BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 253 /11 vom 21 . Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann , d i e Rich ter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21 . Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Baden - Baden vom 26 . August 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen . Der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 5 .000 t- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fo rtbi l- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- dert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsve r- letzungen und Verstöße gegen Verfah rensgrundrechte sind dem Beschwerd e- gericht nicht anzulasten. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vorbringen 1 2 - 3 - der Gläubiger eingeh end auseinandergesetzt, Verfahrenswillkür ist nicht zu e r- kennen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 14.01.2011 - 11 IN 146/07 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 26.08.2011 - 2 T 24/11 - 3
Full & Egal Universal Law Academy