BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 256/10 vom 21 . Juli 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp u nd die Richterin Möhring am 21 . Juli 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsche i dung - auch über die Kost en des Rechtsbeschwerdever fahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Lüneburg vom 7. September 2010 wird abgelehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren s wird auf 30.288,70 festgesetzt. Gründe: I. Die weitere Beteiligte zu 1 (Gläubigerin) hat wegen Steuerrückständen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners b e- antragt. Zur Glaubhaftmachung ihrer Forderung hat sie eine " Aufstellu ng von in 1 - 3 - Vollstreckung befindlichen Rückständen " vorgelegt. Steuerbescheide und Ste u- eranmeldungen sind nicht zu den Akten gelangt. Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren nach Einholung eines Gutachtens zum Vorliegen eines I n- solvenzgrundes und zur Deckung der Massekosten eröffnet. Die sofortige B e- schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Abweisung des Insolvenzantrags erreichen. Hilfsweise beantragt er, die Vollziehung des Eröffnun gsbeschlusses bei Z u- rückverweisung an das Beschwerdegericht auszusetzen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie führt bereits deshalb zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdeg ericht, weil der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiederg e- ben und den Streitgegenstand sowie die in den Vorinstanzen ges tellten Anträge erkennen lassen (ständige R echt sprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, ZInsO 200 2 , 724 ; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 113/10, juris , Rn. 2). Fehlen die erforder lichen tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszug e- hen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht in der Lage. 2 - 4 - So liegt der Fall hier. Dem Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen Zahlungsunfähigkeit des Schul d- ners, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung vorli e- gen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 16 9 , 17 Rn. 8 ff), gegeben ist. Wie hoch die fälligen Verbindlichkeiten des Schul d- ners zu diesem Zeitpunkt waren und welche flüssigen Mittel diesen gegenübe r- standen ( vgl. zu den Voraussetzungen der Zahlungsu nfähigkeit BGH, Urteil vom 24 . Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 16 3 , 134 , 137 ff), hat das Beschwe r- degericht nicht festgestellt. Die Einwendungen des Schuldners gegen die Fo r- derung des den A ntrag stellenden Finanzamts bleiben ebenso unerwähnt, wie der Einwand des Schuldners, über die Forderung der Steuerberatungsgesel l- schaft sei eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen . Hinsichtlich des vorhand e- nen liquiden Vermögens wird nur ausgeführt, dass Zahlungsunfähigkeit selbst dann vorliege, wenn ein möglicherweise übe rhöhter Einbehalt aus einem früh e- ren Insolvenzverfahren, in dem die Vergütung noch nicht abgerechnet sei, zur Masse gezählt werde. Wie hoch ein möglicher Rückfluss von Mitteln aus dem früheren Verfahren sein könnte, ist daraus nicht zu entnehmen. Vors orglich weist der Senat darauf hin, dass der Insolvenzantrag eines Finanzamts, mit dessen Voraussetzungen sich das Beschwerdegericht bisher noch nicht befasst hat, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaige Steueranmeld ungen des Schuldners vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 1 3 . Juni 200 6 - IX ZB 214 /0 5 , ZI nsO 200 6 , 828 Rn. 8 ff ; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3 ). Eine Liste der in der Vollstreckung befindlichen Rückstände reicht hierzu nicht aus. Eine Glaubhaftmach ung der Forder ung durch das Finanzamt durch Vorlage der B e- scheide kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Finan zamt die au s- stehenden Steuern genau beschreibt und der Schuldner sich lediglich auf E r- 3 4 - 5 - lassanträge und Gegenansprüche beru ft ( BGH, Beschluss vom 9 . Juli 2009, aaO , Rn. 3 ). Ob das Beschwerdegericht von einem entsprechenden Ausna h- m e fall ausgegangen ist, kann der Entscheidung, in der Ausführungen zur Z u- lässigkeit des Antrags gänzlich fehlen, nicht entnommen werden, obwohl auch d as Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen hat (BGH, B e- schluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6). III. Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung der En t- scheidung (§ 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO) wird abgelehnt, w eil nicht festgestellt werden kann, dass dem Rechtsbeschwerdeführer durch die weitere Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZInsO 2002, 370 f ). Zwar kan n das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung der ers t- instanzlichen Entscheidung auch bis zur (erneuten) Entscheidung des B e- schwerdegerichts aussetzen ( BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006, aaO Rn. 29 ff). Eine Aussetzung der Vollziehung, der en Anordnung im Ermessen des Rechtsbe schwerdegerichts liegt, erscheint hier aber nicht angebracht, weil 5 - 6 - die Gefahr erheblicher Verschlechterungen für die Gläubiger besteht, wenn der Schuldner bei der Aufklärung der Eröffnungsvoraussetzungen sein bisheri ges obstruktives Verhalten fortsetzt. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 07.09.2010 - 46 IN 61/10 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.11.2010 - 3 T 82/10 -
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