BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 253/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Dezember 2008 beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 13. Oktober 2008 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unter-zeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Es ist auch im 334brigen unzul344ssig. Es ist nicht statthaft. Es kann insofern dahin stehen, welches Rechtsschutzziel der Beschwerdef374hrer verfolgt. Sollte er sich - wie sein an das Landgericht W374rzburg gerichtetes Beschwerdeschrei-ben vom 28. Oktober 2008 nahe legt - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 2008 be-schweren wollen, w344re die Beschwerde unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Die M366glichkeit einer au337erordentlichen Be- 2 - 3 - schwerde ist nicht er366ffnet (BGH, Beschl. v. 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Sollte der Beschwerdef374hrer - wie seine an den Senat gerichteten vielf344l-tigen Telefaxschreiben nahe legen - die Sachentscheidung des Landgerichts bereits direkt angreifen wollen, w344re das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde anzusehen. Eine Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies entweder ausdr374cklich selbst bestimmt oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. An beidem fehlt es hier. 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 18.09.2008 - 18 C 1927/06 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 3 T 2089/08 -
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