BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 255/14 vom 27. August 201 4 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Zur Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schrift - sätzen. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - OLG Hamburg AG Hamburg - Harburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 201 4 durch d ie Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde geg en den Beschluss des 3 . Familien - senats des Hanseatische n Oberlandesgerichts Hamburg vom 25 . März 201 4 wird auf Kosten des Antrags gegners verworfen. W ert: 13.126 Gründe : I. D as Amtsgericht hat den Antr agsgegner durch Beschluss vom 28 . Ok - tober 201 3 verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen den am 30 . Oktober 2013 zugestellt en Beschl uss hat der Antragsgegner am 2. Dezember 2013 (Montag) Beschwerde eingelegt. D er an das Oberlandesgericht adress ierte Beschwerdebegründung s- schriftsatz vom 30. Dezember 2013 ist am g leichen Tage um 16:06 Uhr an das Amtsgericht gefaxt worden. Das Original dieses Schriftsatzes ist am 31. De - zember 2013, der von dem Amtsgericht weitergeleitete Telefax ausdruck am 7. Janu ar 2014 bei der gemeinsamen Annahmestelle der Hamburger Justizb e- hörden eingegangen . Auf den vom Oberlandesgericht erteilten Hinweis auf die Fristversä u- mung hat der Antragsgegner durch Schriftsatz vom 31. Januar 2014 mit folge n- 1 2 - 3 - der Begründung Wiedereinset zung in den vorigen Stand gegen die Versä u- mung der Beschwerdebegründungsfrist bean tragt: Die Beschwerdebegründung sei versehentlich an das Amtsgericht gefaxt worden. Mit der Überwachung des Fristablaufes und der Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlun g des Schrif t- satzes sei in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die langjährig beschäftigte und äuß erst zuverlässige Mitarbeiterin G. betraut worden, die eigens ihren Urlaub unterbrochen habe, um den Fristablauf am 30. Dezember 201 3 bearbeiten und überwachen zu können. Der zuvor diktierte Beschwerdebegründungsschriftsatz sei an diesem Tag von der Mitarbeiterin geschrieben und korrekt an das Oberlandesgericht adressiert worden. Die Ve r- fahrensbevollmächtigte habe den ihr vorgelegten S chriftsatz auf inhaltliche Richtigkeit und korrekte Adressenangabe überprüft. Bei der Auswahl der auf dem Schriftsatz vermerkten Tele faxnummer sei der Mitarbeiterin G. ein bislang noch nie vorgekommene r Fehler unterlaufen, weil sie versehentlich die Telefa x- nummer des Amtsgerichts " aus dem PC gezogen " habe. Der Sendebericht sei darauf kontrolliert worden, ob sämtliche Seiten korrekt übermittelt worden seien, was der Fall gewesen sei. Der Sendebericht sei daraufhin in der Handakte a b- geheftet und der Originals chriftsatz zur Post gegeben worden . Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand versagt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hierg e- gen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde . I I . Die Re chtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i . V .m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil d er Antrags gegner nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des 3 4 - 4 - Rechtsbeschwerdegerichts z ur Sicherung e iner einheitlichen Rech tsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es liegt k eine Divergenz zur Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs vor und d ie Entscheidung des Beschwerdeg e- richts verletzt auch den verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch des A n- tragsgegners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht . 1. Die Beschwerdebegründung ist erst am 31 . Dezember 2013 und damit nach Ablauf der am 30 . Dezember 2013 endenden Frist zur Begründung der B eschwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen. 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorige n Stand liegen nicht vor, denn der Antragsgegner hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Beschwerdegericht hat zut reffend erkannt, dass das Versäumnis jedenfalls auf einem Organisationsverschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle fris t- wahrender Schriftsätze beruht, welches sich der Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i . V . m . § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Nach ständiger Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahre n- der Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach eine r Über - mittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schrif t- satz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst da - nach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des S endeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. be - reits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichn isses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung 5 6 7 - 5 - der Faxnummer aufdecken zu können ( vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Okto - ber 2013 V ZB 154/12 NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013 VI ZB 61/12 NJW - RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012 IV ZB 20/12 NJW - RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 IV ZB 18/08 NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 I ZB 3/09 VersR 2011, 1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Beschwerdegeri cht konnte dem Vorbringen des Antragsgegners in seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin G. lediglich entnehmen, dass der Sendebericht nach erfolgter A b- sendung des Telefaxes daraufhin zu kontrollieren war, ob s ämtliche Seiten ko r- rekt übermittelt worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht schon selbst nicht geltend, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsge g- ners eine darüber hinausgehende organisatorische Reg elung bestand, die e i- nen nochmalige n selbständigen Abgleich der im Sendebericht aus ge druckten Telefaxnummer mit einer zuverlässigen Quelle vorsah . b) Allerdings kann dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer auszuschließen, auch mit e iner Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der auf dem versendeten Schriftstück niedergelegten Faxnummer zu ver - gleichen, wenn die schriftlich niedergelegte Faxnummer ihrerseits aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt wo rden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 V ZB 154/12 NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12 . Mai 2010 IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 1 4 ). Auch dieser Gesichtspunkt vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum E r- folg zu verhelfen , wobei es unentschi eden bleiben kann , ob eine " aus dem PC gezogene " Telefaxnummer oh ne nähere Darlegungen generell die Gewähr d a- für bietet, aus einer zuverlässigen Ausgangsq uelle zu stammen. Denn auch 8 9 10 - 6 - wenn die Telefaxnummer zunächst einer zuverlässigen Quelle entnommen und a uf dem Schriftsatz niedergelegt worden ist, ist ein Abgleich zwischen Send e- bericht und zuverlässiger Ausgangsquelle nach der Versendung nur dann en t- behrlich, wenn darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die erste E r- mittlung der auf dem Schriftsatz niedergelegten Telefaxnummer vor der Ve r- sendung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ( BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 V ZB 154/12 NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 IV ZB 18/08 NJW 2010, 2811 Rn. 14; vgl. auch Toussaint FD - ZVR 201 4, 354392) . Eine solche Büroorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevol l- mächtigten hat der Antragsgegner in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nich t - 7 - dargelegt. Das Vorbringen des Antragsgegners , wonach die Mitarbeiterin G. von seiner Verfahrensbevollmä chtigten " mit der Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax und der Überwachung des ordnungsgemäßen Sendeberichts b e- au f tragt worden " sei, rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass eine auf Übe r- prüfung der Richtigkeit der auf dem Schriftsatz vermerkten Tel efaxnummer zi e- lende Einzelanweisung erteilt worden sein könnte (vgl. dazu BGH Beschluss vom 4. Februar 2010 I ZB 3/09 VersR 2011, 1543 Rn. 16 f.). Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg - Harburg, Entscheidung vom 28.10.2013 - 635 F 206/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2014 - 12 UF 233/13 -
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