BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 255/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin beantragte am 30. Juni 2000 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen und die Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde am 11. Oktober 2000 er366ffnet. 1 Mit Beschluss vom 22. April 2005 hat das Amtsgericht - Insolvenzge-richt - der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angek374ndigt (247 291 InsO). Entgegen einem Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO um zwei Jahre zu verk374rzen, hat das Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, die Laufzeit beginne mit der Aufhebung 2 - 3 - bung oder Einstellung des Verfahrens und betrage sieben Jahre. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247247 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzul344ssig; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO i.V.m. 247 4 InsO). 3 1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 er366ffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fas-sung betr344gt die Laufzeit der Abtretungserkl344rung - die sogenannte Wohlverhal-tensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 4 2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Schuldner, deren Restschuldbefrei-ungsantrag noch nach altem Recht zu beurteilen sei, w374rden gegen374ber denje-nigen, die bereits unter das neue Recht fielen, in einer g344nzlich unangemesse-nen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Weise benachteiligt. Nach dem neuen Recht betrage die Dauer der Abtretung - ausgehend von einer Verfah-rensdauer von einem Jahr - nur noch drei Jahre. Demgegen374ber werde der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zugemutet, zw366lf Jahre auf die Rest-schuldbefreiung zu warten. 5 - 4 - 3. Die Verfassungsm344337igkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezwei-feln. Auch der Senat geht in st344ndiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Als die Schuldnerin die Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber ihr Verm366gen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste sie sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfah-rensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen w374rde. Genau so ist es gekommen. Irgendwelche Erwartungen der Schuldnerin sind somit nicht ent-t344uscht worden. Es ist Gesetzes344nderungen mit stichtagsbezogenen 334ber-gangsregelungen immanent, dass vergleichbare F344lle auf Grund eines von dem 6 - 5 - Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich be-handelt werden m374ssen. Dies stellt keine willk374rliche Ungleichbehandlung dar. Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - 68b IK 77/00 - LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2005 - 326 T 68/05 -
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