BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 252/11 vom 27. September 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27. September 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewi e- sen. Gründe: Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 ist unbegründet. De r Senat hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Lan d- gerichts, ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Schuldnerin im Sinne der § 290 Abs. 1 Nr. 5 und § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO läge nicht vor, vorgebrachten Einwendungen in vollem Umfang auf das Vorliegen von Zulässigkeitsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Gehörsverle t- zung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind 1 - 3 - nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu b e- scheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 , 1499 ). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vor instanzen: AG München, Entscheidung vom 09.04.2009 - 1503 IK 2672/02 - LG München I, Entscheidung vom 23.08.2011 - 14 T 10072/09 -
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