BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 252/09 vom 13. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landge-richts Konstanz vom 9. Oktober 2009 - berichtigt durch Beschluss der Kammer vom 10. November 2009 - wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1. Die mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 eingelegte "weitere Be-schwerde" ist nach dem allgemeinem Sprachgebrauch in der Weise auszule-gen, dass hiermit eine 334berpr374fung durch das im Instanzenzug 374bergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Da 247 7 InsO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in Insolvenz-sachen nicht mehr die weitere Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (247 133 GVG) vorsieht, ist das Rechtsmittel somit als Rechtsbeschwerde zu verstehen. 1 Entsprechend der Auslegung der Beschwerdeschrift vom 10. September 2009 durch das Landgericht legt der Senat die Rechtsbeschwerde in der Weise aus, dass die Verfahrensbevollm344chtigte der Schuldnerin eigene Rechte gel-tend macht. Das Landgericht hat dies daraus abgeleitet, dass die Verfahrens-bevollm344chtigte in der Beschwerdeschrift auf einen Hinweis zur Vertretung der Schuldnerin verzichtet hat. Die Rechtsbeschwerde hat dies nicht beanstandet. Auch soweit die Rechtsbeschwerde den Vorwurf der Schikane durch Zustellung 2 - 3 - per Postzustellungsurkunde erhebt und sich auf weitere Verfahren vor dem Landgericht Konstanz bezieht, ist offenbar die anwaltliche Berufst344tigkeit der Verfahrensbevollm344chtigten selbst und nicht die Rechtsposition der Schuldnerin im hier gegenst344ndlichen Insolvenzverfahren betroffen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wurde. Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies nicht statthaft. Nach 247 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in welchen die In-solvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dies ist im Hinblick auf die hier gegenst344ndliche Aufforderung nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht der Fall, weshalb die sofortige Beschwerde nicht gegeben und damit auch die Rechtsbe-schwerde nach 247 7 InsO nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 f Rn. 4). 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzul344ssig, weil die hier ange-fochtene Verf374gung des Insolvenzgerichts die Verfahrensbevollm344chtigte der Schuldnerin nicht in eigenen Rechten betrifft und dieser damit die Beschwerde-befugnis fehlt. 4 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 1 IK 155/09 - LG Konstanz, Entscheidung vom 09.10.2009 - 62 T 118/09 A -
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