BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 255/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 11. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 59 Abs. 2, 247 313 Abs. 1 Satz 3, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. 1 Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Die ger374gten Geh366rsverst366337e liegen nicht vor. Die W374rdigung des Be-schwerdegerichts, das unter zul344ssiger Einbeziehung der sich im Beschwerde-verfahren ergebenden weiteren Umst344nde (vgl. 247 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend 2 - 3 - gemachte Entlassungsgrund gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf nachvollziehbaren Erw344gungen und erfordert kein Eingreifen durch den Bun-desgerichtshof. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-K366penick, Entscheidung vom 07.02.2008 - 34 IK 55/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 86 T 77/08 -
Full & Egal Universal Law Academy