ECLI:DE:BGH:2018:181018BXIZB25.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 25 /18 vom 18. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, d ie Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richter innen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K öln vom 23. Juli 2018 auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 1. August 2018 wird als unzulässig verworfen , da die Rechtsbeschwerde weder gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen stat t- haft noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO von der Vor - instanz im ange focht enen Beschluss zugelassen worden ist. Die Ablehnungsgesuche des Antragsgegners gegen die Just iza n- gestellte Z . , die Amtsrätin E . und die Justizangestellt e H . werden als unzulässig verworfen , da ein Grund, der g e- eignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Amtsrätin oder der beiden Justizangestellten zu rechtfert igen, nicht ansat z- weise dargelegt oder erkennbar ist. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). - 3 - Der Antrags gegner k ann nicht mit einer Antwort auf weitere i n- haltsgleiche Eingaben in dieser Sache rechnen. Ellenberger Maihold Mat thias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 T 55/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2018 - 24 W 35/18 -
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