BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 252/14 vom 15 . April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 Allein die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner - bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428 /12 - zur Ve r- öffentlichung bestimmt) . BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - OLG Düsseldorf AG Oberhausen - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkha mmer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8 . Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7 . April 2014 wird auf Kosten de s Antragsgegner s zurückgewiesen. Beschwe rdewert : 1.170 Gründe : I. Die im März 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Mai 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, von denen das eine verstorben, das ander e nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Der 54 - jährige Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann ) ist Postbea m- ter , der im Jahr 2004 nach einem Schlaganfall wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt w urde . Er hat in der Ehezeit ein Anrecht a uf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von 1.289,70 einem Ausgleichswert von 644,85 erlangt . Daneben hat der Ehemann A n- rec h te in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 2,6266 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 1,3133 Entgeltpunkten 1 2 - 3 - erworben, aus denen er - wegen feh lender Dreifünftelbelegung mit Pflichtbe i- tragszeiten ( § 43 SGB VI) - keine Invali ditätsversorgung beziehen kann. Die 51 - jährige Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) hat in der Ehezeit Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 10,5382 E n tgel t- punkten mit einem Ausgleichswert von 5,2691 E ntgeltpunkten erworben, die zum großen Teil aus Kindererziehungszeiten herrühren. Das Amtsgericht hat den ungekürzten Versorgungsausgleich durch - geführt. Auf die dagegen ge richtete Beschwerde des Eheman n s hat das Obe r- landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 1463 veröffentlicht ist, den Ausgleichswert der beamtenrec htlichen Versorgung des Ehemann s von 644,85 u- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelasse ne Rechtsbeschwerde des Ehemann s, der weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungs au s- gleichs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahms - weise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Verso r- gungsausgleichs, nämlich e ine dauerhaft gleich wertige Teilhabe beider Ehega t- ten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu g e- währen, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde ohnehin nur ein geschränkt 3 4 5 6 - 4 - überprüfbaren (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN) Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Anwendung von § 27 VersAusglG stehen im Eink lang mit den von der Senatsrechtspr e- chung entwickelten Grundsätzen und lassen keine Rechtsfehler zulasten des Antragsgegners erkennen. a) E s ist für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Verso r- gungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Inv a- lidität e rhöht hat (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Ve r- öffentlichung bestimmt; vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 277) . Allerdings kann unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gerechtfertigt sein, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunf ä- higkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungs zeiten (§ 13 BeamtVG) e r- höhte Invaliditätsversorgung bezieht und der Ausgleichsberec htigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleich s- pflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. S e- natsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung b e- stimmt mwN; grundleg end Senatsbeschl uss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41). Auf diese Grundsätze hat sich das Beschwerdegericht bezogen, als es den auf der Grundlage des tatsächlich bezogenen Ruhegehalts ermittelten Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung des Eh emann s (644,85 auf den fiktiv ermittelten Wert (486,27 hat , der sich bei einem 7 8 - 5 - Verbleib des Ehemann s im aktiven Dienst ergeben hätte. Diese für den Eh e- mann günstige Beurteilung wird von der Rech tsbeschwerde nicht angegriffen. b) Ein da rüber hinaus gehender Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht hat mit R echt und mit zutre f- fender Begründung erkannt, dass dies im vorliegenden Fall nicht deshalb geb o- ten ist , weil die laufende Invaliditätsversorg ung de s Ehemann s in der Zeit, in der die Ehefrau ihrer seits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sog enannte Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird . aa) Zwar schlägt s ich infolge der Abschaffung des Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung vo n Versicherungsleistungen an den Ausgleich s- berechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Ve rsorgungsausgleich z u- grundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleich s- bedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391 ; vgl. bereits BVerfG FamRZ 2014, 12 59 Rn. 59 ). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich b e- troffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs b e- gründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein sys te m- bedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungs - ausgleichs zu einem erheblich en und damit grob unbilligen wirtschaftlichen U n- 9 10 - 6 - gleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN) . Ohne das Vo r- liegen dieser Voraussetzungen rechtfertigt d ie Gesetzesände rung daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsau s- gleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht ( Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Wick Der Versorgung sausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476) . bb) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung g e- langt, dass die Durchführung des - restlichen - Versorgungsausgleich s nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen würde . Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zei t- punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen ve r- fügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum a n- deren der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworb e- nen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewi e- sen ist ( Senats beschl üsse vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentl i- chung bestimmt; vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts w ird der Vollzug des von ihm angeordneten Verso r- gungsausgleichs nicht dazu führen, dass der Ehemann mit den ihm verbleibe n- den Nettobezügen unter das Existenzminimum in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen absink t . Bei seiner Berechnung hat 11 12 - 7 - das Beschwerdegericht zu Recht berücksichtigt, dass der Ehemann bei der B e- t eiligten zu 1 durch einen Antrag nach § 35 VersAusglG eine (teilweise) Ausse t- zung der Ru hegehalts kürzung erreichen kann, soweit er aus den ihm im Ve r- sorgungsausgleich vonseiten der Ehefrau übertragenen Anrechten der gesetzl i- chen Rentenver sicherung keine (Invaliditäts - ) Versorgung zu er langen vermag . Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die - derzeit im Sozialleistungsbezug stehende - Ehefrau angesichts ihrer ei n- geschränkten Verdienstmöglichkeiten ihre künftige V ersorgung wegen Alters oder Invalidität ohne den Zuerwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungs - ausgleich nicht sicherstellen kann. 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der Verfa s- sungsmäßigkeit der Gesetzesänderung betref fend den Wegfall des sog enan n- ten Pensionistenprivilegs ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts geklärt ( BVerfG FamRZ 2015, 389 ff.). 13 - 8 - 3 . Von einer wei teren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie ni cht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vo m 17.01.2013 - 43 F 554/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2014 - II - 8 UF 77/13 - 14
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