ECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB25.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 25/18 vom 8. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 66 Satz 1 a) Legt der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Ve r- sorgun gsausgleich bei der Scheidung ein, fehlt es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis. b) Wird das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Eh e- zeit gebildete Kapital nach Kündigung des Vertrag s während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hi n- sichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist. BGH, Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - OLG Hamm AG Delbrück - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Rich ter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger , D r . Botur und Guhling beschlossen: Auf di e Rechtsbeschwerde de r Antragstellerin wird der Beschluss de s 6. Senats für Familiensachen des Oberl and es gerichts Hamm vom 18. Dezember 2017 unter Zurückweisung des weitergehe n- den Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 die Entsche i- dung des Familiengerichts abgeändert worden ist . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewe rt: 2.049 Gründe: I. Auf den am 16. Oktober 2015 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 9. Oktober 2010 geschlossene Ehe de r Antragsteller in ( im Folge n- den: Ehefrau ) und de s Antragsgegner s ( im Folgenden: Ehemann ) geschieden und den Versorgu ngsausgleich geregelt. Während der Ehezeit ( 1. Oktober 2010 bis 30. September 2015 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ha t die Ehefrau 4,8090 Ent - geltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem vorgeschlagenen 1 - 3 - Ausgleichswert von 2,4045 Entgeltpunkten und e inem korrespondierenden K a- pi talwert von 15.737 erworben, der Ehemann hat 3,3498 Entgeltpunkte mit einem vorgeschla genen Ausgleichswert von 1,6749 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.961,91 erworben . D arüber hinaus war die Ehe frau ursprünglich Inhaberin eine s zertifizierte n Altersvorsorgevertrags bei der Sparkasse P. , auf den sie vor und während der Ehezeit Z ahlungen g e- lei s tet hatte . I m Zeitpunkt der Ehe schließung war bereits ein Kapital von 7.570 gebildet, das sich während der Ehezeit durch weitere Einzahlungen erhöhte . Während der Trennungszeit kündigte sie den Vertrag , um das ins gesamt gebi l- dete Kapital von mittlerweile 11.889,60 auf einen anderen Altersvorsorgeve r- trag bei der Beteiligten zu 1 übertragen zu lassen. Unter Einbeziehung weiterer Einzahlungen auf den neue n Vertrag hatte das bei der Be teiligten zu 1 best e- hende Anrecht zum Ehezeitende einen Kap i talwert von 12.401,36 vorgeschlagenen Ausgleichswert von 6. 0 76 ,66 Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anre chte mit den jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerten intern geteilt. Das Anrecht bei der Beteiligten zu 1 hat es intern geteilt, indem es von dem bei Ehezeitende bestehenden Kapital das zum Ehezeitbeginn b e- reits auf den ursprünglichen Altersvorsorgevertr ag bei der Sparkasse P. vo r- handene Kapital abgezogen und ein Anrecht in hälftiger Höhe der Differenz beider Kapitalwerte, somit 2.415,68 zugunsten des Ehemanns begründet und den weitergehenden Ausgleich dieses Anrecht s wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG ) ausgeschlossen hat . Auf di e Beschwerde der Beteiligten zu 1 , mit der sie die externe an - statt der interne n Teilung des unter der Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG liegenden Übertragungswerts von 2.415,68 das Oberlandesgericht das bei ihr bestehende Anrecht im Umfang des vollen Au s- 2 3 - 4 - gleichswerts von 6. 0 76,66 intern geteilt und die Anschlussbeschwerd en be i- der Ehegatten verworfen . H iergegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde der Ehefrau , mit der sie weiterhin einen vollständigen Wegfall des Ausgleichs ihres Anrechts bei der Beteiligten zu 1 wegen Geringfügigkeit e r- strebt . II. Die Rechtsbe schwerde ist begründet ; sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht. 1 . Das Oberlandesgericht hat seine En tscheidung wie folgt begründet: Die von der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 in der Ehezeit erworbene Anwartschaft sei in vollem Umfang auszugleichen. Auszugleichen seien die während der Ehezeit durch Vermögen geschaffenen Anrechte, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines E r- werbs untersc heide , und deshalb auch solche Versorgungsanrechte, die mit einem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögen eines Ehegatten erworben wurden. Darunter fielen auch frei werdende Mittel aus e i- ner zertifizierten Altersvorsorge, die auf einen neuen Rentenvertrag übertragen würden. Die Voraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss des Verso r- gungsausgleichs nach § 27 VersAusglG lägen nicht vor, da nicht festgestellt werden könne, dass seine Durchführung zu einem erheblichen wirtschaftlic hen Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau führe. Die bloße Tatsache, dass eine bestehende Altersvorsorge umgeschichtet worden sei , reiche dafür nicht aus. 4 5 6 7 - 5 - Die Anschlussbeschwerden, mit denen der Ehemann den vollen Au s- gleich des Anrechts bei der Beteiligt en zu 1 und die Ehefrau dessen vollständ i- gen Ausschluss begehrt haben , seien wegen fehlenden Rechts s chutzbedür f- nisses unzulässig, weil das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entsche i- dung hinsichtlich dieses Anrecht s bereits auf das Hauptrechtsmittel de s Verso r- gungsträgers in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch ein Verschlec h- terungsverbot überprüfen müsse. 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings d ie Anschlussb e- schwerde der Ehefrau verworfen. aa) I n Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefri st im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes Hauptrechtsmittel seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Di ese Möglichkeit ist weder auf kontradikt o- risch geprägte Verfahren beschränkt, noch setzt die Anschließung von vornh e- rein voraus, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss ( Se - natsbe schluss vom 12. Februar 2014 XII ZB 706/12 FamRZ 2014, 827 Rn. 9 mwN). Zwar lässt d ie Begründung des Gesetzentwurf s die Erwar tung erkennen, dass die durch § 66 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung " in erster Linie " in solchen Verfahren praktische Bedeutung erlangen wird, in denen sich Beteiligte mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen (BT - Drucks. 16/6308 S . 206). Ob aber die Zulässigkeit der Anschließung deshalb voraussetzt, dass sich der Anschlussbeschwerdeführer in eine Gegnerstellung zum Führer des 8 9 10 11 - 6 - Hauptrechtsmittels bringen will, braucht in dieser Allgemeinheit nicht entschi e- den zu werden. Denn für die Einlegung eines unselbst st ändigen Anschlus s- rechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung kein weitergehendes Ziel als mit dem Haup t- rechtsmittel verfolgt werden kann und soll (vgl. Senatsb eschluss vom 12. Feb - ruar 2014 XII ZB 706/12 FamRZ 2014, 827 Rn. 8 mwN). Ein Beteiligter, der das Begehren des Beschwerdeführers unterstützen möchte, kann auch ohne Anschließung in der durch das Hauptrechtsmittel e r- öffneten Beschwerdeinstanz seine Beanstandungen zu der angefochtenen En t- scheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach - und Rechtslage u m- fassend vortragen. Demgegenüber kann ein rechtlich schützenswertes Intere s- se an der Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde bei einem Gleichlauf mit dem Rechtsschutzziel des Hauptrechtsmittels nicht damit b e- gründet werden, dass der Beteiligte durch die Anschließung die Möglichkeit e r- halten solle, die im zweiten Rechtszu g ergehende Entscheidung selbst mit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechten zu können. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unselbstständige Anschließung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachgerechte n Ausg e- staltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine For t- setzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (Senatsb eschluss vom 12. Februar 2014 XII ZB 706/12 FamRZ 2014, 827 Rn. 9 mwN). bb) Auf das Rechtsmittel ei nes Versorgungsträgers gegen den ihn betre f- fenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht ins - gesamt den Beschwerdegege nstand (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 XII ZB 588/11 FamRZ 2013, 207 Rn. 10). Der Prüfungsgegenstand i st weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes 12 13 - 7 - Element der Entscheidung wie hier die Ausgleichsform richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versor gungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die En t- scheidung zu treffen, die der Sach - und Rechtslage entsp richt. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655 Rn. 8 mwN). Das Rechtsmittel des Versorgungs trägers ist deshalb nicht auf einen b e- stimmten Erfolg gerichtet, sondern grundsätzlich auf dasjenige Ergebnis, das mit der bestehenden Rechtslage im Einklang steht. Der somit bereits umfa s- sende Prüfungsumfang kann in Bezug auf dasselbe Anrecht nicht du rch ein Anschlussrechtsmittel eines Ehegatten erweitert werden. Deshalb fehlt es den Ehegatten in diesem Umfang an einem Rechts s chutzbedürfnis für eine A n- schließung. b) Keinen Bestand hat die angefochtene Entscheidung jedoch , soweit das Oberlandesgerich t die familiengerichtliche Entscheidung auf die Beschwe r- de der Beteiligten zu 1 abgeändert hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das nach dem A l- tersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz zunächst bei der Sparkasse P. b e- gründete un d sod ann bei der Beteiligten zu 1 fortgeführte Anrecht als ein ei n- heitlich es Versorgungsa nrecht anzusehen und als solches nicht in vollem U m- fang innerhalb der Ehezeit erworben worden. aa) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofer n es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten wo r- 14 15 16 17 - 8 - den ist. Anrechte im Sinne des Gesetzes sind im In - oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen ( § 2 Abs. 1 VersAusglG) . Zu den auszugle ichenden Versorgungen gehören, unabhängig von der Leistungsform, die im Gesetz ausdrücklich erwähnten A n- rechte im Sinne des Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes ( § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). bb ) Rechtlich umstritten ist die versorgungsausglei chsrechtliche Behan d- lung eines durch zertifizierten Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapital s , das nach Kündigung des Vertrags auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorg e- vertrag übertragen worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 b AltZertG). Nach einer verbre iteten Auffassung hand elt es sich in dem Fall lediglich um eine zweckwahrend e Umschichtung innerhalb desselben Versorgungssy s- tem s mit der Folge, dass vorehezeitlich auf den Altvertrag angesparte Beträge im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bl e iben (OLG Stuttgart FamRZ 2016, 131 ff. ; OLG Bamberg FamRZ 201 7 , 1 2 11 ff. ; dem folgend: Adamus FamRB 2017, 249 f. ; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Rn. 110; MünchKommBGB/ Dörr 7. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9; Erman /Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 2 VersAusgl G Rn. 5 ; Schulze / Kemper BGB 9. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9a; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: 14. Mai 2018 ] § 2 VersAusglG Rn. 48 f.; Palandt/ Brudermüller BGB 77. Aufl. § 2 Vers AusglG Rn. 6 ). Dem tritt die angefochtene Entscheidung mit der Erwägung entgegen, dass das ursprünglich bei der Sparkasse P. begründete Anrecht erloschen, das bei der Beteiligten zu 1 bestehende Anrecht hingegen insgesamt erst während der Ehezeit begrün det worden sei und es deshalb vollumfänglich in den Verso r- gungsausgleich falle. cc ) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. 18 19 20 21 - 9 - ( 1 ) Zwar hat das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt, dass sowohl der Versorgungsträger als auch der konkrete Altersvorsorgevertrag wechselten , als die Ehefrau den ursp r ünglichen Vertrag kündigte und das gebildete Kapital auf den neuen Anbieter zur Fortsetzung der Altersvorsorge übertragen ließ. Das nimmt der von der Ehefrau betriebenen Vers orgung indessen nicht den Charakter eines einheitlichen Anrechts. ( 2 ) Allerdi ngs hat der Senat entschieden, dass ein durch Vermögen geschaffenes oder aufrecht erhaltenes Anrecht g emäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auszugleichen ist, ohne dass das Gesetz n ach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, ob das in eine Altersversorgung eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtsch afteten Vermögen stammt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Eh e- gatte die Beiträge entrichtet hat , zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach g e- fragt, ob es sich um Vermögen handelt, d as ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XI I ZB 213/11 FamRZ 2012, 434 Rn. 8 mwN). Denn mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliert der Geldb e- trag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlangt stattdessen den Charakter einer Altersversorgung. Damit geht einher, dass er nicht mehr dem Verbrauch zum Lebensbedarf der Ehegatten oder dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Verso r- gun gsausgleichs unterfällt (vgl. § 2 Abs. 4 VersAusglG ; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 21 3/11 FamRZ 2012, 434 Rn. 9 ). 22 23 24 - 10 - Hiermit strukturell nicht vergleichbar ist der W echse l des T rägers einer zertifizierten Altersvorsorge. Denn der neue Altersvorsorgevertrag wird nicht aus Mitteln gespeist, die vorher dem güterrechtlichen Ausgleichssystem unte r- fielen oder dem gemeinsamen Verbrauch zur Verfügung gestanden hätten, sondern aus gebundenem Versorgungsvermögen. Es handelt sich lediglich um einen Anbieterwechsel aufseiten des Versorgungsträgers innerhalb desselben Ausgleichssystems. ( 3 ) Unter v ersorgungsausgleichsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutet d er Wechsel des Versorgungsträgers nicht in jedem Fall eine Auflösung des bisher bestehenden und Neubegründung eines anderen Anrechts. So besteht beispielsweise versorgungsausgleichsrechtliche Kontin uität, wenn der geset z- lich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in dem durch § 7 BetrAVG b e- stimmten Umfang in die vom ursprünglichen Versorgungsträger übernommene Leistungsverpflichtung eintritt. Ob der Wechsel des Versorgungsträgers im Versorgungsau sgleich als eine Auflösung des bestehenden und Neubegründung eines anderen Anrechts oder als Fortführung eines einheitlichen Anrechts anzusehen ist, bedarf ebenso wie die Frage, ob eine Versorgung überhaupt einzubeziehen ist oder nicht (vgl. BT - Drucks. 16/ 10144 S. 46), einer wertenden Betrachtung nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs . Diese führt im Falle sukzessiver (zertifizie r- ter) Altersvorsorgeverträge zu einer einheitlichen Betrachtung. ( a ) Anrechte aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen sind Gegenstand der nach dem Altersvermögensgesetz öffentlich geförderte n Vorsorge . Als so l- che setzen sie, um den geförderten Vorsorgezweck sicherzustellen, grundsät z- lich eine dauerhafte Vertragsfortführung bis zu der nicht vor Vollen d ung des 62. Lebens jahres beginnenden Auszahlungsphase voraus. 25 26 27 28 - 11 - Allerdings räumt das Gesetz dem Vertragspartner die Möglichkeit ein, e i- nen bestehenden Altersvorsorgevertrag unter Aufrechterhaltung der öffentlichen Förderung zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer ebenfalls zertifizierten Ve r- tragsgestaltung desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 b AltZertG). Durch diese Reg e lung soll der Wettbewerb unter den A nbietern gefördert werden (vgl. BT - Druc ks. 14/5150 S. 40), ohne dabei den Charakter einer auf Dauer angelegten und deshalb öffentlich geförderten Altersvorsorge infrage zu stellen. Aus dem Blickwinkel der öffentlichen Förd e- rung handelt es sich bei der sukz essiven, durch den anderen Anbieter unter Übertragung des Kapitals fortgesetzten Altersvorsorge um einen einheitlich fö r- derungswürdigen Verso r gungsvorgang im Rahmen der sogenannten zweiten Säule der Altersversorgung . Dieselbe einheitliche Sichtweise ist auch aus dem Blickwinkel des Ve r- sorgungsausgleichs geboten . Zu den Voraussetzungen einer Zertifizierung nach dem Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz gehört die grundsätzlich dauerhafte Bindung des gebildeten Kapital s an den Versorgungszweck. Desh alb kann der Vertrag nicht frei aufgelöst und das gebildete Kapital nicht steuer - und zulage n unschädlich an den Vertragspartner zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern lediglich unter Aufrechterhaltung der Bindung an den Ve r- sorgungszweck auf einen andere n Anbieter übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 b AltZertG). Aufgrund der zweckgebundenen Übertragung des gebild e- ten Kapitals auf ein den Zertifizierungsvoraussetzungen weiterhin unterworf e- ne s Rechtsverhältnis zu lediglich einem anderen Anbieter setzt die A nsparung den Verso r gungszweck kontinuierlich fort . (b) Auch unter familienrechtlichem Blickwinkel stellt sich der bei einem anderen Anbieter fortgesetzte Altersvorsorgevertrag als kontinuierliche Aufwe n- 29 30 31 - 12 - dung auf eine einheitliche Altersversorgung dar. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll nämlich grundsätzlich die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an denjenigen in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden , die typischerweise auf einer gemeinsamen Lebenslei s- tun g der Ehegatten beruhen . Beruht das Versorgungsendvermögen eines Eh e- gatten auf sukzessiven Vertragsverhältnissen , deren Kapitalbildung in der durch das Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz geforderten Kontinuität aufe i- nander aufbaut, vermag eine ei nheitliche Sichtweise auf das insgesamt g e- schaffene Anrecht dem versorgungsausgleichsrechtlichen Prinzip der unmitte l- baren B ewertung von Ehezeitanteilen (§ 39 VersAusglG) besser gerecht zu werden. 3 . Der angefochtene Beschluss kann daher insoweit keinen Bestand h a- ben. Bereits d er Ehezeitan teil des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden A n- rechts ist unter Au ßerachtlassung von auf vorehelich gebildete m Kapital ber u- henden Werta nteile n zu bestimmen , wodurch sich die vom Familiengericht vo r- genom mene Anwendung d es § 27 VersAusglG erübrigt . 4 . Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Senat s- beschlüsse vom 22. Juni 2016 XII ZB 490/15 FamRZ 2016, 1658 Rn . 9 und vom 30. No vember 2011 XII ZB 79/11 FamRZ 2012, 189 Rn. 22) eine E r- messensentscheidung über das vollständige Absehen vom Ausgleich des A n- rechts wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) treffen kann. Wird danach von einem Ausgleich nicht abgesehen, bedarf es, n achdem die Beteiligte zu 1 die externe Teilung des unter der Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bleibenden Ausgleichswert s verlangt hat, der Auffo r- derung an den ausgleichsberechtigten Ehemann zur Bestimmung eines nach 32 33 34 - 13 - Maß gabe des § 15 Abs. 3 VersAusglG auszuwählenden Zielversorgungstr ä- gers ( §§ 15 Abs. 1 VersAusglG , § 222 Abs. 1 FamFG ; vgl. Senatsbeschluss vom 6 . Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773 Rn. 17 ), welcher im weitere n Verfahren zu beteiligen ist (§§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 219 Nr. 3 FamFG; vgl. Senatsbe schluss vom 13. Dezember 2017 XII ZB 214/16 FamRZ 2018, 429 Rn. 17) . Dose Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Delbrück, Entscheidung vom 07.04.2017 - 3 F 267/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18 .12.2017 - I I - 6 UF 95/17 -
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