BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 253/07 vom 22. April 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Der Schuldnerin wird wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. April 2007 Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. April 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 22. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstand f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. In dem am 30. August 2002 er366ffneten Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet waren, k374ndigte das Insolvenzgericht dieser am 7. April 2004 die Restschuldbefreiung an, sofern sie ihre Obliegenheiten w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung erf374llte. Zur 334berpr374fung der Stundungsvoraussetzungen forderte das Gericht die Schuld-nerin im September 2005 auf, auf ihre Bem374hungen um Arbeitsaufnahme dar-zulegen. Die Schuldnerin teilte daraufhin unter Vorlage von Attesten mit, wegen einer psychischen Erkrankung nicht arbeitsf344hig zu sein. Nach erneuter Auffor-derung im November 2006 legte sie einen Arbeitsvertrag mit einem Geb344ude-reinigungsunternehmen vom 28. September 2006 vor. Danach hatte sie am 1. Oktober 2006 eine T344tigkeit als Raumpflegerin mit wechselnden Arbeitszei-ten, die von dem Arbeitgeber bestimmt werden konnten, begonnen. Der Brutto-arbeitslohn betrug 7,87 Euro pro Stunde. 1 Nach Vorlage dieses Arbeitsvertrags hat das Insolvenzgericht die Stun-dung der Verfahrenskosten aufgehoben, weil die Schuldnerin keine angemes-sene Erwerbst344tigkeit aus374be und sich auch nicht hinreichend um eine solche T344tigkeit bem374ht habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolg-los geblieben. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Schuldnerin nicht damit geh366rt werden, aufgrund ihrer Ausbildung und pers366nlichen Situati-on (allein erziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von 15 und 18 Jahren mit Hauptschulabschluss ohne weitere Ausbildung) gar nicht in der Lage zu sein, eine Vollzeitstelle zu bekommen, bei der sie ein pf344ndbares Einkommen erzielen k366nne. Hierdurch werde sie nicht von ihrer Erwerbsobliegenheit befreit. 2 - 4 - Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin - nach Gew344hrung von Prozesskostenhilfe - 304nderung des Beschlusses 374ber die Aufhebung der Ver-fahrenskostenstundung. II. Der Schuldnerin ist wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 Abs. 2, 247 575 ZPO). 3 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 4 Insolvenz- und Beschwerdegericht h344tten die der Schuldnerin gew344hrte Verfahrenskostenstundung nach dem derzeitigen Stand der Sache nicht aufhe-ben d374rfen. Danach sind die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommen-den Aufhebungsgrunds des 247 4c Nr. 4 InsO nicht erf374llt. Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht die zuvor gem344337 247 4a InsO gew344hrte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner keine ange-messene Erwerbst344tigkeit aus374bt und, wenn er ohne Besch344ftigung ist, sich nicht um eine solche bem374ht oder eine zumutbare T344tigkeit ablehnt. Infolge des gesetzlichen Verweises auf 247 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO ist die Stundung 5 - 5 - au337erdem aufzuheben, wenn der Schuldner 374ber die Erf374llung dieser Obliegen-heit auch nach Fristsetzung keine Auskunft erteilt. Unter beiden Gesichtspunk-ten war die Aufhebung nicht gerechtfertigt. 1. Auf eine Verletzung der Auskunftspflicht hat das Insolvenzgerichts die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht gest374tzt. Es hat zwar ausge-f374hrt, die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um von einer angemessenen Erwerbst344tigkeit oder hinreichenden Bem374hungen um eine solche Besch344ftigung auszugehen. Dass die Schuldnerin auf Verlangen des Gerichts Auskunft erteilt hat, steht aber au337er Frage. 6 2. Die Stundung kann der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vor-instanzen nicht ohne weiteres entzogen werden, wenn sie nur eine Teilzeitt344tig-keit aus374bt und sich - nach Auffassung des Gerichts - nicht ausreichend darum bem374ht, eine Vollzeitt344tigkeit zu finden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). 7 a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Stundung der Kos-ten des Verfahrens nicht schon deshalb aufgehoben werden kann, weil der be-sch344ftigungslose Schuldner sich nicht um eine Besch344ftigung bem374ht, wenn er nicht in der Lage ist, Eink374nfte oberhalb der Pf344ndungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger somit nicht beeintr344chtigt ist (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, NZI 2009, 899). Ebenso wie die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt auch die Aufhebung der Stundung gem344337 247 4c Nr. 4 InsO wegen Verletzung der Erwerbspflicht voraus, dass hier-durch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt worden ist (247 296 8 - 6 - Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist der Schuldner aufgrund seiner Ausbildung, seiner F344-higkeiten, einer fr374heren Erwerbst344tigkeit, seines Lebensalters oder seines Ge-sundheitszustands (vgl. 247 1574 Abs. 2 BGB) nicht in der Lage, eine T344tigkeit zu finden, mit der er einen Verdienst erzielt, der zu pf344ndbaren Eink374nften f374hrt, darf ihm die Stundung nicht entzogen werden. b) Mit diesen Grunds344tzen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu vereinbaren. Insolvenz- und Beschwerdegericht haben nicht festge-stellt, dass die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger durch nicht ausreichende Bem374hungen der Schuldnerin, eine Vollzeitt344tigkeit zu finden, beeintr344chtigt worden sind. Ob die Schuldnerin unter Ber374cksichtigung ihrer pers366nlichen Verh344ltnisse und der Verh344ltnisse am Arbeitsmarkt 374berhaupt in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der sie pf344ndbare Eink374nfte erzielen kann, ist offen geblieben. Auf blo337 theoretische, tats344chlich aber unrealistische M366glich-keiten, einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf ein Schuldner nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482, 483; M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO 247 295 Rn. 38; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 29; ebenso f374r den Bereich des Unterhaltsrechts BGH, Urt. v. 4 Juni 1986 - IVb ZR 45/85, NJW 1986, 3080, 3081 f; v. 1. April 1987 - IVb ZR 133/86, NJW 1987, 2739, 2740). 9 IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen 10 - 7 - (247 577 Abs. 4 ZPO). Da die weiteren Voraussetzungen f374r eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung bisher aus Rechtsgr374nden nicht gepr374ft sind, erfolg-te die Zur374ckweisung analog 247 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 7 Rn. 106). Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 22.01.2007 - 107 IK 45/02 - LG Hagen, Entscheidung vom 25.04.2007 - 3 T 66/07 -
Full & Egal Universal Law Academy