BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 256/05 vom 28. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Gr374nde: I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Schuldner den Beschluss des Landgerichts vom 3. M344rz 2005 aufgehoben; in der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Urteil des Sozialgerichts Nr. 2 - Girona - vom 30. November 2004 - Verfahrens-Nr. 539/2004 - f374r vollstreckbar erkl344rt worden. Zur Begr374ndung hat das Oberlan-desgericht ausgef374hrt: Auch der nach Ber374cksichtigung einer Zahlung von 1 - 3 - 19 Millionen Peseten verbleibende Betrag von 36.000 200 k366nne nicht f374r voll-streckbar erkl344rt werden. Dem stehe Art. 34 Nr. 3 EuGVVO entgegen. Das Ur-teil des Landgerichts Hanau vom 23. Oktober 2003 betreffe denselben Streitge-genstand wie das Urteil des Sozialgerichts Girona vom 30. November 2004. II. Damit ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gr374nden im Sinne von 247 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG versehen. Dies n366tigt zu seiner Aufhebung gem344337 247 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG i.V.m. 247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO. 2 Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337-geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von demjenigen Sachverhalt aus-zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (247 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG i.V.m. 247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne R374ge von Amts wegen zu ber374cksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05 Rn. 5). 3 Im vorliegenden Fall lassen die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den Streitgegenstand und das Ergebnis des Verfahrens vor dem Sozialgericht Girona erkennen. Auch bleibt offen, welche Parteien an den Ver-fahren beteiligt waren. Dementsprechend kann das Rechtsbeschwerdegericht 4 - 4 - schon nicht 374berpr374fen, ob die Voraussetzungen des vom Beschwerdegericht angewandten Versagungsgrundes in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO nach den Ma337st344-ben erf374llt sind, die der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zu dem Br374sseler 334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstre-ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entwickelt hat (vgl. EuGH VersR 1999, 594, 595 f zur Identit344t der Parteien in Art. 21 EuGV334; EuGH NJW 1989, 663, 664; 2002, 2087; BGH, Beschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZB 31/99, WM 2000, 635, 636 f zur Unvereinbarkeit von Entscheidungen i.S. des Art. 27 Nr. 3 EuGV334; s. im 334brigen Kropholler, Europ344isches Zivilpro-zessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 49 ff, 52). Im neu er366ffneten Beschwerderechtszug hat das Oberlandesgericht Ge-legenheit, auf die von den Beteiligten mit der Rechtsbeschwerdebegr374ndung und -erwiderung vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen. Es wird gegebenenfalls auch darauf Bedacht zu nehmen haben, dass es den ver-fahrenseinleitenden Antrag nicht erledigt, wenn es - wie geschehen - sich auf eine blo337e Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung beschr344nkt. 5 - 5 - Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gem344337 247 21 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind. 6 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 03.03.2005 - 1 O 102/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 W 26/05 -
Full & Egal Universal Law Academy