BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 25 /1 3 Verkündet am: 5. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1603 a) Die Le istungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhalt s- pflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535). b) Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Ra h- men der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - OLG Hamm AG Hattingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schillin g, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezem - ber 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe : A . Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit von März 2011 bis zu m Tod ihres Vaters am 24. Juni 2012 in Anspruch. Der Antragsteller ist Träger der öffentlichen Hilfe, die dem Vat er der A n- tragsgegnerin seit Dezember 2008 gewährt worden ist. Dieser befand sich in den letzten Jahren vor seinem Tod in einem Pflegeheim. Er erhielt Pflegegeld nach der Pflegestufe II sowie ergänzende Sozialleistungen von Seiten des A n- tragstellers. Der du rch eigene Einkünfte nicht gedeckte Pflegebedarf des Vaters 1 2 - 3 - betrug in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 1.097,77 im Monat . Seine Ehefrau, die Mutter der Antragsgegnerin, ist nicht leistungsfähig. Die Antragsgegnerin ist verheiratet und erzielte in der hier maßgeblichen Zeit aus ihrer Erwerbstätigkeit ei n Nettoeinkommen von rund 1.785 . Ihr Eh e- mann ist ebenfalls berufstätig und verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 4.027 (2011) bzw. 4.076 (2012) . Die Eheleute wohnen in einer in ihrem Mi t- eigentum stehenden Eigentumswohnung , die u nter anderem über 80 qm Woh n- fläche sowie zwe i Pkw - Stellplätze in der Tiefgarage verfügt . Die Antragsgegnerin leistete zunächst einen mit dem Antragsteller vereinbarten Elternunterhalt in Höhe von 267 März 2011. Ab April 2011 reduzierte sie die Unterhaltszahlung auf m onatlich 115,36 Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin ve r- geblich zur Zahlung von 363 für die Zeit von März 2011 bis August 20 11 auf . Mit seiner am 20. August 2011 beim Familiengericht eingegangenen Antragsschrift hat d er Antragsteller unter Berücksichtigung der von der A n- tragsgegnerin bereits geleisteten Zahlungen einen Unterhaltsrückstand von 1.334,20 ab September 201 1 einen laufenden Unterhalt von 418 m o- natlich geltend gemacht Das Amtsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesg e- richt den angefochtenen Beschluss geringfügig abgeändert und dem Antrag ste l- ler ein en Unterhaltsrückstand für die Monate März bis August 2011 von 1.142 ,20 zuerkannt für September 2011 bis einschließlich Mai 2012 von 418 monatlich gezahlter 115,36 für den Zeitraum vom 1. bis 24. Juni 2012 von 3 4 5 - 4 - 334,40 im Übrigen hat es die B e- schwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde hat k einen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1146 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Dem Antragsteller stehe aus übergegangenem Recht gegen die A n- tragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für ihren lei blichen Vater gemäß §§ 1601 ff. BGB, 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der tenorierten H ö- he zu . Es sei von einem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Barunterhalt s- bedarf des inzwischen verstorbenen Vaters der Antragsgegnerin in Höhe von monatsdurchschnittli ch 1.097,77 u- gehen. In Höhe der vom Antragsteller geltend gemachten Forderung sei die Antragsgegnerin auch leistungsfähig; für den Elternunterhalt stünden ihr mona t- lich 490,46 und monatlich 476,15 für die Zeit ab Januar 2012 zur Verfügung. Die Leistungsfähigkeit bemesse sich dabei nicht allein nach dem Einkommen der Antragsgegnerin, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer Teilhabe am Familieneinkommen, die durch den ihr geg en ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch (vgl. §§ 1360, 1360 a BGB) geprägt sei. 6 7 8 - 5 - Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sei von einem bereinigten Monatseinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.693,70 und von 1.657,66 ahre 2012 einschließlich eines anteiligen Wohnwerts von 259,38 auszugehen. Die berufsbedingten Fahrtkosten der Antragsgegnerin berechneten sich nach einer Kilometerpauschale von 0,30 über die notwendigen Fahrtkosten in Höhe von 261,30 hinaus für den von der Antragsgegnerin monatlich mit 280,85 zu bedienenden Pkw - Kredit komme indessen nicht in Betracht. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, die Neuanschaffung des Fahrzeugs auf einen späteren Zeitpunkt zu v erschieben. Bei dem Pkw - Kauf und der Kreditaufnahme im April 2011 sei die Antragsgegn e- rin bereits auf Zahlung von Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Vater in A n- spruch genommen worden. Es seien keine Gründe dafür vorgetragen oder e r- sichtlich, die die Neu anschaffung eines Fahrzeugs anstelle des Vorgängerfah r- zeugs notwendig erscheinen ließen. Allein die von ihr vorgetragene Übung, alle fünf bis sechs Jahre ein neues Fahrzeug anzuschaffen, reiche hierfür nicht aus. D em Einkommen der Antragsgegnerin sei de r angemessene Wohnwert für die Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Der Wohnwert stelle kein fiktives, sondern ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen in der Form einer Verm ö- gensnutzung im Sinne des § 100 BGB dar. Er unterliege beim Elternunterhalt lediglic h der Korrektur auf eine der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen angemessene Höhe, weil in der Regel eine Verwertung des selbst bewohnten Grundeigentums im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Elternteil nicht g e- schuldet sei. Der Höhe nach bemesse sic h der angemessene Wohnwert auf der Grundlage der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten. Die Betriebskosten und die sonstigen umlagef ä- higen Nebenkosten s e i e n dagegen nicht in Abzug zu bringen, weil diese Kosten 9 10 11 - 6 - auch von einem Wohnungsmieter zusätzlich zur Kaltmiete aufzubringen seien. Insoweit sei den - mit der Beschwerde nicht meh r angegriffenen - Ausführungen des Amtsgerichts zu folgen, wonach ein Wohnwert von 518,76 angemessen erscheine, der auf beide Eheleute zu gleichen Teilen zu verteilen sei. Dieser Betrag erscheine für die 1995 errichtete, 80 qm große Wohnung mit zwei Pkw - Stellplätze n in der Tiefgarage und weitere r Nutzfläche jedenfalls nicht als übersetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien die den Woh n- wert begründenden ersparten Mietaufwendung en nicht erst bei der Berechnung ihrer Leistungsfähigk eit zu berücksichtigen. Es seien keine Umstände ersich t- lich, die es rechtfertigten, den Wohnwert beim Elternunterhalt anders zu beha n- deln als beim Ehegatten - oder Kindesunterhalt. Der Wohnwert stelle einen in Geld messbaren tatsächlichen Gebrauchsvorteil d ar, der sich nicht lediglich in der Ersparnis allgemeiner Lebenshaltungskosten erschöpfe. Bei der E rmittlung des Einkommens der Antragsgegnerin seien die Ko s- ten für die Haltung des Reitpferdes der Antragsgegnerin nicht zu berücksicht i- gen. Diese seien de m Bereich des Hobbys zuzuordnen. Sie seien, ebenso wie die sonstigen Tierhalterkosten, grundsätzlich von dem dem Unterhaltsschuldner zu belassen d en Selbstbehalt zu bestreiten . Dies erscheine auch nicht unbillig, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt p roportional mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steige. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als der geringer verdienende Ehegatte von dem h ö- heren bereinigten Einkommen ihres Ehemannes (4.009 ,25 3.994 durch den ihr zustehenden Anspruch auf Familienunte r- halt profitiere. Das habe zur Folge, dass dadurch ein Teil ihres Bedarfs durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sei und sich das - aus ihrem e i- gene n Einkommen zu generierende - verteilbare Einkommen erhöhe. Es sei 12 13 - 7 - angemessen, die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode zu bemessen. Danach verblieben für den Elternunterhalt im Jahre 2011 monatlich 490,46 Der Bundesgerichtshof habe diese Berechnungsmethode zwar ausdrücklich nur auf den Fall angewandt, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehe ga t- ten dasjenige des anderen - nicht eltern unterhaltspflichtigen - Ehegatten übe r- steige. Dem Streitfall liege eine davon abweichende Konstellation zugrunde , bei der das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes dasjenige der unterhaltspflichtigen Ehefrau übersteige. Die vom Bundesgerichtshof gewählte Berechnungsmethode sei jedoch auch auf diesen Fall anwendbar. S ie habe zwar den Nachteil, dass sie den bedarfsdeckenden Anteil des auf Elternunte r- halt in Anspruch genommenen geringer verdienenden Eheg atten auf Teilhabe am Familienunterhalt nicht ausdrücklich ausweise. Der auf diese Weise b e- rechnete Anteil des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten am Familienbedarf gebe daher nicht den vollen individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflic htigen, sondern lediglich den Spitzenbetrag wieder, der ihm nach teilweiser Deckung seines eigenen Bedarfs durch den Familienunterhalt gege n- über dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbleiben müsse. Die dadurch b e- dingte verminderte Transparenz der Unterh altsberechnung lasse sich jedoch durch eine zusätzliche Berechnung des Unterhaltsanspruchs des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt au s- gleichen, soweit die daraus zu gewinnende Erkenntnisse für die Lösung des Str eitfalls erforderlich seien. Letztlich überwögen die sich aus der vom Bunde s- gerichtshof entwickelten Berechnungsmethode ergebenden Vorteile, die eine angemessene Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse in der Familie des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung der Ersparnis an Haushaltslei s- - 8 - tung en auf der Grundlage einer möglichst überschaubaren Berechnungsweise gewährleisteten. II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Unstreitig hatte der Vat er in dem hier im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Antragsgegnerin. Ebenso steht außer Streit, dass der Antragsteller dem Vater in d ies em Zeitraum Leistungen erbracht hat, die d i e in der Beschwerdeentsc heidung tenorierten Beträge übersteigen. Ebenso wenig stehen die Voraussetzungen für einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger na ch § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Streit. Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Rechtsb e- schwerde allein ei n , nicht hinreichend leistungsfähig zu sein . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist gegen das vom B e- schwerdegericht gefundene Ergebnis, wonach die Antragsgegnerin für den ge l- tend gemachten Unterhalt gemäß § 1603 BGB hinreichend leistungsfähig ist, nichts zu erinnern. Weder das vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung z u- grunde gelegte Berechnungsschema zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres besserverdie - nenden Ehemanns noch die Höhe der hierin eingestellten bereinigte n Ei n- kommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns sind von Rechts wegen zu beanstanden . 1 . E s ist nichts dagegen zu erinnern , dass das Beschwerdegericht die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der vom Senat in seinem U r- 14 15 16 17 - 9 - teil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode ( Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 41 ) wie folgt bemessen hat: 2011 2012 Einkommen Antragsgegnerin Einkommen Ehegatte Familieneinkommen abzgl. d amaliger Familienselbs t- behalt verbleiben abzgl. 10 % Haushaltsersparnis Zwischensumme d avon verbleiben zusätzlich ½ zzgl. Familienselbstbehalt indiv. Familienbedarf Anteil Antragsgegnerin Einkommen Antragsgegnerin abzgl. Anteil der Antragsgegnerin am Familienselbstbehalt 120 für Elternunterhalt einsetzbar 490,46 476,15 Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit auch in Fällen, in denen das u nte r- haltspflichtige Kind geringere Einkünfte erzielt als sein Ehegatte, auf diese We i- se bemessen werden kann, ist all erdings umstritten. a) Der Senat hat bereits entschi e den, wie die Leistungsfähigkeit eines verheiratete n Unterhaltspflichtige n bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu be messen ist, wenn er entweder anders als sein Ehegatte über kein Ei n- kommen ode r über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt. aa ) Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einko m- men verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Senats sein Taschengeld für 18 19 20 - 10 - den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm alle rdings ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familien selbstbehalts (vgl. Dose FamRZ 2013, 993, 1000 [Fn. 57 ] ) sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes verbleiben m u ss (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363). bb ) Verfügt der Unterh altspflichtige über höhere Einkünfte als sein Eh e- gatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem S e- natsurteil vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) in der R e- gel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wir d der Familie n- selbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individ uellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familie nbedarf einsetzen. D urch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familie n- selbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Ge sichtspunkt i n Höhe des Teilbetrages des Familieneinko m- men s , der dem Familienselbstbehalt entspricht , bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts (zzt.: 1.600 2 - 10 %) Rechnung getragen ist (S e- nats urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43). b) Die Frage, ob die vom Senat für die Fälle , in denen der Unterhalt s- pflichtige über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte Berechnungsweis e auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, brauchte der Senat bisher nicht zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ 21 22 - 11 - 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 21). Sie ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten . aa ) Nach der überwiegend vertrete nen Auffassung kann das Berec h- nungs schema auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen we r- den (OLG Koblenz Beschluss vom 21. März 2012 13 UF 990/11 juris Rn. 30; Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familie nrichterlichen Praxis 8. Au fl. § 2 Rn. 965 aE; Koch/Wellen hofer Han d- buch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047; Caspary/Hauß in Anwaltshan d- buch Familienrecht 2. Aufl. Rn. 1578; Schulz/Hauß/Pauling Familienrecht 2. Aufl. § 1603 Rn. 60; Lindemann - Hinz Elte rnunterhalt 2. Aufl. S. 39 f. ; diff e- renzierend: Hauß FamRB 2010, 315, 317; ders. FamRZ 2010, 1541, 1542 und FA - FamR/ Gerhardt 9. Aufl. 6. Kap. Rn. 379 , die sich für eine Obergrenze hi n- sichtlich des Familieneinkommens bzw. der Haushaltsersparnis aussprechen, bei deren Überschreitung das Berechnungsmodell modifiziert werden müsse ). bb ) Eine weitere Auffassung wendet den vorgenannten Rechenweg a n, will dem Unterhaltspflichtigen aber von dem ihm nach Abzug seines anteiligen individuellen Familienbedarfs v erbleibenden Einkommen einen Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts zur persönlichen Verwendung bela s- sen bzw. von dem darüber hinausgehenden verbleibenden Einkommen nur die Hälfte für den Elternunterhalt verwenden (OLG München Beschluss vom 20. August 2013 30 UF 504/13 S. 8 und 11 , nicht veröffentlicht). cc ) Demgegenüber wird die Anwendung des Berechnungsmodells von Teilen im Schrifttum insgesamt abgelehnt ( Wohlgemuth FamRZ 2011, 341, 344 ; Günther FamFR 2010, 433, 435 ; s. auch Hilbig - Lugani in Eschenbruch/ Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1367 ff.) . 23 24 25 - 12 - c) Der Senat hält die Anwendung des von ihm im Jahr 2010 entwickelten Berechnungsmodell s auch in Fällen der vorliegenden Art für in der Regel sac h- gerecht, in den en das u nterhaltspfli chtige Kind über ein geringeres Einkommen als sein Ehegatte verfügt. D ie Ermittlung des individuellen Familienbedarfs stellt sicher , dass der E l ternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besse rverdienenden Schwiegerkind es ist d a- mit entgegen insoweit geäußerter Kritik ausgeschlossen . D em u nterhalt s- pflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den e s zum Familienbedarf beizutragen hat ; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunte rhalt einz u- setzen. Damit ist auch gewährleistet, dass sein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen muss , um den Leben s- standard der Familie aufrechtzuerhalten. Mit dieser Berechnungs weise wird zudem der Haushalts ersparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Ei n- kommen steigt , hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 4 3). Zwar kann der dem u nterhaltspflichtige n Kind zu belassen d e anteilige individuelle Familienbedarf (hi er 1.203,24 1.181,50 wie auch der vorliegende Fall zeigt durch dessen proportionale Anbindung an das Einkommen geringer sein als der Betrag, der einem allei n- stehenden unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Bei gleich hohe m Ei n- kommen ha t ein alleinstehende r Unterhaltspflichtige r auch bei einem fiktiven Abzug von 10 % seines Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis weniger für den Elternu nterhalt aufzubringen als ein verheiratetes Kind , worauf auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hingew iesen hat . Dies es Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des u nterhaltspflichtige n Kindes durch den Familienunterhalt. 26 27 - 13 - Die Anwendung des vom Senat im Jahr 2010 entwickelten Berec h- nungsmodells auch auf die vorliegende Fallgestaltung trägt schließlich auch einem berechtigten Anliegen der Praxis Rechnung. Denn durch die einheitliche Anwendung dieses Modells wird die Unterhaltspflicht vergleichbar und ber e- chenbar. Verbleibt dem u nterhaltspflichtigen Kind von seinem Ein kommen ein en t- sprechender Anteil des individuelle n Familienbedarf s , bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr. Denn damit sind auch die persönlichen Bedürfnisse ab ge deck t. Nur bei einem unte r- halb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unte r- haltspflichtige n ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der i n- soweit bestehende Selbstbehalt zu be acht en (vgl. d azu Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 ; so auch Dose FamRZ 2013, 993,1000 ). Der von Wohlgemuth (FamRZ 2011, 341) gewählte Ansatz, den individ u- ellen Familienbedarf unberücksichtigt zu lassen und demgegenüber dem be s- serverdienenden Ehegatten des u nterhaltspflichtigen Kindes 90 % seines Ei n- kommens zu bel a ss en, vermag d ie Vorzüge der vorstehenden Berechnungsm e- thode nicht in Frage zu stellen . Ihr Berechnungsweg lässt die gegenseitige Ve r- pflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, außer Acht . 2. D ie Ermittlung des bereinigten Einkommens de r Antragsgegne rin s o- wie ihres Ehemanns ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Das gilt auf Seiten der Antragsgegnerin namentlich sowohl für die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Hinzurechnung des anteiligen Wohnwerts als auch hinsichtlich der Nichtb erücksichtig ung der Darlehensraten für die A n- schaffung eines Pkw und der Unterhaltungskosten für ein Pferd. 28 29 30 31 32 - 14 - aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Wohnwert anteilig dem Einkommen der Antragsgegnerin hinzugerechnet und diesen nicht (lediglich) im Rahmen des Selb stbehalts berücksichtigt. (1) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, s ondern in gleicher Weise durch Ve rmögensert räge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieh t. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des al l- gemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Sowe it bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nu t- zungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hin zuzurec h- ne n (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 mwN). Dabei ist d er Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage de r unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 20). Bei der E rmittlung der ersparten Miete bleiben alle Kosten, die (auch) ein Mieter neben der Grundmiete gesond ert zu tragen hat, außer Betracht. Vom Wohnwert abzuziehen sind lediglich die nicht umlagefähigen Wohnnebenko s- ten, die allein vo m Eigentümer getragen werden . O b die Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können , kann im Regelfall nach §§ 1, 2 BetrKV beu r- t eilt werden. Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 78/08 Fa mRZ 2009, 1300 Rn. 30, 33 ff.). 33 34 35 - 15 - (2) Dass de r Tatrichter vorliegend den Wohnwert der rund 80 qm große n Wohnu ng nebst zwei Pkw - Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzfl ä- che mit monatlich 518,76 bemessen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass da s Beschwerd e- gericht die im Hausgeld enthaltenen monatlichen Kosten für Instandhaltung und entsprechende Rücklagen nicht vom Wohnwert in Abzug gebracht hat. D er i n- soweit von der Rechtsbeschwerde als unberücksichtigt geblieben gerügte B e- trag von 99,10 tlich stellt allerdings die Leistungsfähigkeit der Antrag s- gegnerin für de n hier geltend gemachten Unterhalt (von monatlich höchstens 418 nicht in Frage. Auch bei einer Berücksichtigung dieser Instandhaltung s- kosten und damit einem Wohnvorteil für die Ehe gatten von jeweils noch 209,83 verbleibt ein Einkommen, von dem der verlangte Unterhalt bestritten werden kann. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, hinsichtlich des festgestellten Wohnvorteils und de r Wohnnebenkosten wäre der im Selbstbehalt für Woh n- ko sten vorgesehene Betrag von 800 , kann ihr unbeschadet der Frage, ob eine solche Kontrollrechnung überhaupt erforderlich ist, nicht gefolgt werden. Nach den vom Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei herangezog e- nen Leitlinien (Stand: 1. Januar 2011) sind im Familien selbstbehalt von 2.700 (1.500 2 - 10 %) Kosten für Unterkunft (einschl. umlagefähiger Nebenko s- ten, siehe Ziff. 21.3.3) und Heizung in Höhe von insgesamt 800 (Ziff. 22.3). D ie Rechtsbeschwerde , die von diesem Betrag das monatlich zu zahlende Hausgeld abziehen will, verkennt, dass dieses nicht nur die umlag e- fähigen, sondern auch solche Kostenpositionen enthält, die nach §§ 1, 2 BetrKV nicht umlagefähig sind und demgemäß nicht von de n im Selbstbehalt ausg e- wiesenen Neben kosten umfasst werden. 36 37 38 - 16 - Dass die umlagefähigen Nebenkosten so hoch sind, dass sie zu - sammengerechnet mit dem - der Kaltm iete entsprechenden - Wohnvorteil von 518,76 800 von der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schließlich kann der Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach der Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen beim Elter nunterhalt grundsätzlich nicht dem Einkommen hinzugerechnet werden d ürfe , sondern ausschließlich im Rahmen des Selbstbehalts zu berücksichtigen sei , nicht gefolgt werden. Es b e- steht kein Grund dafür, den Wohnvorteil im Rahmen der verschiedenen Unte r- haltsan sprüche - beim Ehegatten - und Kindesunterhalt einerseits und beim E l- ternunterhalt andererseits dem Grunde nach in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen. Denn d er Wohnvorteil ist beim Ehegattenunterhalt ebenfalls mit dem Wert der Nutzungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksic h- tigen. Für eine abweichende Berücksichtigung des Wohnvorteils im Elternu n- terhalt besteht kein Bedürfnis . Dem Schutz des Pflichtigen ist dadurch hinre i- chend Rechnung getragen, dass die mit dem Wohnvorteil einhergehenden f i- nanziellen Verpflichtungen, die im Falle der Vermietung nicht auf den Mieter umgelegt werden können, bereits bei der Bemessung des Wohnvorteils zu b e- rücksichtigen s ind . Sollte der danach verbleibende Wohnvorteil zusammen mit den umlagefähigen Wohnnebenkos ten den in den Leitlinien bestimmten Woh n- kostenanteil des Selbstbehalts übersteig en, ist eine entsprechende Erhöhung des Selbstbehalts im Einzelfall nicht ausgeschlossen . Entsprechendes gilt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, wenn dem Wo hnvorteil keine adäquaten finanziellen Mittel gegenüber stünden, mit denen der Unterhalt s- pflichtige den Elternunterhalt begleichen könnte. bb) D ass das Beschwerdegericht die monatliche Kreditrate für die A n- schaffung des neuen Pkw der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt hat, ist en t- 39 40 41 - 17 - gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden . (1) Zwar kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein genereller Vo r- rang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu (vgl. auch S e- natsurteil BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff.) . Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die I nteressen der U n- terhaltsberechtigten getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von U nterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen en t- schieden werden. Insoweit sind insbesondere d er Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungs fähi g- keit ganz oder teilweise wiederherzustellen ( Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179 , 1181 ) . (2) Gemessen hieran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den K redit für den neu angeschafften Pkw nicht berücksi chtigt hat. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war d ie Antragsgegn e- rin im Zeitpunkt de s Kaufs und der Kreditaufnahme im April 2011 bereits auf Elternunterhalt in Anspruch genommen . Deshalb h ä tte sie sich auf ihre Unte r- halts verpflichtung bere its ein ge richte t habe n müssen , als sie das F ahrzeug g e- kauft hat . Da sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch nicht dargetan hat, dass es einen konkreten Anlass für die Neuanschaffung des Pkw g ab , kann auch nicht davon ausgegangen werden, das s sie auf ein Neufah r- 42 43 44 - 18 - zeug angewiesen war . Hin zu kommt , dass das Beschwerdegericht der Antrag s- gegnerin für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle sowie für die Besuchsfahrten zu i h- re m Vater nach seinen Leitlinien 0,30 hat (vgl. zur A b- ziehbarkeit der Fahrtkosten für Besuche Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 17/11 FamRZ 2013, 868 Rn . 29 ff.) . Wie sich der Ziff. 10.2.2 der Lei t- linien des Ob erlandesgeri chts Hamm (Stand 1. Januar 2011) entnehmen lässt, umfasst diese Pauschale grundsätzlich auch Kredit - und Reparaturkosten. cc) E benso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die monatlichen Aufwendungen für das Reitpferd der A n- tragsgegnerin in Höhe von rund 4 00 i m Hinblick auf den ihr zu belassenden Selbstbehalt unberücksichtigt gelassen hat . (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenb e- darf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter B e- rücksichtigung der beson deren Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruc h- nahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausg e- stalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhalt s- pflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein gegenüber den übl i- chen Sätzen höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen etwa hälftigen Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Da durch kann im Einzelfall ein angeme ssener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsint e- resse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden ( vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 23 mwN) . 45 46 - 19 - (2 ) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberla n- desgericht darauf verwe i s t , dass die Zuordnung der Tierhalt ungs kosten zu den mit dem Selbstbehalt zu deckenden Aufwendungen des täglichen Lebens nicht unbillig erschein t , weil beim Elter nunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steig t . Sollte man entgegen der von Rechts wegen nicht zu beanstande nd en Auffassung des Beschwerdeg e- richts meinen, dass die monatlich anfallenden Kosten für das Reitpfe rd von 400 dem Einkommen entsprechend erhöhten Selbs t- behalt gedeckt sind , wäre im Übrigen zu fragen, ob dies e bezogen auf den - wenn auch gehobenen - Lebensstandard der Ehegatten Luxusaufwe n dungen darstell t en, die der Unterhaltsp flichtige gegenüber seinem unterhaltsberechti g- ten Elternteil ohnehin nicht einwenden kann (vgl. BGHZ 169, 59 = Fa mRZ 2006, 1511 , 1512 ). 47 - 20 - b) D ie für die Bildung des individuellen Familienbedarfs erforderlichen Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes si nd weder von der Recht s- beschwerde mit Ausnahme des Wohnvorteils angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beanstanden. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hattingen, Entscheidung vom 16.02.2012 - 39 F 176/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2012 - 9 UF 64/12 - 48
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