BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 252/11 vom 14. Juni 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverf ahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung , und w eder die Fortbi l- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- dert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die geltend gemachte Grundsatz frage zur Berechtigung eines Gläub i- gers, einen Versagung santrag zu stellen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe w e- der vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen ihre Auskunfts - und Mitwirkung s- 1 2 - 3 - pflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO verstoß en, beruht - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - auf einer vom Tatrichter zu verantworte n- den Beurteilung der hierfür maßgeblichen Umstände. Von einer weiteren B e- gründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fisc her Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 09.04.2009 - 1503 IK 2672/02 - LG München I, Entscheidung vom 23.08.2011 - 14 T 10072/09 -
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