ECLI:DE:BGH:2017:130617BXIZB25.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 25/16 vom 13. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 13. Juni 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 26. Januar 2017 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 3.252.501,38 Gründe: I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklung ihrer mit der Beklagten geschlossenen Fremdwährungsdarlehe n. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2015, zugestellt am 23. November 2015, abgewiesen. Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger, eine unter anderem aus den Rechtsanwälten Dr. S . und Sa . bestehende Rechtsanwal tspartnerschaft mbH, am 22. Dezember 2015 Berufung eingelegt 1 - 3 - und diese am 25. Februar 2016 fristgerecht begründet. Sowohl die Berufung s- schrift als auch die Berufungsbegründung sind mit einer augenscheinlich von derselben Person herrührenden Unterschrif t versehen, die unleserlich ist, aber individuelle und unterscheidungskräftige Züge aufweist. Unter der Unterschrift befindet sich jeweils der maschinenschriftliche Zusatz: "RA Dr. S . , Fac h- anwalt für Bank - und Kapitalmarktrecht", von dem indes di e beiden Unterschri f- ten nicht stammen. Nach Hinweis der Beklagten, dass die Berufungsschrift nicht ordnung s- gemäß unterzeichnet und deshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger erläutert, die Unterschrif t sta m- me von Rechtsanwalt Sa . , der von den Klägern ebenfalls bevollmächtigt worden sei. Zugleich haben die Kläger vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, weil es ständige Praxis ihrer Pr ozessbevollmächtigten gewesen sei, dass auch andere postulationsfähige Anwälte der Rechtsanwaltspartnerschaft bestimmende Schriftsätze mit einem "falschen" Namenszusatz unterzeichnet hätten, ohne dass dies bislang beanstandet worden sei. Mit Beschluss vo m 28. November 2016 hat das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Die Unleserlichkeit der Unterschrift hindere al lerdings die Wirksa m- keit der Berufung nicht, weil es sich bei dem Schriftzug noch um eine hinre i- chend individuelle Unterschrift handele, die Rechtsanwalt Sa . zugeordnet werden könne. Dieser sei als zugelassener Rechtsanwalt vor allen Oberlande s- gerichte n postulationsfähig und auch von den Klägern ausweislich der einze l- nen Prozessvollmachten bevollmächtigt worden. Die formwirksame Einlegung des Rechtsmittels scheitere aber daran, dass der Unterschrift von Rechtsanwalt 2 3 - 4 - Sa . der maschinenschriftliche Zu satz "RA Dr. S . " beigefügt gewesen sei, ohne deutlich zu machen, dass Rechtsanwalt Sa . in Vertretung für Rechtsanwalt Dr. S . unterschrieben habe. Aufgrund dessen sei der unb e- dingte Wille von Rechtsanwalt Sa . , die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck g e- bracht worden. Für das Gericht müsse gewährleistet sein, dass eine unleserl i- che Unterschrift durch einen maschinenschriftlichen Zusatz identifizierbar sei. Dies sei bei d er Handhabung der Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht der Fall. Hierin liege zugleich ein schuldhaftes Handeln ihrer Prozessbevollmächti g- ten, das ihnen zuzurechnen sei. Aufgrund dessen sei ihnen auch keine Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zu gewä hren. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer e inheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer ordnungsgem ä- ßen Einlegung der Berufung fehle, verletzt die Kläger in ihren Ve rfahrensgrun d- rechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die eigenhänd i- ge Unters chrift des Ausstellers nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO Wirksa m- 4 5 6 - 5 - keitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsschrift. Damit soll die Identif i- zierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck g ebracht werden, den Schriftsatz zu veran t- worten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Pr o- zessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, a ber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 22. November 2005 VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 26. Juli 2012 III ZB 70/11, NJW - RR 2012, 1 142 Rn. 6 und vom 14. März 2017 XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 6; jeweils mwN). 2. An diesen Grundsätzen gemessen ist vorliegend eine formgerechte Berufungsschrift eingereicht worden. Wie der Senat für einen gleichgelagerten Fall bereits entschieden h at, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Berufungsschrift mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehe n- den, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschrif t- lichen Schriftzug unterzeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 8 mwN). Des Weiteren hat das Berufungsg e- richt ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass dieser Schriftzug von Rechtsanwalt Sa . herrührt, bei dem es sich um einen bei dem Ber ufungsg e- richt postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Zwar ist dies erst nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist erläutert worden, so dass für das Berufungsgericht bis dahin nicht erkennbar war, welcher Rechtsanwalt unterschrieben hat. D a- rauf kommt es j edoch nicht an. Denn für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht beziehungsweise erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs 7 8 - 6 - der Berufungsfrist, sondern au f den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (Senatsbeschluss aaO Rn. 9 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formwir k- same Einlegung der Berufung nicht daran, dass der Unterschr ift von Rechtsa n- walt Sa . der maschinenschriftliche Zusatz "RA Dr. S . , Fachanwalt für Bank - und Kapitalmarktrecht" beigefügt worden ist. Dieser Zusatz macht was der Senat ebenfalls bereits entschieden hat lediglich deutlich, dass die Ber u- fung sschrift von diesem Rechtsanwalt erstellt worden ist. Auch wenn ein au s- drücklicher Zusatz, "für" diesen tätig zu werden, fehlt, lässt sich hier der Unte r- zeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt gleichwohl entnehmen, dass er an dessen Stelle die Unterschr ift leisten und damit als weiterer Hauptbevol l- mächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Kläger auftreten und damit zugleich die Verantwortung für den I n- halt der Berufungsschrift übernehmen wollte (vgl. Senatsbeschlu ss vom 14. März 2017 XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 10 mwN). 3. Ist danach die Unterschrift unter die Berufungsschrift in diesem Sinne von Rechtsanwalt Sa . geleistet worden, durfte die Berufung nicht als unz u- lässig verworfen werden. Die Kläger habe n vielmehr die Berufung rechtzeitig und formgerecht eingelegt, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben 9 10 - 7 - und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht mehr zu entscheiden. Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2015 - 25 O 253/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2016 - 5 U 11/16 -
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