ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 25/17 vom 3 1. Januar 2018 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1, 184 Abs. 3 a) Gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaft s- fes tstellung ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 XII ZB 544/15 F a mRZ 2017, 623). b) Ein Nachl asspfleger ist wie auch ein Erbe des Verstorbenen ebenfalls nicht beschwerdebere chtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015 XII ZB 671/14 FamRZ 2015, 1787 und BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067) . BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 25/17 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Beteilig ten zu 1 und 4 gegen den B e- schluss des 1. Sen ats für Familiensachen des Oberlandesge richts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2016 werden zurückgewi e- sen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Bete i- ligten zu 1 und 4 jeweils zur Hälfte auferlegt. Wert: 2.000 Gründe: I. Die Beteiligte n streiten um die postmortale Feststellung der Vaterschaft des im Februar 2014 in Spanien verstorbenen S. N. , der zuletzt deutscher Staatsangehöriger war, für den im Oktober 2014 in Deutschland geborenen B e- teiligten zu 3. Auf Antrag der Kindesmutter (Bet eiligte zu 2) hat das Amtsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des Verstorbenen festgestellt . Dagegen hat die Beteiligte zu 1, die als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben bestellt und im vorliegenden Verfahren vom Amts gericht beteiligt worden ist, Beschwerde eingelegt. Ebenfalls hat die Beteiligte zu 4 B e- 1 2 - 3 - schwerde eingelegt, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt war. Sie gibt an, mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen zu sein. Das Oberla n- desgericht ha t beide Beschwerden verworfen. Dagegen richten sich die Recht sbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 4, die in der Sache die Zurückwe i- sung des Antrags auf Vatersc haftsfeststellung erstreben. II. Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. 1. Die Rechtsbe schwerden sind zulässig. Die Beschw erdebefugnis der Beteiligten zu 1 und 4 ergibt sich bereits daraus, dass ihre (Erst - ) Beschwerden verworfen worden sind (vgl. S enatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN und vom 25. Aug ust 1999 XII ZB 109/98 FamRZ 2000, 219). Die vom zweitinstanzlichen Verfahrensb e- vollmächtigten der Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdeverfahren abgegebene Erledigungserklärung ist schon mangels Postulations fähigkeit unwirksam. 2. Die Rech tsbeschwerden sind unbegründet. a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es der Beteiligten zu 1 an der Beschwerdebefugnis, weil sie nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Mit der Vorschrift des § 184 Abs. 3 FamF G solle nur das Beschwerderecht der nach § 172 FamFG zwingend am Abstammungsverfahren zu beteiligenden Personen sichergestellt werden. Nur in diesen Fällen liege die erforderliche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vor. Die allein durch Hinzuziehung durch das Amtsgericht begründete Beteiligtenstellung reiche dazu nicht aus. Die grundsätzliche Eignung der Vaterschaftsfeststellung, in die Rechtsstellung der 3 4 5 6 - 4 - Erben einzugreifen, reiche als eine Reflexwirkung nicht aus und betreffe ledi g- lich die wirtschaftliche n Interessen der Erben. Der Beteiligten zu 4 fehle ebenfalls die Beschwerdebefugnis. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei ihr um die Ehefrau des Verstorbenen handeln sol l- te, woran erhebliche Zweifel bestünden. Auch für sie begründe die Vate r- schaftsfest stellung nur einen Rechtsreflex. Der Gesetzgeber habe die fr ühere abweichende Regelung in § 55 b Abs. 1 und 3 FGG aufgegeben. b) Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. aa) Die Beteiligte zu 4 ist nicht beschwerdebefugt. Wie der Senat nach Erlass de s a ngefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist d ie Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren abwe i- chend v on der vormaligen Regelung in § 55 b Abs. 1 und 3 FGG grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt . Das gilt unabhän gig von ihrer sonstigen Recht s- stellung , etwa als Erbin oder Inhaberin der Toten für sorge , auch dann , wenn die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist . Denn a uch aus § 184 Abs. 3 FamFG folgt , wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, ke i- ne Beschwerdebefugnis unabhängig von § § 59 Abs. 1 , 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Se natsbeschluss vom 18. Januar 2017 XII ZB 544/15 FamRZ 2017, 623 Rn. 19 ff. ) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich die B e- schwerdeberechtigung nicht dar aus, dass der Antragstellerin im Zusamme n- hang mit der für die Abstammungsfeststellung verwendeten Blutprobe Straft a- ten vorgeworfen werden. Solche Umstände sind allenfalls für die Sachentsche i- dung erheblich, nicht aber für die vorgelagert im Rahmen der Zulä ssigkeit zu prüfende Betroffenheit des Rechtsmittelführers in eigenen Rechten . Gleiches 7 8 9 10 - 5 - gilt auch für eine von der Rechtsbeschwerde angeführte etwa verfahrenswi d- rige Verwendung der Blutprobe. Das Oberlandesgericht hat wegen der fehlenden Beschwerdeb erecht i- gung der Beteiligten zu 4 auch mit Recht offengelassen, ob die se entsprechend der von ihr aufgestellten Behauptung mit dem Verstorbenen verheiratet war. bb) D er Beteiligte n zu 1 fehlt ebenfalls die Beschwerdebefugnis . Sie nimmt kraft ihrer Stellu ng als Nachlasspflegerin nach §§ 1960, 1961 BGB die Interessen der unbekannten Erben wahr (vgl. BGB [2017] § 1960 Rn. 23 mwN) . Wie der Senat bereits zur früheren wie auch zur heutigen Gesetzeslage ausgesprochen hat, begründet das Interess e der Erben aber ke i- ne für das Abstammungsverfahren erhebliche Rechts beeinträchtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015 XII ZB 671/14 FamRZ 2015, 1787 Rn. 26 ff . und BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 zu § 20 FGG ). Für die Erben entsteht aus dem mit der Vaterschaftsfeststellung 11 12 - 6 - verbundenen Hinzutreten eines Kindes des Erblassers nur eine mittelbare B e- einträchtigung, die für sich genommen noch keine Beschwerdebefugnis b e- gründe n kann . Das muss für die Nachlasspflegerin, de ren Aufgabe in der Wahrnehmung der Erbeninteressen besteht , erst recht gelten . D ie Beteiligte zu 1 kann schließlich ebenso wie die Beteiligte zu 4 ein Beschwerderecht auch nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG ableite n ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 XI I ZB 544/15 FamRZ 2017, 623 Rn. 19 ff.) . Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.06.2015 - 472 F 18107/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 UF 184/15 -
Full & Egal Universal Law Academy