BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 256/04 vom 14. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 22 Abs. 2, 247 63; InsVV 247 1 Abs. 2 Nr. 1, 247247 3, 10, 11 a) Die verg374tungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus, dass sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungs-recht als solchem befasst. Es gen374gt, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands f374r die k374nfti-ge Masse beansprucht. b) Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorl344ufigen Insol-venzverwalter ist f374r dessen Verg374tung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe er-heblich, n344mlich 374ber das gew366hnliche Ma337 hinaus in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht 374ber die Erh366hung der Berechnungsgrundlage, son-dern durch Gew344hrung eines Zuschlags zur Regelverg374tung zu ber374cksichtigen (304nderung von BGHZ 146, 165). - 2 - c) F374r die Bemessung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters kommt es grunds344tzlich nicht auf Umst344nde an, die sich nach Beendigung des Er366ffnungs-verfahrens ergeben haben. d) Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Verg374tung einzustellen. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04 - LG Oldenburg AG Oldenburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 27.001,86 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer (i.F.: Beschwerdef374hrer) wurde mit Be-schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 19. November 2003 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Ihm wurde gem344337 247 22 Abs. 2 InsO aufgegeben, das Verm366-gen der Antragstellerin (Schuldnerin) zu sichern und zu erhalten sowie das Un-ternehmen, das die Antragstellerin auf einem angepachteten Betriebsgrund-st374ck betreibt, einstweilen fortzuf374hren. Die Bestellung endete mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Januar 2004; seither ist der Beschwerdef374hrer Insolvenzverwalter. 1 - 4 - Der Beschwerdef374hrer hat beantragt, seine Verg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 61.090,88 200 zuz374glich Auslagenpauschale und Mehr-wertsteuer, insgesamt 71.445,42 200, festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur in H366he von 32.259,71 200 zuz374glich Auslagenpauschale und Mehr-wertsteuer, insgesamt 38.001,26 200 entsprochen. Die wegen der Differenz ein-gelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 9. November 2004 zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Be-schwerdef374hrer seinen Verg374tungsfestsetzungsantrag in H366he von 55.537,17 200 nebst 500 200 Auslagenpauschale und 16 % MWSt, insgesamt also 65.003,12 200 weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO auch zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 3 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht bei der Verg374tung des Be-schwerdef374hrers als vorl344ufigen Insolvenzverwalters den mit 900.000 200 ange-gebenen Verkehrswert der angepachteten Betriebsimmobilie der Schuldnerin nicht ber374cksichtigt. 4 a) Nach Auffassung von Amts- und Landgericht ist der Wert von Pacht-grundst374cken wie der sonstiger mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteter Gegenst344nde in die Berechnungsgrundlage (247247 1, 10 InsVV) f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters allenfalls dann aufzunehmen, wenn dieser 5 - 5 - insoweit eine T344tigkeit erheblichen Umfangs entfaltet hat. Dies habe der Be-schwerdef374hrer nicht dargelegt. Im 334brigen k366nnte nur der Nutzungswert der Immobilie, das hei337t der w344hrend der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung zu ent-richtende Pachtzins, und nicht der volle Verkehrswert ber374cksichtigt werden. b) Die Rechtsbeschwerde verweist demgegen374ber auf Rechtsprechung von Instanzgerichten (LG Stralsund ZInsO 2003, 846 m. Anm. von Sievers/ Matthiessen S. 847; LG Freiburg ZInsO 2003, 848; LG Traunstein ZinsO 2004, 1198, 1199 f), wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobi-lien mit ihrem vollen Wert in die Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind, wenn dieser sich damit in nennenswertem Umfang besch344ftigt hat. 6 Im vorliegenden Fall habe - so die Rechtsbeschwerde - der Beschwerde-f374hrer sich in nennenswertem Umfang mit der Betriebsimmobilie besch344ftigt. Er habe sie in Besitz genommen und verwaltet, was denknotwendig aus der Be-triebsfortsetzung folge. Dabei habe er auch das Pachtverh344ltnis zu 374berpr374fen gehabt. Ferner habe er f374r einen ordnungsgem344337en Versicherungsschutz sor-gen m374ssen. Schlie337lich sei er in Verkaufsgespr344che des Verp344chters mit Drit-ten eingebunden gewesen, weil wegen des R344umungstermins eine Abstim-mung erforderlich gewesen sei. 7 c) Der Bundesgerichtshof hat den Verkehrswert von mit Aus- oder Ab-sonderungsrechten belasteten Gegenst344nden in die Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat au337erdem ausgespro-chen, allein f374r die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten k366nne daneben kein Zuschlag im Sinne des 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gew344hrt wer- 8 - 6 - den. Vielmehr sei regelm344337ig ein Abschlag im Sinne von 247 3 Abs. 2 InsVV ge-boten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der T344tigkeit des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665). d) Daran kann nicht in vollem Umfang festgehalten werden. 9 aa) Allerdings bleibt es dabei, das der vorl344ufige Insolvenzverwalter sich durch die "Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten" (vgl. 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV) eine Verg374tung verdienen kann. Die "Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten" setzt nicht voraus, dass sich der vorl344ufige Insol-venzverwalter mit diesen Rechten als solchen befasst. Obwohl die Rechte, wel-che in der Insolvenz die Aus- oder Absonderung rechtfertigen, vor Verfahrens-er366ffnung begr374ndet sein m374ssen (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 47 Rn. 5 und vor 247247 49-52 Rn. 17), haben sie Aus- oder Absonderungskraft erst danach. Deshalb kann ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter Aus- und Absonderungsrechte noch nicht "bearbeiten". Sollte bereits in diesem Stadium des Verfahrens je-mand die Aus- oder Absonderung begehren, braucht der vorl344ufige Insolvenz-verwalter regelm344337ig nur darauf hinzuweisen, dass die Kl344rung dieser Frage nach Verfahrenser366ffnung dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben m374sse (BGHZ 146, 165, 173; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 47 Rn. 454 und vor 247247 49-52 Rn. 138). Die Verwertung von Sicherungsgut, das nach Verfahrenser366ffnung der abgesonderten Befriedigung unterliegt, durch den vorl344ufigen Insolvenz-verwalter kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn ein Not-verkauf leicht verderblicher Ware geboten ist (vgl. BGHZ 146, 165, 172; K374bler/ Pr374tting/Pape, InsO 247 22 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. 247 22 Rn. 14). Der vorl344ufige Insolvenzverwalter kann - und muss dies gegebenenfalls auch - sich jedoch mit allen Gegenst344nden befassen, die er in dem "Verm366gen des 10 - 7 - Schuldners" im Sinne von 247 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO vorfindet, gleichg374ltig, ob sie dem Schuldner geh366ren oder ob an ihnen nach Insolvenzer366ffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen werden (M374nchKomm-InsO/Haarmeyer, 247 22 Rn. 37). Sie sind Bestandteil der "Ist-Masse" (vgl. hierzu BGHZ 146, 165, 173; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 47 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 22 Rn. 230), die er gem344337 247 22 Abs. 2 InsO zu sichern und erhalten hat. Nach Insolvenzer366ffnung f344llt es unter die "Bearbeitung von Aussonde-rungsrechten", wenn sich ein Gegenstand, auf den sich das Aussonderungs-recht bezieht, von dem Insolvenzverwalter f374r die Masse beansprucht wird. Er wird damit massebefangen und aussonderungsf344hig (BGHZ 127, 156, 161; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 47 Rn. 35). Der vorl344ufige Insolvenzverwalter kann dadurch, dass er einen k374nftig der Aussonderung unterliegenden Gegen-stand sichert und erh344lt, zwar noch keine Massebefangenheit bewirken. Vom T344tigkeitsbild entspricht sein Verhalten jedoch dem des Insolvenzverwalters nach Insolvenzer366ffnung. Dann kann es auch Grundlage eines Verg374tungsan-spruchs sein (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106). Entsprechendes gilt in Bezug auf einen Gegenstand, aus dem sich nach Insolvenzer366ffnung ein Gl344ubiger abgesondert befriedigen kann. Zwar darf der vorl344ufige Insolvenzverwalter einen solchen Gegenstand grunds344tzlich weder selbst verwerten noch dem Gl344ubiger zur Verwertung 374berlassen. Er muss sich jedoch genauso um ihn k374mmern wie ein (endg374ltiger) Insolvenzverwalter, be-vor dieser ihn verwertet oder dem Absonderungsberechtigten zur Verwertung 374berl344sst (vgl. 247247 165, 170 Abs. 2 InsO). Demgem344337 hat der Senat eine verg374-tungsrelevante "Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten" schon dann angenommen, wenn der vorl344ufige Insolvenzverwalter das gesamte Verm366gen des Schuldners einschlie337lich fremder Sachen in dessen Besitz sichert und er-h344lt (BGHZ 146, 165, 173). 11 - 8 - bb) Es erscheint ferner nach wie vor zutreffend, hinsichtlich der Verg374-tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters nicht danach zu unterscheiden, ob sich seine Verwaltungst344tigkeit auf schuldnereigene unbelastete, belastete oder gar schuldnerfremde Gegenst344nde bezogen hat. Soweit es f374r die Erf374llung der Verwalteraufgaben unerheblich ist, ob sie sich auf schuldnereigene oder schuldnerfremde Gegenst344nde beziehen, hat dies auch f374r seine Verg374tung keine Bedeutung. 12 Die dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter obliegende Betriebsfortf374hrung bringt es regelm344337ig mit sich, dass auch fremde Gegenst344nde durch seine T344-tigkeit betroffen werden. Die unter verl344ngertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Rohstoffe werden von dem vorl344ufigen Verwalter st344ndig verarbeitet und ver-344u337ert, wobei sich die urspr374nglich bestehenden Aussonderungsrechte in Ab-sonderungsrechte verwandeln. Der vorl344ufige Verwalter zieht den Preis der ver344u337erten Ware ein. Aus diesem Erl366s hat er den Vorbehaltslieferanten zu befriedigen, der dadurch motiviert wird, die Belieferung fortzusetzen, so dass der Kreislauf sich fortsetzen kann. Insofern unterscheidet sich die T344tigkeit des vorl344ufigen Verwalters tats344chlich nicht von derjenigen, die er entfalten w374rde, wenn die Rohstoffe dem Schuldner geh366rten. 13 Auch sonst wird der vorl344ufige Verwalter oft nicht ermitteln k366nnen, wel-che der Gegenst344nde, die er in der "Ist-Masse" antrifft, nun dem Schuldner ge-h366ren und welche nicht. Er muss ihnen jedoch dieselbe F374rsorge angedeihen lassen. Die Verwaltung eines aussonderungsf344higen, weil vom Schuldner nur gemieteten oder gepachteten Grundst374cks mag den vorl344ufigen Insolvenzver-walter weniger belasten, als wenn das Grundst374ck der abgesonderten Befriedi- 14 - 9 - gung durch einen Grundpfandgl344ubiger unterl344ge (BGHZ 146, 165, 175). Dies wirkt sich jedoch allenfalls im Umfang aus. Wesensm344337ig macht es keinen Un-terschied, ob der vorl344ufige Insolvenzverwalter ein dem Schuldner geh366rendes unbelastetes, ein belastetes oder ein fremdes Grundst374ck verwaltet. Dies 344n-dert sich erst nach Insolvenzer366ffnung. Davon abgesehen w374rde eine Trennung von Aus- und Absonderungs-rechten das Verg374tungsverfahren in diesem fr374hen Stadium der Insolvenz prak-tisch erheblich erschweren (BGHZ 146, 165, 175). Etwaige Aus- oder Absonde-rungsstreitigkeiten sind erst nach Insolvenzer366ffnung auszutragen. Ihr Ergebnis kann nicht abgewartet werden, wenn der vorl344ufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Verg374tung begehrt. Die vorl344ufige Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewerten (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252; v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445), so dass es f374r die Bemessung der daf374r festzusetzenden Verg374tung nicht auf Umst344nde ankommen kann, die sich nach Beendigung des Er366ffnungsver-fahrens ergeben haben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO; Graeber, Die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters gem344337 247 11 InsVV 2003 S. 63 f). Insbesondere darf es f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzver-walters keine Rolle spielen, ob f374r einen von ihm verwalteten Gegenstand sp344-ter, nach Insolvenzer366ffnung, ein Verwertungserl366s in die Masse gelangt (BGHZ 146, 165, 174 f). 15 cc) Nicht festzuhalten ist demgegen374ber an dem Standpunkt, dass der vorl344ufige Insolvenzverwalter bereits durch die "nennenswerte", jedoch nicht "erhebliche" Befassung mit Gegenst344nden, die nach Insolvenzer366ffnung der Aus- oder Absonderung unterliegen, eine Verg374tung verdient. Es muss auch 16 - 10 - insoweit verlangt werden, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungs-rechten in dem oben (aa) er366rterten Sinne den vorl344ufigen Insolvenzverwalter in erheblichem Ma337e in Anspruch genommen hat. 334berschreitet die T344tigkeit die-se Erheblichkeitsschwelle nicht, bekommt der vorl344ufige Insolvenzverwalter da-f374r nichts (ebenso bereits Keller ZIP 2001, 1749, 1755 ff). (1) Die Absenkung der Verg374tungspflicht durch die Einf374hrung der Schwelle der blo337 "nennenswerten" T344tigkeit (BGHZ 146, 165, 171, 176) unter-schied sich von der fr374heren Praxis zur Sequesterverg374tung. Damals erfolgte eine Einbeziehung insbesondere der mit Grundpfandrechten belasteten Grund-st374cke in die Berechnungsgrundlage nur, wenn der Sequester insoweit konkrete Sicherungst344tigkeit in nicht unbetr344chtlichem Umfang entfaltet hatte (vgl. Eickmann, Verg374tungsrecht 1999 247 11 Rn. 7). Der systematische Zusam-menhang von 247 1 Abs. 2 Nr. 1 und 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV liefert kein Ar-gument daf374r, unterhalb der Schwelle der "erheblichen" Besch344ftigung eine Verg374tung zu gew344hren. 17 (2) Wann ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter die Schwelle der "nennens-werten" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten 374berschreitet, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Im Schrifttum wurde diese Schwelle als sehr niedrig eingesch344tzt (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 577, 579 f; Klaas ZInsO 2001, 581, 582). In Bezug auf Grundst374cke sah man etwa bereits die Ma337nahmen zur Vorbereitung der Eintragung des Verf374gungsverbots im Grundbuch (247 32 InsO) und die 334berpr374fung des Versicherungsschutzes f374r "nennenswert" an (Haarmeyer ZInsO 2001, 215, 216). 18 - 11 - (3) Da f374r die blo337 "nennenswerte", aber nicht "erhebliche" Befassung mit der schuldnerfremden Immobilie deren voller, typischerweise sehr hoher Wert in die Berechnungsgrundlage einzustellen war, bestand zum einen die Gefahr, dass eine unangemessen hohe Verg374tung errechnet wurde. In versch344rfter Form stellte sich dieses Problem dann, wenn verabs344umt wurde, den nach 247 3 Abs. 2 InsVV gebotenen Abschlag vorzunehmen (vgl. hierzu unten (5)). Zum anderen konnte die Absenkung der Verg374tungspflicht die Masse auszehren. Bereits der Verordnungsgeber hat die Gefahr gesehen, dass der freie Teil der Masse nicht ausreicht, um die Verg374tung zu bezahlen (Allgemeine Begr374ndung der InsVV, abgedr. in ZIP 1998, 1460, 1461). Die 247247 170, 171 InsO, welche die Mehrverg374tung ausgleichen sollen, die durch die Bearbeitung von Absonde-rungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anf344llt (247 1 Abs. 2, 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV), gelten vor Verfahrenser366ffnung noch nicht (BGHZ 154, 72, 80 f). 19 (4) Der vorl344ufige Insolvenzverwalter ist im Ergebnis verg374tungsrechtlich nicht besser zu stellen als der endg374ltige (BGHZ 146, 165, 176). Bisher konnte die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, der sich nur "nennenswert mit Aus- und Absonderungsrechten befasst hatte (vgl. oben aa), jedoch erheb-lich 374ber der festgesetzten Verg374tung des (endg374ltigen) Insolvenzverwalters liegen (vgl. Haarmeyer ZinsO 2001, 577, 580; Keller ZIP 2001, 1749, 1756; Klaas ZinsO 2001, 581, 584). Dieser bekommt, falls er sich lediglich in "nen-nenswertem" (nicht: in "erheblichem") Ma337e mit auszusondernden Gegenst344n-den befasst, daf374r nichts. Die f374r ihn ma337geblichen Beschr344nkungen (247 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2, 247 3 InsVV) galten nicht f374r den vorl344ufigen In-solvenzverwalter. Dieser konnte - selbst wenn man in Rechnung stellt, dass er regelm344337ig nur 25 % der Staffelverg374tung gem344337 247 2 InsVV erh344lt - insbeson-dere durch die Verwaltung eines auszusondernden Grundst374cks mehr verdie- 20 - 12 - nen als der endg374ltige Verwalter. Die Befassung mit Aussonderungsrechten wurde dadurch gegen374ber derjenigen mit Absonderungsrechten beg374nstigt, obwohl diese im Allgemeinen belastender ist (vgl. BGHZ 146, 165, 175). (5) Die f374r die blo337 "nennenswerte" Befassung mit Aus- oder Absonde-rungsrechten gefundene L366sung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen Gegenst344nde in die Berechnungsgrundlage der Verg374tung einzustellen und an-dererseits einen Abschlag vorzusehen, war umst344ndlich und intransparent. In der Praxis wurde sie unzureichend angenommen (vgl. INDat-Report 06/2001 S. 6). Vielfach wurden zwar die Werte der Gegenst344nde bei der Berechnungs-grundlage ber374cksichtigt, die erforderliche Kompensation in Gestalt des Ab-schlags wurde jedoch unterlassen (vgl. den Ausgangsfall der Senatsentschei-dung BGH, Beschl. v. 23. September 2004, aaO; ferner OLG Stuttgart EWiR 2001, 1103; LG Dresden ZIP 2002, 1303). 21 dd) Nicht festzuhalten ist zudem an der L366sung, dass die erhebliche Be-sch344ftigung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungs-rechten 374ber die Berechnungsgrundlage nach 247247 1, 10 InsVV erfasst wird. Vielmehr ist in solchen F344llen grunds344tzlich ein Zuschlag (247247 3, 10 InsVV) zu gew344hren. 22 Dass diese T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters nicht allein durch Zu- oder Abschl344ge entsprechend 247 3 InsVV auf der Grundlage der "Soll-Masse" im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV abgegolten werde, wurde mit dem fehlenden Bezug zur T344tigkeit gerade des vorl344ufigen Verwalters begr374n-det (BGHZ 146, 165, 174). Dieser habe sich im Er366ffnungsverfahren nicht mit der "Soll-Masse", sondern der "Ist-Masse" zu befassen. Indes besch344ftigt sich auch der endg374ltige Verwalter, der bei einer Aussonderung mitwirkt, mit der "Ist- 23 - 13 - Masse" insofern, als er diese auf die "Soll-Masse" zur374ckf374hrt; falls er daf374r nach 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV einen Zuschlag beanspruchen kann, wird die-ser jedoch auf die "Soll-Masse" bezogen. F374r die Einbeziehung von Gegenst344nden mit Aus- oder Absonderungs-rechten in die Berechnungsgrundlage liefert die Insolvenzrechtliche Verg374-tungsordnung (InsVV) eine Grundlage nur in den von 247 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfassten F344llen, also dann, wenn Gegenst344nde mit Absonderungsrechten durch den Verwalter verwertet oder Aus- und Absonderungsrechte abgefunden werden. Die blo337e Verwaltung solcher Gegenst344nde durch den vorl344ufigen In-solvenzverwalter mit dem Ziel, diese so zu sichern und zu erhalten, dass der (endg374ltige) Insolvenzverwalter sie unbeeintr344chtigt vorfindet, ist damit nicht vergleichbar. 24 Mit Hilfe der Zuschlagsl366sung wird die T344tigkeit des vorl344ufigen Insol-venzverwalters nach den gleichen Ma337st344ben verg374tet wie die des endg374ltigen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Verg374tungen des vorl344ufigen und des endg374ltigen Verwalters gleich zu bemessen sind, wenn sich deren T344tigkeiten quantitativ und qualitativ nicht unterscheiden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106). Da der endg374ltige Verwalter f374r die Bearbeitung von Aus- oder Ab-sonderungsrechten einen Zuschlag erhalten kann, wenn ihn diese Aufgabe 374ber das gew366hnliche Ma337 hinaus in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604), ist unter der gleichen Vor-aussetzung auch dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag zuzugeste-hen. 25 - 14 - Die Ankn374pfung an 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ist auch sachgerecht. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verwendung eines er-heblichen Teils der Arbeitskraft auf die Bearbeitung von Aus- und Absonde-rungsrechten (in dem oben aa) er366rterten Sinne) nicht deshalb ohne Verg374tung bleiben darf, weil der Wert der betroffenen Gegenst344nde nicht in die Berech-nungsgrundlage einflie337t (Amtliche Begr374ndung zu 247 3 InsVV, abgedr. in ZIP 1998, 1460, 1464). Insofern verdient der Insolvenzverwalter eine t344tigkeitsbe-zogene, keine erfolgsbezogene Verg374tung. Dies trifft auf den vorl344ufigen Insol-venzverwalter, der entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe regelm344337ig noch keine z344hlbaren - und in der Berechnungsgrundlage ber374cksichtigungsf344higen - Erfolge vorweisen kann, in besonderem Ma337e zu. 26 Die Gew344hrung eines Zuschlags gestattet es zudem - anders als die starre, ausschlie337lich auf den Wert des verwalteten Verm366gens bezogene Ver-g374tungsl366sung entsprechend 247247 1, 2 InsVV -, der konkreten T344tigkeit des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters gerecht zu werden. War die Verwaltung f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter nicht nur "erheblich", sondern in ganz besonde-rem Ma337e ("zus344tzlich") belastend, wurde ihm schon auf der Basis der bisheri-gen Rechtsprechung, neben der Ber374cksichtigung des Wertes der betroffenen Gegenst344nde bei der Berechnungsgrundlage, ein Zuschlag nach 247 3 InsVV ge-w344hrt (Haarmeyer ZinsO 2001, 577, 580). Wenn nunmehr - ein erhebliches Ma337 der Besch344ftigung mit den fraglichen Gegenst344nden vorausgesetzt - allein ein Zuschlag gew344hrt werden kann, ist dieser doch nach Umfang und Bedeu-tung der T344tigkeit unterschiedlich zu bemessen. Deshalb verbietet es sich, ei-nen bestimmten Prozentsatz des Zuschlags allgemeing374ltig vorzugeben. Zum Ausma337 seiner T344tigkeit, die einen Zuschlag rechtfertigen soll, hat der Verwal-ter - wie auch sonst - konkret vorgetragen (K374bler/Pr374tting/Eickmann, InsO 247 3 InsVV Rn. 27). 27 - 15 - e) Danach steht dem Beschwerdef374hrer keine Verg374tung f374r die Bearbei-tung von Aus- oder Absonderungsrechten zu. Es ist schon zweifelhaft, ob die Inbesitznahme des Betriebsgrundst374cks sowie die 334berpr374fung des Pachtver-h344ltnisses und des Versicherungsschutzes als "nennenswerte" T344tigkeiten im Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen w344ren. Keines-falls haben sie den Antragsteller 374ber das gew366hnliche Ma337 hinaus in Anspruch genommen. Sie waren damit nicht "erheblich" im Sinne des 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV. 28 2. Weiter hat der Beschwerdef374hrer seiner Verg374tung offene Forderun-gen der Schuldnerin in H366he von 480.000 200 zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat diesen Ansatz auf ein Drittel gek374rzt, weil die Forderungen sicherungshal-ber abgetreten seien. Das hat das Beschwerdegericht gebilligt, weil bei Beste-hen einer offenen Globalzession der Aufwand des vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters in der Regel geringer sei. Auch dies wird von der Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen. 29 Der Beschwerdef374hrer ist durch die K374rzung seines Ansatzes zwar for-mell, aber nicht materiell beschwert. Allerdings geh366ren offene Forderungen zu dem Verm366gen des Schuldners, das der vorl344ufige Insolvenzverwalter zu si-chern und zu verwalten hat. Sind diese Forderungen, etwa auf Grund einer Globalzession, mit einem Absonderungsrecht f374r einen Dritten belastet, k366nnen sie jedoch f374r die Berechnung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters - durch Gew344hrung eines Zuschlags - nur Bedeutung gewinnen, wenn der vorl344ufige Verwalter hinsichtlich dieser Forderungen 374berhaupt t344tig geworden ist. Dazu hat der Beschwerdef374hrer in den Tatsacheninstanzen nichts Erhebli-ches vorgetragen. Er hat nicht behauptet, die Forderungen eingezogen zu ha- 30 - 16 - ben, vielmehr lediglich geltend gemacht, er habe sich mit jeder einzelnen For-derung auseinandersetzen m374ssen, um festzustellen, ob Einwendungen dage-gen erhoben werden. Dies geh366rt jedoch zu den Aufgaben des endg374ltigen In-solvenzverwalters, wenn dieser sich anschickt, die Forderungen einzuziehen. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter braucht sich damit grunds344tzlich nicht zu be-fassen. Dass der vorl344ufige Insolvenzverwalter eine "Debitorenpflege" vorneh-me und insoweit das Mahnwesen betreibe - so der Beschwerdef374hrer in der Begr374ndung seiner sofortigen Beschwerde -, besagt schon nicht, dass er im konkreten Fall ebenfalls so t344tig geworden ist. Im 334brigen hat ihm das Insol-venzgericht f374r die "Debitorenpflege" immerhin ein Drittel des Nennwerts der Forderungen zugebilligt. Mehr steht ihm daf374r keinesfalls zu. Eine Wertberichti-gung, auf die sich der Beschwerdef374hrer schlie337lich noch berufen hat, oblag ihm jedenfalls dann nicht, wenn die Forderungen sicherungshalber abgetreten sind. 3. In Bezug auf die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe haben Amts- und Landgericht in Abweichung von den im Verg374tungsfestsetzungsantrag des Be-schwerdef374hrers angesetzten 594.000 200 lediglich einen Liquidationswert von 150.000 200 ber374cksichtigt. Dies h344lt die Rechtsbeschwerde f374r falsch, weil die betreffenden Gegenst344nde inzwischen zu einem Preis von 454.062 200 ver344u337ert worden seien. Auch mit dieser Ansicht dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. 31 Grundlage f374r die Berechnung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenz-verwalters ist der Wert des einem k374nftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Verm366gens des Schuldners bei Beendigung der vorl344ufigen Insolvenzverwal-tung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627). Der 32 - 17 - Buchwert (Einkaufspreis), an welchem sich der Beschwerdef374hrer in seinem Antrag orientiert hat, scheidet als Ankn374pfungspunkt aus, weil der Beschwerde-f374hrer selbst angegeben hat, im Falle einer Verwertung werde maximal ein Be-trag von 150.000 200 zu realisieren sein, und dies auch nur bei einer Betriebsfort-f374hrung, nicht bei einer Zerschlagung. Nach Verfahrenser366ffnung ist es dem Insolvenzverwalter freilich gelun-gen, die betreffenden Sachen g374nstiger zu ver344u337ern. Diese von dem vorl344ufi-gen Insolvenzverwalter selbst nicht erwartete Entwicklung kann jedoch nicht dazu f374hren, dass der h366here Wert bereits f374r das Ende der vorl344ufigen Insol-venzverwaltung zugrunde gelegt wird. Wie bereits ausgef374hrt, ist die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten, so dass es f374r die Bemessung seiner Verg374tung nicht auf Umst344nde ankommen kann, die sich nach Beendigung des Er366ffnungsverfahrens ergeben haben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO; Graeber, aaO S. 63 f). 33 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der tats344chlich erzielte Erl366s von 454.062 200 sich nicht auf den Bestand der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei Beendigung der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung bezieht. Wie der Beschwerde-f374hrer selbst vorgetragen hat, handelt es sich um den Erl366s f374r die Stoffe, die sechs Monate nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden waren; die-ser Bestand umfasste auch zwischenzeitlich angeschaffte Materialien. 34 4. Demgem344337 haben Amts- und Landgericht auch hinsichtlich der Positi-on "Forderungen aus Betriebsfortf374hrung" zu Recht den Ansatz 374bernommen, den der Beschwerdef374hrer noch in seinem Bericht vom 14. Februar 2004 f374r 35 - 18 - richtig gehalten hat, und die g374nstigere Entwicklung nach Insolvenzer366ffnung unber374cksichtigt gelassen. 5. Ebenso wenig ist der Rechtsbeschwerde Erfolg beschieden, soweit Amts- und Landgericht die Forderungen der Schuldnerin gegen verbundene Unternehmen - anstelle der vom Beschwerdef374hrer in seinem Verg374tungsan-trag veranschlagten 591.000 200 - lediglich in H366he eines Betrages von 100.000 200 ber374cksichtigt haben. 36 Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hat die Schuldnerin aus ei-nem Gewinnabf374hrungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft eine Forderung von 591.230,85 200. Nach dem Gutachten des Beschwerdef374hrers vom 30. Dezember 2003 ist diese Forderung unbelastet, jedoch nicht in voller H366he werthaltig. W374rde sie f344llig gestellt, w344re auch das Tochterunternehmen zah-lungsunf344hig. In einem etwaigen Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaft w344re f374r die Forderung keine Quote zu erwarten. Der Beschwerdef374hrer schlug deshalb vor, im Verhandlungswege eine teilweise Realisierung zu versuchen. Auf diesem Wege k366nnten 100.000 200 erzielt werden. 37 - 19 - Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass sich im Verm366gen der Schuldnerin bei Abschluss des Er366ffnungsverfahrens allenfalls eine Forderung gegen die Tochtergesellschaft im Wert von 100.000 200 befunden hat. Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert anzusetzen. Ihr Verkehrswert entspricht dem voraussichtli-chen Realisierungswert (Eickmann DZWIR 2001, 235, 236; Graeber, aaO S. 129 f; Keller DZWIR 2000, 474, 475). 38 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - 68 IN 93/03 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 T 1060/04 -
Full & Egal Universal Law Academy