BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 252/09 vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdef374hrerin gegen den Beschluss vom 13. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbe-schwerdef374hrerin vom 29. Januar 2010 gibt keinen Anlass zur 304nderung des angegriffenen Beschlusses. 1 Der Senat h344lt daran fest, dass die von der Rechtsbeschwerdef374hrerin eingelegte "weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde gem344337 247247 4, 7 InsO, 247247 574 ff ZPO auszulegen ist, weil das Rechtsmittel offensichtlich auf eine 334berpr374fung durch das im Instanzenzug 374bergeordnete Gericht zielte (vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Im Insolvenz-verfahren sind gem344337 247 4 InsO erg344nzend zur Insolvenzordnung die Bestim-mungen der Zivilprozessordnung anzuwenden, w344hrend die Regelungen 374ber die Freiwillige Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden. Eine Auslegung des 2 - 3 - Rechtsmittels als weitere Beschwerde nach 247 27 Abs. 1 FGG in der bis zum 31. August 2009 g374ltigen Fassung kommt daher nicht in Betracht. Ganter Kayser Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 1 IK 155/09 - LG Konstanz, Entscheidung vom 09.10.2009 - 62 T 118/09 A -
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