ECLI:DE:BGH:2019:140219BIXZB25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/17 vom 14. Februar 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 1 Satz 2; InsO §§ 212, 213 Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die B e- r echnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtung s- anspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Inso l- venz - und Massegläubiger erforderlich ist. InsO § 129 Abs. 1 a) Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insol venzgläubiger benachteiligen, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist. b) Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtung s- gegner nach der Eröffnu ng des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzfo r- derungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17 - LG Memmingen AG Memmingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 14. Februar 2019 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 19. Juni 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwer festgesetzt. Gründe: I. D er weitere Beteiligte zu 1 ist V erwalter in dem am 23. Juli 2015 eröffn e- ten Insolvenzverfahren über den Nachlass der am 9. September 2014 versto r- benen C . K . . Zur Insolvenzmass e gehörte ein Kraftfahrzeug, d as vom weiteren Beteiligten zu 1 (fortan auch: Verwalter) mit einem Erlös von 2.600 1 - 3 - verwertet wurde. Ferner machte der Verwalter gegen die weitere Beteiligte zu 2, die Tochter und Alleinerbin der Erblasserin, ein en Rückgewäh ra nspruch wegen Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO geltend . An die weitere Beteiligte zu 2 waren nach dem Tod ihrer Mutter aus zwei Lebensversich e- rung sverträgen insgesamt 33.196,93 . E in unwiderrufliches Bezugsrecht war ihr nich t eingeräumt. Alleiniger Insolvenzgläubiger war der B . mit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung von 6.082,26 Die Anmeldung wurde zurückgenommen, nachdem die weitere B e- teiligte zu 2 die Forderung befriedigt hatte. Da die weitere Beteiligte zu 2 die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO, hilfsweise nach § 212 InsO bea n- tragte, forderte das Insolvenzgericht den Verwalter im Blick auf § 214 Abs. 3 InsO auf , einen Vergütungsantrag einzureichen. Auf seinen Antrag setzt e das Insolvenzgericht die Vergütung auf 6.640,33 a- gen auf 1.662,88 auf 9.880,82 von 16.600,82 . Dieser setzte sich aus dem Erlös der Fahrzeugv e r- wertung (2.600 ö- he das Insolvenzgericht nach den zu befriedigenden Ford erungen (Insolven z- forderung 6.08 2 abzüglich Verwertungserlös 2.600 t 14.000,82 Die gegen diese Festsetzung gerichtete sofortige Beschwerde der weit e- ren Beteiligten zu 2 , mit der sie hilfsweise die Einstellung des Insolvenzverfa h- rens nach § 213 InsO beantragte, hat keinen Erfolg g ehabt. Mit ihrer vom B e- sch werdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Herabse t- zung der Vergütung auf insgesamt 1.547 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft der Zulassung durch das Beschwerdeg e- richt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch die vorausgegan gene B e- schwerde war nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 3 InsO statthaft, denn der Erbe tritt im Nachlassinsolvenzverfahren an die Stelle des Schuldners (BGH, Urteil vom 16. Mai 1969 V ZR 86/68 , NJW 1969, 1349). In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht . 1. D as Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts ausgeführt, zur Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolv enzverwalters zählten auch Forderungen, die zur Masse gehörten. Sie seien mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Deshalb sei auch der A n- fechtungsanspruch einzubeziehen . Dieser Anspruch bestehe, auch wenn nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden gewesen und dieser später befriedigt worden sei. 2. D iese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung sind die Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden F assung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt wo r- den ist (§ 19 Abs. 4 InsVV). a) S oll das Insolvenzverfahren nach § 212 oder § 213 InsO eingestellt werden, hat der Insolvenzverwalter zuvor die unstreitigen Masseansprüche zu beric htigen (§ 214 Abs. 3 InsO). Vor der Einstellung des Verfahrens muss de s- halb die Vergütung des Verwalters festgesetzt werden. Sie ist gemäß § 1 3 4 5 6 - 5 - Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Einzubezie hen sind auch Vermögenswerte, die noch nicht verwertet worden sind; sie sind mit dem bei einer Verwertung zu e r- wartenden Erlös anzusetzen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 IX ZB 153/06, ZInsO 2007, 539 Rn. 20). Daher sind auch Forderungen zu berücksic h- ti gen, die zur Insolvenzmasse gehören (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12; vom 9. Februar 2012 IX ZB 230/10, ZInsO 2012, 603 Rn. 8 ; vom 9 . Februar 2012 IX ZB 150/11, ZInsO 2013 , 309 Rn. 9 ) . Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem die Einziehung der Fo r- derung zur Befriedigung aller Gläubiger der Insolvenz wie auch der Mass e- gläubiger - erforderlich gewesen wäre. Wären Massegegenstände nicht verwe r- tet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohn edies zu erre i- chen gewesen wäre, ist der Wert jener Geg e nstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO ; vom 9. Februar 2012 IX ZB 230/10, aaO Rn. 11; vom 9. Februar 2012 IX ZB 150/11, aaO Rn. 12 ). Tatsächlic he Massezuflüsse erhöhen die Berechnungsgrundlage d a- gegen auch insoweit, als sie zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht ben ö- tigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 IX ZB 48/18, Rn. 8 f, zVb). b) N ach diesen Grundsätzen hat das Besch werdegericht mit Recht einen gegen die weitere Beteiligte zu 2 gerichteten Anfechtungsanspruch in die B e- rechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters einbezogen. aa) B ei der Zuwendung der Versicherungsleistungen aus zwei Leben s- versicherungen hand elte es sich um eine im Anfechtungszeitraum erbrachte unentgeltliche Leistung der Erblasser in im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO , weil der weiteren Beteiligten zu 2 nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt war 7 8 - 6 - (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 IX Z R 252/01, BGHZ 156, 350, 355 ff) . Dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. bb) Die Zuwendung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung an die weitere Beteiligte zu 2 benachteiligte die Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO). Sie verkür zte das den Gläubigern haftende Vermögen der Erblass erin; ohne diese Handlung hätten sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Inso l- venzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 19. Jul i 2018 IX ZR 307/16, WM 2018, 1560 Rn. 15 mwN; st. Rspr . ). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht der Anfechtung nicht entgegen, dass nach den getroffenen Feststellungen nur ein einziger Inso l- venzgläubiger vorhanden war. Das Gesetz erklärt in § 129 Abs. 1 InsO Recht s- handlungen für anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen. D a- mit wird aber keine Mehrzahl von Insolvenzgläubigern vorausgesetzt. Es soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer G esamtheit benach teiligt sein müssen (BT - Drucks. 12/2443 S. 157) ; es genügt nicht, dass nur einzelne Gläubiger aus dieser Gesamtheit benachteiligt werden. Nur in diesem Sinne trifft die Aussage zu, dass die Benachteiligung eines ei n- zelnen Gläubigers nicht g enügt ( vgl. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 46). Ist nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden, stellt dies er die Gläubigergesamtheit dar. Seine Benachteiligung kann die Anfechtung einer Rechtshandlung rech t- fertigen. Ebenso wenig steht der Anfechtung e ntgegen, dass die weitere Beteili g- te zu 2 während des Nachlassinsolvenzverfahrens die Forderung des einzigen Insolvenzgläubigers befriedigt hat. Der Anfechtungsanspruch entstand mit der 9 10 11 - 7 - Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt waren s äm t- liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einschließlich der unmittelbar durch die Zuwendung der Versicherungsleistungen bewirkten objektiven Gläubigerb e- nachteiligung. Die einmal gegebene Gläubigerbenachteiligung kann grundsät z- lich nur dadurch wieder bese itigt werden, dass der Anfechtungsgegner den a n- fechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert im Sinne einer vo r- weggenommenen Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 10. Septemb er 2015 IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 15 mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Soweit der Bundesgerichtshof im Übrigen ausgeführt hat, die Insolvenzgläub i- ger würden nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse auch ohne Anfec h- tung und Rückgewähr des Erl angten ausreiche, um alle Gläubiger zu befried i- gen (BGH, Urteil vom 19. September 1988 II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; vom 20. Februar 2014 IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20), ist damit der F all gemeint, dass Insolvenzgläubiger vorhanden sind und di e Masse groß g e- nug ist, um zunächst die vorrangigen Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken und sodann sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen . Damit nicht vergleichbar ist der hier gegebene Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten und den (einzigen) Inso l- venzgläubiger zu befriedigen, und der Anfechtungsgegner ausschließlich die Forderung des Insolvenzgläubigers begleicht. Eine solche Zahlung kann nicht anders behandelt werden, als wenn der A nfechtungsgegner an die Masse g e- leistet hätte und es wegen der vorrangigen Masseverbindlichkeiten nicht zu e i- ner Befriedigung des Insolvenzgläubigers gekommen wäre. c ) Für die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung war der A n- fechtungsanspruch mit dem Betrag von 14.000,82 e- sem Umfang zum Ausgleich der Masse - und Insolvenzforderungen benötigt 12 - 8 - wurde. Die Insolvenzforderung in Höhe von 6.082,26 Infolge der Befriedigung dieser Forderung durch die weitere Beteiligte zu 2 kann de r Anfechtungsanspruch zwar nur in entsprechend geringerer Höhe durchgesetzt werden. Zu einer Absenkung der Berechnungsgrundlage führt dies aber nicht. Andernfalls könnte mit derartigen Zahlungen die Berechnung s- grundlage bis auf die Verwaltervergütung und d amit auf die Mindestvergütung gedrückt werden. Das würde der Systematik der gesetzlichen Verwalterverg ü- tung nicht gerecht (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 24). 3. D ie Entscheidung des Beschwerdegerichts kann glei chwohl keinen Bestand haben, weil nicht geprüft worden ist, ob ein Abschlag von der Rege l- vergütung vorzunehmen ist. a) D em Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwa l- ters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regel satz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben be i- spielhaft durch Zu - und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbe i- tung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden I n- solvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu - oder Abschlag; vielmehr muss die A b- weichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältn is entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Ve r- walters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände. Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht ko m- menden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer B e- wertung der Höhe jedes einzelnen Zu - oder Abschlags bedarf es nicht. Es g e- 13 14 - 9 - nügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu - und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtscha u unter Berücksicht i- gung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angeme s- senheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN). D ie Bemessung von Zu - und Abschlägen ist grun d- sätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßst äben mit sich bringt ( BGH, aaO Rn. 6 mwN ; st. Rspr. ). b) D er an gefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts lässt eine so l- che Verschiebung der Maßstäbe besorgen. Er verhält sich zu möglichen A b- schlägen nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das B e- schwerdegericht mögliche Abschläge überhaupt nicht geprüf t hat. Aber auch dann, wenn es sich stillschweigend die Begründung des I n- solvenzgerichts zu eigen gemacht haben sollte, weist die Entscheidung grun d- legende Rechtsfehler auf. Das Insolvenzgericht hat ausgeführt, Abschläge se i- en nicht veranlasst, weil a llein die Prüfung des Anfechtungsanspruchs einen außergewöhnlichen Aufwand darstelle und darüber hinaus die Realisierung des Anfechtungsanspruchs offen sei. Diese Begründung lässt schon nicht erke n- nen, ob sich das Gericht mit den in Betracht kommenden Abschlagstatbestä n- den des § 3 Abs. 2 InsVV auseinandergesetzt hat. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV ist ein Zurückbleiben hinter d em Regelsatz gerechtfertigt, wenn das I n- solvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Ein solcher Fall stand hier im Raum, weil der vorzeitige Vergütungsantrag gerade für den Fall der beantragten Ei n- stellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 InsO ge stellt war. D a- neben ist ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gerechtfertigt, wenn 15 16 - 10 - die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Auch diese Vorau s- s etzungen lagen ersichtlich vor. Die vom Insolvenzgericht beschriebene Befassung mit dem Anfec h- tungsanspruch war nicht geeignet, den unterdurchschnittlichen Aufwand des Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren auszugleichen. Die Ermittlung von Anfechtungsansprü chen gehört zu den Regelaufgaben jedes Insolven z- verwalters. Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 IX ZB 162/11, ZInsO 2012, 753 Rn. 11) . Die Prüfung eines solchen Falles vermag daher regelmäßig auch nicht einen anderweitigen Minderaufwand zu kompe n- sieren. Zudem hatte das Insolvenzgericht d en möglichen Anfechtungsanspruch bereits vor der Eröffnu ng des Nachlassinsolvenzverfahrens und vor Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1 zum Nachlassinsolvenzverwalter ermittelt und a k- tenkundig gemacht. Der Umstand schließlich, dass die Realisierung des A n- fechtungsanspruchs offen war, erlaubt für sich genomm en keinen Schluss auf einen erhöhten Arbeitsaufwand des Verwalters. 4. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und muss an das Beschwerdegericht zurüc k- verwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird nach Feststellung 17 18 - 11 - der maßgeblichen Umstände in einer Gesamtschau über einen Vergütungsa b- schlag zu entscheiden haben. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 13.01.2017 - 1 IN 70/15 - LG M emmingen, Entscheidung vom 19.06.2017 - 44 T 438/17 -
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