ECLI:DE:BGH:2017:120417BXIIZB254.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 254/16 Verkündet am: 12. April 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1360 a Abs. 4 Satz 1, 1361 Abs. 4 Satz 4 Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25. November 2009 XII ZB 46/09 FamRZ 2010, 189 und v om 23. März 2005 XII ZB 13/05 FamRZ 2005, 883 sowie Senatsurteil BGHZ 89, 33 = FamRZ 1984, 148). BGH, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 254/16 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 12 . April 2017 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12 . Zivilse nats Familiens enat des Oberlandesgerichts Mü nchen vom 27 . April 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen Gründe: I. D ie geschiedene Antragsteller in macht einen Anspruch auf Verfahren s- kostenvorschuss geltend. Die Beteiligten, die am 9. Oktober 1987 geheirate t ha tt en, trennten sich im Februar 2003. Der Scheidungsantrag wurde der Antragstellerin am 4. Juni 2004 zugestellt. Zum Verbund machte s ie unter anderem die Folgesache Z u- gewinnausgleich anhängig . Am 3. Juni 2011 gab das Amtsgericht einem Antrag des Antrags gegners auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Die Folgesache Zugewinnausgleich wurde daraufhin mit Beschluss des Amtsg e- 1 2 - 3 - richts vom 2. Mai 2012 abgetrennt und als sel bständiges Zugewinnausgleich s- verfahren weitergeführt. Seit 30. Juli 2012 sind die Beteiligten rechtskräftig g e- schieden. Durch Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2015 legte das Amtsg e- richt im Zugewinnausgleichsverfahren der Antragstellerin einen Sachverständ i- g envorschuss in Höh e von 10.000 Im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 12. Februar 2009 hat te das Amtsgericht den Antragsgegner im Scheidungsverbund verpflichtet, einen Pr o- zesskosten vorschuss in Höhe von 59.363,15 zahlen. Mit Schriftsatz vo m 30. August 2011 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner durch einst - weilige Anordnung zu verpflichten, sämtliche zur Fortführung und Beendigung des güterrechtlichen Verfahrens anfallenden Sachverständigengebühren und die Kosten des Anordnungsve rfahrens im Wege des Verfahrenskostenvo r- schusses zu zahlen . H ilfsweise begehrt e sie die F eststell u n g , dass der A n- tragsgegner hinsichtlich der noch anfallenden Gerichts - und Sachverständige n- kosten gegenüber der Antragstellerin verfahrenskostenvorschusspflic htig ist. Diese Anträge wies das Amtsgericht zurück. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012, dem Antragsgegner zugestellt am 24. Juli 2012, hat die Antragstellerin hinsichtlich der zukünftigen Gerichts - und Sachverständigenkosten im Zugewinnausgleichsverfahre n in der Hauptsache einen Feststellungsantrag erhoben . Insoweit bege hrt s ie zuletzt neben der Feststellung der Verfahrenskostenvorschusspflicht des Antragsgegners für alle im güterrechtlichen Verfahren noch anfallenden G erichts - und Sachverständ i- genkosten die Zahlung eines Verfahre n skoste nvorschusses in Höhe von 10.000 kosten aus dem Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2015 . 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der im güterrechtlichen Verfahren noch anfallenden G erichts - und Sachverständ i- genkosten bi s zu einem Betrag von 47.943,45 s- pflichtig ist . Auf die hiergegen gerichteten Beschwerde n beider Beteiligter hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Beschwerde de r Antra gstell e- r in den Antrag de r Antragsteller in insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r Antragsteller in , mit der sie ihre n Antrag vollumfänglich weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie das Besch werdegericht in dem angefochte nen Beschluss zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Der Senat ist an die Zulassung gebunden. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde indessen nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus geführt, die Antragstellerin könne weder im Wege des Leistungsantrags den geforderten Verfahrenskostenvorschuss verlangen , noch habe sie Anspruch auf die Feststellung, der Antragsgegner schulde ihr einen Verfahrenskostenvo r- schuss in unbegrenzter Höhe oder bis zu einer Höhe von 47.943,45 sie einen Leistungsantrag erhebe, gebe es keine gesetzliche Grundlage für e i- nen Verfahrenskostenvorschuss, weil die Ehe der Beteiligten bereits rechtskrä f- tig geschieden worden sei . Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss sei unterhaltsrechtlic her Natur. Ein solcher Anspruch werde in § 1360 a Abs. 4 BGB allein für den Familienunterhalt postuliert. Die Anordnung einer entspr e- chenden Anwen dung in § 1361 Abs. 4 BGB beziehe sich nur auf den Tre n- 5 6 7 8 - 5 - nungsunterhalt. Für den nachehelichen Unterhalt, der al s Nachwirkung früherer ehelicher Verantwortung nur u nter den Voraussetzungen der §§ 1570 ff. BGB geschuldet sei, habe der Gesetzgeber bewusst keine Regelung für einen Ve r- fahrenskostenvor schuss getroffen. Eine Säumnis des Antragsgegners dahingehend, dass er etwa den vor Rechtskraft der Scheidung zuerkannten Vorschuss bis zur Rechtskraft nicht gezahlt oder sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befunden hätte, liege hier nicht vor. Auch sei vorliegend nicht ein Antrag auf Vorschuss rechtshängig geworde n, über den bis zur rechtskräftigen Entscheidung noch nicht entschi e- den w o rde n sei . Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner zumindest in Hö he eines Betrages von 47.943,45 t- lich des Verfahrenskostenvorschusses in Verzug befunden habe. Wenn die A n- tragstellerin auch in dem Verfahren, das zu der einstweiligen Anordnung vom 12. Februar 2009 über 59.363,15 h- renskostenvorschuss ver langt habe, sei der weitergehende Antrag nicht recht s- hängig geblieben. Auch der auf Feststellung geric h tete Antrag vom 30. August 2011 sei vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Und der Feststellungsa n- trag vom 18. Juli 2012 habe wegen des anderen Verfahren sgegenstands keine Rechtshängigkeit hinsichtlich d es Leistungsantrags über 10.000 können. Durch den Feststellungsantrag habe auch kein Leistungsanspruch b e- gründet werden können, da § 256 ZPO keinen sachlich - rechtlichen Anspruch gewähre, sondern nur für bestehende sachlich - rechtliche Ansprüche unter b e- stimmten Voraussetzun gen eine besondere Rechtsschutzform gewähre. Dass der Antragsgegner nach der Gesetzesänderung im Jahr 2009 von der Möglic h- keit der vorzeitigen Aufhebung des Güterstands Gebrauch gemacht habe, lasse keine Arglist oder Säumnis des Antragsgegners erkennen. Im Übrigen setze ein 9 10 - 6 - Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss einen konkreten Bedarf wegen einer entstandenen Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrens - oder Rechtsanwalt s- kosten voraus. Eine solche Verpflichtung habe aber unstreitig für die Antragste l- lerin vor Rechtskraft der Scheidung über die ihr bereits zugesprochenen und vom Antragsgegner gezahlten 59. 363,15 den. Ein Fes t- stellungsinteresse hinsichtlich eines Verfahrenskostenvorschusses in unb e- grenzter Höhe oder bis zu einer Höhe von 47.943,45 Schließlich wäre der Feststellungsantrag der Antragstellerin auch unbe gründet, da die im Rahmen des § 1360 a Abs. 4 BGB erforderliche Billigkeitsabwägung derzeit mangels konkreter Anhaltspunkte nicht vorgenommen werden könn te. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schuldet ein geschied e- ner Ehegatte seinem früheren Ehegatten keinen Verfahrenskostenvorschuss. Zwar umfasst das Maß des Anspruchs auf nachehel ichen Ehegattenunterhalt nach § 1578 BGB ebenso wie im Fal l des Familienunterhalts nach § 1360 a Abs. 1 BGB grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl ist dem Ehegatten in § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich ein über diesen allgemeinen Lebensbeda rf hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskoste n- vorschusses zugebilligt worden. D iese Regelung ist indessen nach ihr em Wortlaut auf den Familienunterhalt und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf den Trennungsunterhalt besch ränkt. Für den nacheh e- lichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den B erechtigten ist, die de rjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2009 XII ZB 46/09 FamRZ 2010, 189 Rn. 8 und vom 23. März 2005 XII ZB 13/05 FamRZ 2005, 883, 885 sowie Senatsurteil BGHZ 89, 33, 11 12 - 7 - 39 f. = FamRZ 1984, 148 f. a A [für abget rennte Folgesachen] : beck - online . G roßkommentar /Preisner [ Stand: 1. April 2017] § 1360 a Rn. 212; Palandt/ Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1360 a Rn. 10 ). b) Ob eine Vorschusspflicht für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache auch nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung fortbestehen kann , wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 431 zur Weiterverfolgung des Vo r- schussanspruchs im Unterhaltsrechtstreit des Kindes gegen den Vater nach Beendigung der Instanz; OL G Frankfurt FamRZ 1993, 1465) oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befand (vgl. dazu OLG Frankfurt MDR 2005, 590 f. mwN ), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, d ass ein we i- terer Verfahrenskostenvorschussanspruch der Antragstellerin vor Rechtskraft der Scheidung nicht entstanden ist. Ein Vorschuss nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB kann nur verlangt werden, wenn und solange (vgl. dazu Senatsbeschl uss BGHZ 94, 316, 321 = FamRZ 1985, 802, 803 ) der b e- dürftige Ehegatte selbst dem Gericht ( oder seinem Rechtsanwalt ) gegenüber vorschusspflichtig ist. Die Vorauszahlungspflicht der Antragstellerin für die Sachverständigenkosten ist aber nicht bereits dadurc h eingetreten, dass sie die güterrechtliche Folgesache zum Verbund anhängig gemacht hat, sondern nach §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 402, 379 ZPO, 16 FamGKG erst durch die Anordnung der Vorschusszahlung im Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2015 (vgl. Meyer GKG/FamGKG 15. Aufl. § 16 FamGKG Rn. 1 , § 17 GKG Rn. 24) . Zu diesem Zeitpunkt waren die Beteiligten bereits über zwei Jahre rechtskräftig geschieden und jegliche Vorschusspflicht des Antragsgegners damit erloschen. 13 14 - 8 - Auch ein Verzug des Antragsgegners hinsic htlich der Vorschusszahlung sche i- det danach aus. c) Schließlich konnte die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvo r- schuss auch nicht dadurch erlangen, dass sie sechs Tage vor Rechtskraft der Scheidung einen entsprechenden Feststellung s antrag erhoben ha t. Das B e- schwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Antrag mangels Feststellungsinteresse s bei einer erst nach der Rechtskraft der Scheidung a n- geordneten Vorauszahlungspflicht unzulässig ist. Denn ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO set zt ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis voraus. Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 19.10.2012 - 568 F 7777/12 - OLG München, Entscheidung vom 27.04.2016 - 12 UF 98/13 - 15
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