BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/ 1 2 vom 6 . Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 6. Juni 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Klägerin vom 12. April 2012 gibt keinen Anlas s zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere war der Vorsitzende Richter am Landgericht S . nicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO daran gehindert, an der angefochtenen Entscheidung mitz u- wirken . Das Ablehnungsgesuch vom 30. September 2011 war l ediglich zu einem unter gleichem Rubrum geführten Beschwerdeverfahren gestellt worden. Das nämliche Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal a n- hän gig . Das Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO tritt jedoch nur ein, wenn das Gesuch einsch ließlich Begründung (§ 44 ZPO) im anhängigen Verfahren g e- stellt wird (BayObLG RPfleger 1980, 193; MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 3. Aufl .; 1 2 - 3 - § 47 Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 47 Rn. 2; Wieczore k/Schütze/ Niemann, ZPO, 3. Aufl., § 47 Rn. 1). D as A blehnungsgesuch vom 29. Dezember 2011 wurde demgegenüber erst nach Beendigung der Instanz gestellt. Es kann deshalb hinsichtlich der a n- gefochtenen Entscheidung keine Wirkung entfalten (vgl. BGH , Beschluss vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503). Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf we i- tere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 13 C 3848/08 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung v om 23.12.2011 - 16 S 8804/11 - 3 4
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