ECLI:DE:BGH:2016:260416BIXZB25.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/16 vom 26. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhrin g am 26. April 2016 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Januar 2016 wird abgelehnt. Gründe: Pr ozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. We der sieht das Gesetz im Verfahren über die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelasse n (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, B e- schluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der 1 2 - 3 - außerordentli chen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht g e- boten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entschei dung vom 08.10.2015 - 9 C 1227/99 (76) - LG Marburg, Entscheidung vom 12 .0 1 .2016 - 3 T 251 /1 5 -
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