BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 256/10 vom 19. Januar 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 29, 30 f, 280 Abs. 1 und 3, 293 Abs. 1, 295 Abs. 1 Satz 1 Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverst344ndigengutachtens nach 247 280 Abs. 3 FamFG. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - LG Konstanz AG Radolfzell - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 10. Mai 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2009 zur374ckgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Landgericht Konstanz zur374ckverwie-sen. Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur374ck-gewiesen. Gerichtsgeb374hren werden nicht erhoben (247 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Der Gesch344ftswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Erwei-terung des Umfangs und die Verl344ngerung seiner Betreuung, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie gegen den Wechsel des f374r ihn bestellten Betreuers. Der Betroffene steht seit November 2008 unter rechtlicher Betreuung. In einem am 13. Oktober 2009 eingeleiteten 334berpr374fungsverfahren hat das Amts-gericht auf der Grundlage eines vom Betreuer eingeholten Attestes der behan-delnden 304rztin die bisherige Betreuung verl344ngert und sie um die Aufgabenkrei-se Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung erweitert. Zudem hat es einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Auf den vom Beteiligten zu 1 aus pers366nlichen Gr374nden beantragten Betreuerwechsel hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 als Betreuer entlassen und den Beteiligten zu 2 als Berufs-betreuer bestellt. 2 Gegen beide amtsgerichtlichen Entscheidungen hat der Betroffene Be-schwerde eingelegt. 3 Zur Vorbereitung seiner Entscheidung hat das Landgericht den Betroffe-nen angeh366rt und den Arzt f374r 366ffentliches Gesundheitswesen, Psychiatrie und Sozialmedizin Ltd. Medizinaldirektor a. D. Dr. H. mit der Erstattung eines Gut-achtens zur Notwendigkeit einer Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben-kreise Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung sowie zur An-ordnung eines Einwilligungsvorbehalts beauftragt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das Landgericht die Beschwerden zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. 4 - 4 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Land-gericht, soweit es die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 23. November 2009 zur374ckgewiesen hat. 6 1. Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: Nach der im Beschwerdeverfahren nachgeholten f366rmlichen Beweisauf-nahme durch Sachverst344ndigengutachten liege bei dem Betroffenen eine schwere Pers366nlichkeitsst366rung vor. Diese sei charakterisiert durch manisch-k344mpferische Elemente und wahnhaft anmutende Vorstellungen. Aufgrund sei-nes Wahngeb344udes sei der Betroffene auch weiterhin weder in der Lage, die bislang schon in den Aufgabenkreis des Betreuers aufgenommenen noch die neu aufgenommenen Angelegenheiten allein zu regeln. Aus dem Gutachten ergebe sich ebenfalls, dass wegen der krankheitsbedingt v366lligen Uneinsichtig-keit in seine tats344chliche finanzielle Leistungsf344higkeit auch die Anordnung ei-nes Einwilligungsvorbehalts erforderlich sei, da andernfalls eine erhebliche Ge-fahr f374r das Verm366gen des Betroffenen best374nde. Schlie337lich ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung keinen freien Willen im Sinne des 247 1896 Abs. 1 a BGB bilden k366nne. Der angeordnete Be-treuerwechsel sei zu Recht erfolgt, weil das Vertrauensverh344ltnis des bisheri-gen Betreuers zu dem Betroffenen so empfindlich gest366rt sei, dass dem Be-treuer eine Fortsetzung seiner Aufgabe unzumutbar sei. 7 2. Die angegriffene Entscheidung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand. Soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. November 2009 zur374ckgewiesen hat, 8 - 5 - ist die Entscheidung im Hinblick auf den Sachverst344ndigenbeweis verfahrens-fehlerhaft erfolgt. 9 a) Zu Recht hat das Landgericht allerdings im Beschwerdeverfahren ein Sachverst344ndigengutachten eingeholt. 10 Grunds344tzlich ist zur Vorbereitung einer Entscheidung 374ber die Verl344nge-rung einer Betreuung (247 295 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG), die Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers (247 293 Abs. 1 i.V.m. 247 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (247 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG) in einer f366rmlichen Beweisaufnahme nach den Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung (247 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG) ein Sachver-st344ndigengutachten zur Notwendigkeit der Ma337nahme einzuholen. Unterl344sst das Erstgericht - wie im vorliegenden Fall - diese zwingend gebotene Verfah-renshandlung, ist sie vom Beschwerdegericht nachzuholen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 68 Rn. 57). Denn im Beschwerdeverfahren findet nicht nur eine 334berpr374fung der erstinstanzlichen Entscheidung statt. Das Beschwerdege-richt tritt vielmehr in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (vgl. 247 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und entscheidet unter Ber374cksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung 374ber die Sache neu (M374ther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 247 68 Rn. 12). b) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Gutachten den formalen Anforderungen des 247 280 Abs. 3 FamFG nicht gen374gt. 11 (1) Nach dieser Vorschrift hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschlie337lich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgef374hrten Untersu-chungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den k366rperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Um-fang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Ma337nah- 12 - 6 - me (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverst344n-digengutachtens sollen gew344hrleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gut-achten auf seine wissenschaftliche Begr374ndung, seine innere Logik und seine Schl374ssigkeit hin zu 374berpr374fen, nachkommen kann (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404; M374nchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 280 FamFG Rn. 18). Das Gutachten muss daher Art und Ausma337 der Erkrankung im Einzelnen an-hand der Vorgeschichte, der durchgef374hrten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begr374nden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 21 mwN). Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu 374berpr374fen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverst344ndigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404). (2) Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht eingeholte Gutach-ten vom 3. M344rz 2010 nicht gerecht. Es mangelt sowohl an der Darstellung der von dem Sachverst344ndigen durchgef374hrten Untersuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begr374ndung. Zudem sind die Angaben zu dem vom Gutachter festgestellten Krankheitsbild unzureichend. Der Sachver-st344ndige f374hrt hierzu nur aus, dass der Betroffene an einer schweren Pers366n-lichkeitsst366rung leide, die durch manisch-k344mpferische Elemente und wahnhaft anmutende Vorstellungen charakterisiert sei. Eine differenzialdiagnostische Kl344-rung fehlt ebenso wie die erforderliche Klassifizierung der Diagnose (vgl. Bohnert in BeckOK FamFG 247 280 Rn. 42). 13 (3) Aufgrund dieser inhaltlichen M344ngel durfte das Gutachten der landge-richtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (M374ther FamRZ 2010, 857, 859). 14 - 7 - 3. Soweit sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde auch gegen den angeordneten Betreuerwechsel wendet, hat das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. F374r diese Entscheidung sind allein die Voraussetzungen der 247247 1908 b Abs. 2, 1908 c BGB ma337geblich. Deshalb beruht sie nicht auf dem mangelhaften Sachverst344ndigengutachten. Andere Rechtsfehler werden in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 15 4. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil weitere tats344chliche Feststellungen erforderlich sind (247 70 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Da-her war das Verfahren unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Beschlus-ses zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckzu-verweisen (247 70 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Vor einer erneuten Entscheidung wird das Landgericht auch zu pr374fen haben, ob der Sachverst344ndige 374ber die ge-m344337 247 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderliche Qualifikation verf374gt. 16 (1) Nach 247 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der Sachverst344ndige Arzt f374r Psychiatrie sein; jedenfalls muss er Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psy-chiatrie sein (vgl. zu den Voraussetzungen Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. 247 321 Rn. 11; siehe auch Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab aaO 247 280 Rn. 4). Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu pr374fen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 15. Septem- ber 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 13; M374nchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 280 Rn. 12; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 280 Rn. 6; Bohnert in BeckOK FamFG 247 280 Rn. 50; J374rgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 280 FamFG Rn. 4; M374ther FamRZ 2010, 857, 859). 17 - 8 - (2) Aus dem schriftlichen Sachverst344ndigengutachten vom 3. M344rz 2010 ergibt sich lediglich, dass der bestellte Sachverst344ndige Arzt f374r 366ffentliches Gesundheitswesen, Psychiatrie und Sozialmedizin ist. Da diese Formulierung keiner anerkannten aktuellen Facharztbezeichnung auf dem Gebiet der Psychi-atrie entspricht, wird das Gericht zu pr374fen haben, ob der Sachverst344ndige Facharzt f374r Psychiatrie ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird darzulegen sein, inwieweit der Sachverst344ndige 374ber Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychia- trie verf374gt, die ihn zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen qualifizieren. 18 (3) Ist der Sachverst344ndige nicht hinreichend qualifiziert, darf sein Gutachten nicht verwertet werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 16; vgl. M374ther FamRZ 2010, 857, 859). Denn die erheblich in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifende 19 - 9 - Verl344ngerung einer Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbe-halts lassen sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen verl344sslich fest-gestellt sind. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Radolfzell, Entscheidung vom 23.11.2009 - XVII 46/08 - LG Konstanz, Entscheidung vom 10.05.2010 - 12 T 276/09 A -
Full & Egal Universal Law Academy