BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 253/10 vom 18. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. September 2010 wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-l344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist 374berdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (st344ndige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 23. Juni 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gem344337 247 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofor-tige Beschwerde ausdr374cklich vorsieht. Gegen die Anordnung der Nachtrags-verteilung steht gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 2 InsO nur dem Insolvenzschuldner 1 - 3 - die sofortige Beschwerde zu. Insolvenzschuldner ist nicht der Rechtsbeschwer-def374hrer, sondern die H. GmbH. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 23.06.2010 - 5 IN 529/02 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2010 - 10 T 306/10 -
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