ECLI:DE:BGH:2017:251017BXIIZB251.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/17 vom 25. Oktober 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 233 D, Hb Versäumt ein mittelloser Beteiligter die Frist zur Begründung der Beschwerde, so k ommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist der Beteiligte bei einer unbeschrän k- ten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "En t- wurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründung sschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im A n- schluss an BGH Besch luss vom 29. März 2012 IV ZB 16/11 NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 VI ZB 16/07 FamRZ 2008, 1520). BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Bad Säckingen - 2 - Der XII. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüge r beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegnerin wird der B e- schluss de s 5. Zivil senats Senat für Familiensachen des Obe r- l and es gerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Obe r- landesgericht zurückverw iesen. Beschwerdewert: 30.754 Gründe: I. Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zug e- r- pflichtet. Gegen den ihr am 30. September 2016 zugestellten Beschluss hat sie am 28. Oktober 2016 beim Ausgangsgericht fristgerecht Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Am 4. November 2016 hat sie ebenfalls beim Ausgangs - gericht unter Beifügung des nicht unterschriebenen Ent wurfs einer (an das Oberlandesgericht adressierten) Beschwerdebegründung Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt . Diese Schriftsätze 1 - 3 - sind mitsamt den Gerichtsakten am 10. November 2016 beim Oberlandesg e- richt eingegange n. Der Senatsvorsitzende am Oberlandesgericht hat die Beschwerdeb e- gründungsfrist nicht verlängert, sondern durch Verfügung vom 14. November 2016 mit Abvermerk vom 15. November 2016 folgenden Hinweis erteilt: " Die Antragsgegnerin - Vertreterin hat beantragt , di e Frist zur Begründung der unb e- dingt eingelegten Beschwerde um einen Monat zu verlängern. Der Entwurf e i- ner Begründung liegt jedoch bereits vor. Die Begründungsfrist kann also rech t- zeitig gewahrt werden. " Dabei ist der letzte Satz aufgrund eines Schrei bvers e- hens der Gerichtskanzlei wie folgt an die Antragsgegnerin übermittelt worden: " Die Begründungsfrist kann als rechtzeitig gewahrt werden. " Am 1. Dezember 2016 ist die auf den 30. November 2016 datierte, mit dem vorherigen Entwurf im Wesentlichen übere instimmende Beschwerdebegründung per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen. Am 2. Dezember 2016 hat die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bea n- tragt, mit der sie geltend macht, a us Sicht ihrer Verfahrensbevollmächtigten h a- be der mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag eingereichte Entwurf der Recht s- mittelbegründung noch überarbeitet werden müssen. Den Hinweis des Senat s- vorsitzenden habe sie so verstanden, dass die Begründungsfrist als gewahrt betrachtet werde. Sie habe darauf vertraut, dass andernfalls dem Verläng e- rungsantrag entsprochen worden wäre. Das Oberlandesgericht hat den Wied ereinsetzungsantrag zurückgewi e- sen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsb e- s chwerde der Antragsgegnerin. 2 3 4 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sowie § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m . § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die S i- c herung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entsche i- dung das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf Gewährung wirkungsvo l- len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 G G i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüs se vom 23. März 2011 XII ZB 51/11 FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 XII ZB 189/07 FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung d er Sache an das Oberlandesgericht . a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt hat. Diese betrug zwei Monate , beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG) , und lief am 30. November 2016 ab . Sie ist durch die erst am 1. Dezember 2016 eingegangene Beschwerdeb e- gründung nicht gewahrt. b) Zu Unrecht hat das Beschwerde gericht der Antragsgegnerin jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 233 Satz 1 ZPO) versagt ohne zu prüfen, ob die Antragsgegnerin durch Mi t- te l losigkeit an der Einhaltung der Frist gehindert war. 5 6 7 8 - 5 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein R echtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Ve r- fahrens kostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung wie hier der B e- schwerdebegründung verhinder t anzusehen, als er nach den gegebenen U m- ständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgr und der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrens kostenhilf e- gesuch entschieden werden konnte. Deshalb kann ein unbemittelte r Beteiligter , für d en ein Anwalt zwar formularmäßig Beschwerde eingelegt hat, ohne sie zu begründen, de r aber keinen Verfahrens bevollmächtigten hat, der gewillt ist, für ihn weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründung s- frist noch ein Verfahrenskostenhilfegesuch einreichen. Die Beschwerde darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begrü n- dungsfrist noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei, sondern es ist grundsätzlich zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu en t- scheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 XII ZB 51/11 FamRZ 20 11, 881 Rn. 9 f. mwN). bb) Die Mittellosigkeit eine s Beteiligten stellt allerdings nur dann einen Entschuldigungsgrund i m Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen . Ist wie hier der bedürftige Beteiligte bereits anwaltlich vertreten und legt sein Rechtsanwalt uneing e- schränkt Beschwerde ei n, muss er glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Beschwerde im Weiteren ohne Bewilligung von Verfahrens kostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu 9 10 - 6 - begründen . Das ist keine Rechts - , sondern eine Sachverhal tsfrage, die das G e- richt im Wiedereinsetzungsverfahren aufgrund der für die Wahrscheinlichkeit s- feststellung i m Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO gebotenen Prüfung der Fallumstände beantworten muss. Dabei wird im Regelfall ver mutet, ein Beteiligter sei bis zur Entscheidung über sein Verfa h- rens kostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Verfahrens kostenhilfe ablehnende n Entscheidung rechnen muss. E r- schüttern besondere Fallumstände diese Vermutung, ist die vorgenannte B e- weisfrage damit noch nicht unwiderleglich beantwortet, sondern muss das G e- richt prüfen, ob eine Kausalität der Mittellosigkeit für das Fristversäumnis a n- derweitig glaubhaft gemacht ist. Selbst wenn dies misslingt, ist de m Beteiligte n unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben ( vgl. BGH B e- schluss vo m 29. März 2012 IV ZB 16/11 NJW 2012, 2041 Rn. 1 5 ff. mwN ) . cc) Eine Prüfung dieser Vo raussetzungen hat das Oberlandesger i cht zu Unrecht unterlassen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht die Vermutungsregel berücksichtigt hat, dass ein Beteiligter bis zur Entsche i- dung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch so lange al s schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen ist, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Verfahrens kostenhilfe ablehnenden En t- scheidung rechnen muss , weil er aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit au fgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden kann . c) Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann, auch über das Wiedereinsetzungsgesuch, nicht absch ließend en t- scheiden, da über die Ursachen der Fristversäumung noch Feststellungen zu treffen sind. 11 12 - 7 - d) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Nach § 11 4 Abs. 1 FamFG benötigen die Ehegatten in den dort genan n- ten Verfahren vor den Familiengerichten und den Oberlandesgerichten einen Rechtsanwalt, um ihre ordnungsgemäße Vertretung zu gewährleisten. Zu se i- nen Aufgaben zählt nicht allein die Anfertigung von Schriftsätzen, er muss auch die Verantwortung für deren Inhalt durch seine Unte rschrift übernehmen und die so dokumentierten Erklärungen dem Gericht gegenüber wirksam abgeben. Im Übrigen hat er daneben die gesamte Verfahrens führung für den Beteiligten zu übernehmen. Von einer Wahrnehmung all dieser Aufgaben kann keine Rede sein, wenn der Rechtsanwalt sich mit Blick auf das Verfahrens kostenhilfeg e- such ausdrücklich darauf beschränkt, dem Gericht einen nicht unterzeichneten Schriftsatzentwurf zur Erläuterung des allein ordnungsgemäß gestellten Antr a- ges auf Verfahrenskostenhilfe zur Verfü gung zu stellen. Damit zeigt der Rechtsanwalt, dass er bis zur Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfeg e- such nicht mehr bereit ist, anderweitige Verfahrens handlungen zur Förderung des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen. Es besteht Einigkeit, dass in solc hen Fällen eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht vorliegt. Deshalb ist der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtige der Antragsge g nerin eine Beschwerdebegründung entworfen hat, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit de s- sen zu erschüttern, sie sei o hne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht bereit gewesen, die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz weitergehend zu vertreten. Das Verhalten de r Rechtsanw ältin belegt vielmehr objektiv, dass sie ihre Tätigkeit im Beschwerderechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 IV ZB 16/11 NJW 2012, 2041 Rn. 20 ff. mwN , in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 VI ZB 16/07 FamRZ 200 8, 1520). 13 14 - 8 - Auch die Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten, der Entwurf der B e- schwerdebegründung habe vor der Reinschrift noch überarbeitet oder mit der Beteiligten abgestimmt werden müssen, kann nicht als bedeutungslos an ge s e- hen werden . Sie ist vielme hr im Zusammenhang damit zu würdigen , ob die fe h- lende anwaltliche Bereitschaft, auch diese Tätigkeiten noch zu erledigen , um die Be schwerde ohne Vorschusszahlung zu be gründen, glaubhaft gemacht ist. Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bad Säckingen, Entscheidung vom 22.09.2016 - 3 F 14/16 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.01.2017 - 5 UF 216/16 - 15
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