BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 254/08 vom 23. April 2009 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2008 wird als unzu-l344ssig verworfen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kl344gerin auferlegt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt wegen einer Verschlimmerung ihres anerkannten Verfolgungsleidens eine Erh366hung der Entsch344digungsrente, die das beklagte Land mit Bescheid vom 27. Februar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zu-l344ssige Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zur374ckgewiesen. Hiergegen erhebt die Kl344gerin Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt. 1 - 3 - II. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Zur374ckweisung ihrer Berufung im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ihrer Form nach gem344337 247 209 Abs. 1 BEG, 247 522 Abs. 2 ZPO nicht zu bean-standen. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entsch344di-gungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zur374ckgewiesen werden. Dieser Beschluss ist nach 247 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f). 2 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 40/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2008 - 2 U 4/08 (E) -
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