BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 253 /13 vom 11. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 33 Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich au s- gleichsberechtigten Person rechtf ertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - OLG Dresden AG Leipzig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , di e Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familie n- senats des Oberlandgerichts Dresden vom 30. April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewies en. W ert: bis 19 . 0 00 Gründe: I. Auf den am 20. Juli 2010 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 13. April 1995 geschlossene Ehe de r Antragstell erin (Ehe frau ) und de s A n- tragsgegner s (Ehe mann ) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Im Zeitpunkt der Eheschließung waren d ie Ehefrau 29 Jahre und der Ehemann 48 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, von denen eine beim Ehemann und eine bei der Ehefrau lebt. Der Ehemann hat seit dem 1. Juli 2009 Vorruhestandsbezüge erhalten und befindet sich seit dem 1. März 2013 im Altersruhestand. Für die bei der Ehefrau lebende Tochter zahlt er B arunterhalt. Die Ehefrau lebt ohne eigenes Einkommen in einer neuen L e- bens gemeinschaft . Während der Ehezeit ( 1. April 1995 bis 30. Juni 2010 ; § 3 Abs. 1 Ver s- AusglG) ha t die Ehefrau 2,7465 Entgeltpunkte und 5,1011 Entgeltpunkte (Ost) 1 2 3 - 3 - in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann 30,3984 En t- geltpunkte (Ost) sowie insgesamt Anrechte aus betriebliche r Altersversorgung mit Kapitalwerten von 333.526 6.921,92 Das Familiengericht hat die se Anrechte intern geteilt. Dag egen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit de m Begehren , den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) insgesamt schuldrechtlich durc h- zuführen , hilfsweise die Kürzung seiner laufenden Versorgung auszusetzen . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns . II. Die Rechtsbeschwerde ist ni cht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: D ie Anordnung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs komme nur für Anrechte in Betracht, die nicht ausgleichsreif seien (§ 19 VersAusglG) , oder bezüglich derer die Ehegatten einen schuldrechtlichen Versorgungsau s- gleich durch Vereinbarung vorbehalten hätten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Auch sei ein schuldrechtlicher Verso r- gungsausgleich im vorliegenden Fall nicht au fgrund verfassungskonformer e r- gänzende r Auslegung des Versorgungsausgl eic hsrechts geboten. Das frühere sogenannte Rentnerprivileg habe der Gesetzgeber bewusst abgeschafft. 4 5 6 7 - 4 - Unter den Voraussetzungen der Härteregelung des § 27 VersAusglG könnte de r Ehemann nur einen Ausschluss oder eine Beschränkung des g e- setzlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten der Ehefrau verlangen, nicht aber eine Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Eine unbill i- ge Härte liege auch nicht vor, da de m Ehema nn selbst nach der Kürzung seiner noch Einkünfte von mehr als 5.000 monatlich ve r- bl ieb en, die unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts ausreichend seien, den Unterhalt der Töchter zu bestreiten. Auch der Antrag auf Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 VersAusglG bleibe ohne Erfolg, da der Ehefrau keine A nspr ü ch e auf nachehelichen Unte r- halt zustünden. Auf Fälle, in den en der Ausgleichspflichtige Kindesunterhalt zahle, seien die §§ 32 ff. VersAusglG nicht entsprechend anwendbar. 2. Die se A usführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Durch § 9 Abs. 1 VersAusglG ist die Rangfolge der Ausgleichsformen dahin festgelegt, dass dem Wertausgleich bei der Scheidung alle Anrechte u n- terfallen , es sei denn, die Ehegatten haben den Ausg leich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. Da weder ein Fall fehlender Ausgleichsreife noch ein e Vereinbarung der Ehegatten vorliegt, ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen , und zwar grundsätzli ch durch interne Teilung der A nrechte (§ 9 Abs. 2 VersAusglG) . b) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahm s- weise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtf ertigen, von der Halbteilung abz u- weichen. 8 9 10 11 12 - 5 - Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsau s- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbesc hwerde nur daraufhin zu überprü fen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wor den ist (Se natsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN). Dabei erfordert § 27 VersAus glG für e inen Ausschluss oder eine Hera b- setzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Geg e- benheiten des konkreten Falles dem Grun dgedanken der gesetzlichen R eg e- lung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträgl i- cher Weise widersprechen . Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Au s- nahmecharakters von § 27 Ver sAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabw ä- gung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Eh e- gatten ergeben ( Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 14 mwN ) . Gemäß § 27 Satz 2 VersAusglG müsste n d ie gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen . Das Vorliegen s olche r Umstände behauptet allerdings bereits der Ehemann nicht , dessen A n- trag n icht darauf zi e lt , von der Halbteilung abzuweichen, sondern eine geset z- lich nicht vorgesehene Ausgleichsform zu w ählen . S eine Rechtsverfolgung richtet sich somit nicht gegen die Halbteilung, sondern dagegen, dass das auf die Ehefrau im Wege der internen Teilung übe r- tragene Anrecht erst wesentlich später Früchte trägt als w enn es bei dem Eh e- mann verblieben wäre, nämlich erst bei Ei ntritt eines Versorgungsfalls in d er 13 14 15 16 - 6 - Person der a usgleichsberechtigten Ehefrau . Der Sache nach beanstan det der Ehemann damit die Struktur des Versorgungsausgleichs sowie die Aufhebung des früheren " Rentnerprivilegs " (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) durch das neue Versorgungsausgleichsrecht. Nach dieser Vorschrift wurde, wenn nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsau s- gleich zu Lasten des Versicherten wirksam wurde, die Rente des Ausgleich s- pflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei e i- ner Rente des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt w urde . Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten übe r den Halbteilungsgrundsatz h inaus durch eine versiche rung s- fremde Sozialleistung aus den Mitteln d er gesetzlichen Regelsicherungs syst e- me begünstigte, handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hi n- zunehmende Gesetzesänderung (Senatsbeschluss vo m 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20) . Sie trifft auch den Ehemann des vorliegenden Verfahrens , da die gerichtliche Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen war und deshalb kei ne unechte Rückwirkung vorliegt . c) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine A npassung der Kürzung der laufenden Versorgung (§ 33 Abs. 1 VersAusglG) abge lehnt . Dabei kann die verfahrensrechtlich umstrittene Frage , ob und gegebenenfalls unter we lchen Voraussetzungen eine Anpassung der Kürzung der laufenden Verso r- gung wegen Unterhalt bereits im Verbundverfahren verfolgt werden kann ( bej a- hend OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 722; OLG Köln FamRZ 2012, 1814; Gutdeutsch FamRZ 2010, 1140; verneinend KG FamF R 2013, 137; OLG Celle FamRZ 2013, 1313; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 961 ; Wick Verso r- gungsausgleich 3. Aufl. Rn. 859 mwN ) , im Ergebnis dahinstehen . Denn jede n- falls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die 17 18 - 7 - Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung nicht vor liegen . aa) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Ve r- sorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus ei nem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die au s- gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die Voraussetzungen dieser Nor m liegen jedoch nicht vor, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau - wie zw i- schen den Beteiligten nicht im Streit steht - auch ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann hätte. bb ) E ine analoge Anwendung des § 33 VersAusglG auf Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige anderen Personen als dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist , scheidet ebenfalls aus . D ie in § 33 VersAusglG getroffene Regelung beruht auf d er Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgericht s, wonach es zu einem verfassungswidr i- gen Zustand kommen könne, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Au s- gleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt und der A usgleichsberechtigte, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versiche rung s- falles noch nicht zugutekommen, auf Unterha ltsleistungen des Ausgleichs pflic h- tigen angewiesen ist (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335). Damit knüpft die geforderte Härteregelung gezielt an ein e doppelte Belastung des ausgleichs pflichtigen Ehegatten durch Kürzung seiner laufenden Versorgung bei gleichzeitig bestehender Unterhaltspflicht gegenüber de m a usgleichsb e- rechtigten Ehegatten an (vgl. BVerwG ZBR 1991, 88 , 89 ) . 19 20 21 - 8 - Mit § 33 VersAusglG als N achfolgevorschrift zu § 5 Abs. 1 VAHRG wollte der Gesetzgeber ledig lich die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Härte fall regelung treffen . Schon der Charakter der gesetzlichen Ausnahmen vom Grundsatz der Versorgungskürzung als Härte fall regelungen sp richt dag e- gen, ihren Anwendungsbereich durch eine erweiternde oder entsprechende Anwendung über das vom Gesetzgeber ausdrücklich Angeordnete und erken n- bar Gewollte hinaus auszudehnen. Der eingeschränkte Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG entspricht dahe r dem gesetzgeberischen Plan; e s fehlt an der für einen Analogieschluss erforderliche n planwidrige n Regelungslücke (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2013, 1661, 1663 sowie zu den früheren Regelungen des VAHRG BVerwG ZBR 1991, 88, 89 mwN ) . In der getroffenen Regel ung liegt entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde auch keine gleichheitswidri ge (Art. 3 GG) oder in den grundrechtl i- chen Schutz bereich der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eingreifende Benachteil i- gung der unterhaltsberechtigten minderjährigen Töchter. Zwar hängt die Höhe ihres Barunterhalts auch vom Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen ab, so dass eine Kürzung der Versorgung des Unterhaltspflichtigen zugleich eine Reduzierung des Kindesunterhalts bewirken kann. Dies stellt aber , wie allg e- mein die Anknüpfung bestehender Unterhaltspflichten an die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners , lediglich eine Reflexwirkung ohne Verletzung einer eigenständigen Rechtsposition dar . Die grundsätzliche Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 = FamRZ 1980, 326 ) festgestellt . Zu den ausdrücklich aufg e- führten Fällen, in denen es eine ergänzende Regelung für geboten erachtet hat, um einen verfassungsw idrigen Zustand zu vermeiden, zählt der vorliegende Fall nicht ( vgl. BVerwG ZBR 1991, 88 , 89 ) . Wesentliche Unterschiede zwischen 22 23 24 - 9 - dem früheren und dem heutigen Versorgungsausgleichsrecht, die zu einer ve r- fassungsrechtlichen Neub ewertung der Rechtslage führe n müssten, ergeben sich für die hier vorliegende Fall konstellation nicht . Dose Weber - Mon e cke Schilling Nedden - Boeger Guhlin g Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 28.09.2011 - 337 F 1906/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.04.2013 - 20 UF 1229/11 -
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