BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 256/09 vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde allgemein vor (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde diese im vorliegenden Fall durch das Be-schwerdegericht zugelassen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 T 179/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2009 - 25 W 472/09 -
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