BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 256/04 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Erhebung der Anh366rungsr374ge wird zu-r374ckgewiesen. Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2004 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die R374ge gem344337 247 321a ZPO ist nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Geh366rs erhoben worden (247 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beschluss vom 14. Dezem-ber 2005 ist der Verfahrensbevollm344chtigen des Antragstellers (Rechtsbe-schwerdef374hrers) am 25. Januar 2006 zugestellt worden. Die R374ge gem344337 247 321a ZPO ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erst am 6. M344rz 2006 bei Gericht eingegangen. Der Vortrag des Antragstellers, er und seine anwaltlichen Vertreter h344tten erst am 19. Februar erkannt, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2005 "m366glicherweise die Neufassung des 1 - 3 - des 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 374ber-sehen haben k366nnte", ist unerheblich. Bei Geh366rsverletzungen, die aus den Entscheidungsgr374nden ersichtlich sind, beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 321a Rn. 14; Hk-ZPO/Saenger, 247 321a Rn. 9). Im vorliegenden Fall waren die gesamten Um-st344nde, aus denen der Antragsteller die Geh366rsverletzung herleitet, aus den Entscheidungsgr374nden erkennbar. Damit scheidet auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Die Anh366rungsr374ge war somit als unzul344ssig zu ver-werfen. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - 68 IN 93/03 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 T 1060/04 -
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