BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 254/09 vom 7. April 2011 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 7. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 2. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte am 9. April 2009 die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber sein Verm366gen, die Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Nach dem beigef374gten Gl344ubiger- und Forderungsverzeich-nis war seine einzige Gl344ubigerin eine Bank, bei der er Verbindlichkeiten in H366-he von 30.986,08 200 aus einem Darlehen, 645,06 200 aus der Nutzung eines Giro-kontos und 3.195,40 200 aus der Nutzung einer Kreditkarte hatte. Mit Verf374gung 1 - 3 - vom 21. April 2009 gab ihm das Insolvenzgericht auf, folgende Fragen zu be-antworten: "Was ist der Grund der Verschuldung? Welches Geschehen liegt der Forderung Nr. 1 zugrunde? Wof374r wurden die unter Ziffer 6 enthaltenen Kredite verwendet?" Zugleich wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass bei Ver-letzung von Mitwirkungspflichten die Stundung versagt werden k366nne. Das den Schuldner vertretende Sozialreferat der Stadt M374nchen teilte nachfolgend mit, man sei der Meinung, dass der Schuldner die gestellten Fragen nicht beantwor-ten m374sse, er habe bereits hinreichend Auskunft 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse gemacht, so dass die Er366ffnungsvoraussetzungen beurteilt werden k366nnten. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antrag auf Stundung der Verfahrens-kosten mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, der Schuldner habe Mitwirkungs-pflichten nach 247 20 Abs. 1 InsO verletzt; dies rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und damit auch die Zur374ck-weisung des Stundungsantrags nach 247 4a InsO. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Stundungsbegehren weiter. 2 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 4d Abs. 1 InsO) und auch im 334brigen zul344ssige (247247 575, 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) Rechts-beschwerde ist begr374ndet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Schuldner sei aufgrund der Zul344ssigkeit seines Er366ffnungsantrags umfassend zur Auskunftserteilung 4 - 4 - verpflichtet. Die Frage nach der Verwendung des Kredits habe auch darauf ab-gezielt, ob f374r den Kredit Verm366genswerte geschaffen worden seien, die zur Masse gezogen werden k366nnten. Jedenfalls wenn es sich um die einzige Schuldposition handle, stelle sich die Frage, ob der Darlehensschuld Verm366-genswerte gegen374ber st374nden. Eine solche, vorrangig der Kl344rung der Begr374n-detheit des Insolvenzantrags dienende Frage m374sse vom Schuldner beantwor-tet werden. Die bewusste Weigerung rechtfertige eine Abweisung des Insol-venzantrags und die Versagung der Restschuldbefreiung. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen zu Unrecht auf 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gest374tzt. Zwar ist ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskos-ten abzulehnen, wenn bereits zweifelsfrei feststeht, dass ein Grund f374r die Ver-sagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZVI 2005, 124). Auf diese Vorschrift kommt es jedoch nicht an, soweit es allein darum geht, ob der Schuldner zu seinem Antrag nach 247 4a InsO hinreichende Angaben 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse gemacht hat (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZVI 2005, 120, 121; vom 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119). So liegt der Fall hier. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner nach Zur374ckweisung seiner sofortigen Beschwerde aufgefordert, einen Vor-schuss zur Deckung der Verfahrenskosten gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zu leisten, und angek374ndigt, den Er366ffnungsantrag nach 247 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abzuweisen, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht gezahlt wird. Eine Abweisung des Er366ffnungsantrags nach 247 26 InsO darf nur erfolgen, wenn der Antrag zul344ssig und - von der fehlenden Massekostendeckung abgesehen - begr374ndet ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, ZIP 2006, 6 - 5 - 1056 Rn. 5; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl., 247 26 Rn. 18; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 247 26 Rn. 33; Jaeger/Schilken, InsO, 247 26 Rn. 36; HmbKomm-InsO/Schr366der, 3. Aufl., 247 26 Rn. 56). Die Ank374ndigung der Abweisung des Er366ffnungsantrags mangels Masse belegt daher, dass das Insolvenzgericht die Er366ffnungsvoraus-setzungen mit Ausnahme der Kostendeckung als erf374llt angesehen hat. Es hat die Beantwortung der an den Schuldner gestellten Fragen nicht f374r erforderlich gehalten, um diese Er366ffnungsvoraussetzungen beurteilen zu k366nnen. Dann k366nnen die Fragen nur die Kl344rung der Deckung der Verfahrenskosten und da-mit der Stundungsvoraussetzungen bezweckt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005, aaO S. 120). b) Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist nach dem bisheri-gen Sachstand weder unzul344ssig noch unbegr374ndet. 7 aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, der Schuldner sei infolge der Zul344ssigkeit seines Antrags umfassend zur Auskunft verpflichtet. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten schuldet er Auskunft jedoch nur insoweit, als diese ben366tigt wird, um zu beurtei-len, ob das Verm366gen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten aus-reicht. Die Pr374fung erfolgt in diesem Verfahrensstadium summarisch, die Stun-dung der Kosten darf nicht durch 374bersteigerte Informationsauflagen erschwert werden. Das Insolvenzgericht hat bei der Frage, ob vor der Entscheidung 374ber das Stundungsgesuch weitere Umst344nde aufzukl344ren sind, zwar einen nur be-grenzt 374berpr374fbaren Beurteilungsspielraum. Dessen Grenzen sind hier jedoch 374berschritten. 8 bb) Der Schuldner hat unter Bezugnahme auf seine mit dem Er366ffnungs-antrag eingereichten Unterlagen erkl344rt, er k366nne die Verfahrenskosten aus 9 - 6 - seinem Verm366gen nicht aufbringen. Mangels gegenteiliger konkreter Anhalts-punkte ist davon auszugehen, dass der Schuldner redlich ist und seine Anga-ben wahrheitsgem344337 und vollst344ndig gemacht hat. Bestehen aufgrund eines in sich stimmigen Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, dass der Antragsteller voraussichtlich nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, ist in der Regel Stundung zu gew344hren. Weist der Antrag hingegen L374cken oder Widerspr374che auf, ist das Insolvenzgericht berechtigt und im Falle eines zul344ssigen Antrags auch verpflichtet, beim Schuldner nachzufragen. Die Angabe des Schuldners, Darlehensverbindlichkeiten bei einer Bank zu haben, lie337 den Stundungsantrag weder als widerspr374chlich noch als unvollst344ndig oder sonst erg344nzungsbed374rftig erscheinen. Gibt ein Schuldner Darlehens-schulden an, dr344ngt sich allein deshalb noch nicht der Eindruck auf, seine wei-tere Angabe, kein die Verfahrenskosten deckendes Verm366gen zu haben, k366nn-te unzutreffend sein. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner - wie hier - aus-schlie337lich Bankverbindlichkeiten hat. Es war deshalb nicht gerechtfertigt, ihm die Erkl344rung abzuverlangen, wof374r das Darlehen verwendet worden ist, und die Stundung der Verfahrenskosten von dieser Erkl344rung abh344ngig zu machen. Entsprechendes gilt f374r die Fragen nach dem Grund der Verschuldung und nach dem Geschehen, welches der Darlehensforderung zugrunde lag. All dies hat der Senat bereits mit den Beschl374ssen vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, aaO S. 122 unter II.2.c) und vom 3. Februar 2005 (IX ZB 37/04, aaO S. 120) entschieden. cc) Die damals dargelegten Grunds344tze gelten nach wie vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZVI 2008, 515 Rn. 5 f). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts f374hrt die Rechtsprechung des Senats, nach der im Falle eines zul344ssigen Er366ffnungsantrags bereits ab Antragstellung eine umfassende Auskunftspflicht besteht (Beschluss vom 9. Oktober 2008 10 - 7 - - IX ZB 212/07, ZVI 2009, 38 Rn. 9), nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beschl374sse vom 27. Januar 2005 und vom 3. Februar 2005 beruhen nicht auf einer hiervon abweichenden Ansicht 374ber den Beginn und den Umfang der Auskunftspflicht nach 247 20 Abs. 1 InsO, sondern auf der Erw344gung, dass das Auskunftsverlangen die Deckung der Verfahrenskosten und nicht die sonstigen Er366ffnungsvoraussetzungen betraf. 3. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit unter Beachtung der vorstehenden Ausf374hrungen erneut 374ber den Stundungs-antrag entschieden wird (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 11 Vill Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 18.05.2009 - 1506 IN 1264/09 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.10.2009 - 14 T 12739/09 -
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