BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 256/13 vom 26. März 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 5 Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG (Abgrenzung zum Senat s- beschluss vom 14. Dezember 2011 XII ZB 521/10 - NJW - RR 2012, 451). BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 256/13 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 20 14 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen. B eschwerdewert: 185 Gründe: I. Die den Rechtsbeschwerdeführer vertretende Staatskasse begehrt die Herabsetzung einer Betreuer v ergütung. Der Betroffene steht seit Oktober 2006 unter Betreuung. Er wurde Ende 2009 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Unterbringung wurden zur Bewä h- rung ausgesetzt. Nachdem er über einen längeren Zeitraum mit seiner Leben s- gefährtin in einer eigene n Wohnung zusammen gelebt hatte, verließ er die Wohnung Mitte des Jahres 2012, war zunächst für geraum e Zeit nicht erreic h- bar und kam , noch bevor er eine von ihm neu angemietete Wohnung bezogen hatte, am 31. Juli 2012 in Untersuch ungshaft, weil er seine Lebensgefährtin misshandelt hatte. Aus der Haft heraus kündigte der Betroffene die se Wo h- nung. M it Beschluss vom 30. November 2012 widerrief das Amtsgericht d ie 1 2 - 3 - A ussetzung der Strafe und der Unterbringung zur Bewährung, so dass der B e- troffene Anfang 2013 in einer Klinik untergebracht wurde . De m Antrag des Betreuers, seine Vergütung für den Zeitraum vom 26. Juli 2012 bis zum 25. Oktober 2012 auf Grundlage des Vermögensstatus eines mittellosen , in eigener Wohnung lebenden Betreuten fe stzusetzen, hat das Amtsgericht stattgegeben und ihm einen Betrag von 462 . Das Landgericht hat die zugelassene Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwer de ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Betroffene im fraglichen Vergütungszeitraum nicht in einem Heim im ver g ü t ungsrechtlichen Sinne gelebt habe. Ein solches könne zwar auch eine Justizvollzugsansta lt sein. Entscheidend sei aber , ob der Betroffene dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, also seinen Lebensmittelpunkt habe. Dies sei j e- denfalls anzunehmen, wenn sich der Betroffene dort in Strafhaft von langer Dauer aufhalte. Der Betroffene habe sich in des nicht in Strafhaft bzw. dauerha f- ter Unterbringung befunden. Im Vergütungszeitraum seien die zeitliche Au s- dehnung der Untersuchungshaft ungewiss sowie über die Frage des Anschlu s- ses einer Strafhaft aufgrund zu erwartender Verurteilung bzw. Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht entschieden gewesen. Anders als bei einer Strafhaft müsse bei der Untersuchungshaft jederzeit mit einer Beend i- gung der Haft gerechnet werden. Fielen die Haftgründe weg, sei auch bei einer zu erwartende n Verurteilun g zu einer Freiheitsstrafe die Untersuchungshaft s o- 3 4 5 - 4 - fort zu beenden. Deshalb könne der Aufenthalt eines Untersuchungshäftlings in der Justizvollzugsanstalt in der Regel nicht als dauerhaft, sondern nur als v o- rübergehend angesehen werden. Ob der Betroffene w ährend des Zeitraums der Untersuchungshaft einen anderen Wohnraum aufrechterhalte , spiele höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass jederzeit mit der Beendigung de r Untersuchungshaft gerechnet werden könne und müsse. 2. Dies h ält rechtlicher Überprüfung stand. Im Streit ist vorliegend allein der dem Betreuer zu vergütende Zeitau f- wand nach § 5 VBVG. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte zugunsten des B e- treue rs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG von einem Stundensatz von 3,5 Stunden im Monat für die Betreuung eine s mittellosen Betreuten ausgega n- gen sind, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat. Bei dem - von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht angegriffenen und auch ansonsten nicht zu beanstandenden festgestellten Zeitraum von drei Monaten und der der Entscheidung zugrunde gelegten Vergütung von 44 § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ergibt sich mithin der zuge sprochene Betrag von 462 (3,5 Stunden x 3 x 44 Zwar erfüllt auch eine Justizvollzugsanstalt nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für eine Ein r icht ung im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - NJW - RR 2012, 451 Rn. 9 f f. mwN). Jedoch hat der Betroffene im hier maßgeblichen Ve r- gütungszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG nicht in der Justizvollzugsanstalt gehabt. a) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Vormünder - und Betre u- ungsvergütungsgesetz es hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, 6 7 8 9 - 5 - die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder i n diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren a uf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmitte l- punkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (Senatsbeschl uss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - NJW - RR 2012, 451 Rn. 12). Die für einen gewöhnlichen Aufenthalt erforderliche Dauer ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Nor m- zwecks nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist der Zweck der Vo rschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung, mit zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - NJW - RR 2012, 451 Rn. 13 f.). aa) Für eine mehrjährige Strafhaft (rund drei Jahre) hat der Senat die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalt s in der Haftanstalt im Sinne des § 5 VBVG bejaht (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - NJW - RR 2012, 451 Rn. 15 ff.) . bb) Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob auch die Untersuchungshaft einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 VBVG zu begründen vermag. Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur lehnt dies ab (OLG München FamRZ 2007, 1913 , 1914 ; OLG Köln NJW - RR 2007, 517, 518 [für den Regelfall]; FGPrax 2007, 83; LG Köln B e- schluss vom 7. Januar 2013 1 T 398/12 juris Rn. 18 [im Regelfall]; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 12; BTKomm/Dodegge 4 . Aufl. Teil F R n. 167; vgl. auch Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 5 VBVG Rn. 31, wonach der gewöhnliche Aufenthalt eine dauerhafte Aufnahme in dem "Heim" voraussetzt; a.A. jedenfalls bei einem Aufenthalt von sechs Monaten in einem 10 11 - 6 - forensischen Krankenhaus L G Koblenz Beschluss vom 21. August 2006 2 T 619/06 juris Rn. 7 ). Der Senat hält die überwiegend vertretene Auffassung für zutreffend. Maßgeblich für den gewöhnlichen Aufenthalt ist , dass der Betroffene nach den Umständen erkennbar an diesem Ort nic ht nur vorübergehend verweilt bzw. einen auf längere Zeit tatsächlichen Lebensmittelpunkt angelegt hat. Dies ist bei Untersuchungshaft nicht der Fall, da sie - wie das Beschwe r- degericht zu Recht ausgeführt hat - jederzeit beendet werden kann. So hat der Beschuldigte gemäß § 117 Abs. 1 StPO das Recht jederzeit die gerichtliche Prüfung zu beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist. Nach § 120 Abs. 1 StPO ist der Haftbefehl aufzuheben, soweit die Voraussetzungen der Untersu chungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, dass die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregelung der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Mithin kann jederzeit der Aufenthalt d es B e- schuldigten in der Haftanstalt beendet werden, sei es, dass ein Haftgrund en t- fa l len ist oder dass ein dringender Tatverdacht nicht (mehr) festgestellt werden kann. Dass die Untersuchungshaft schließlich nicht auf Dauer angelegt ist, ergibt sich auch a us § 121 Abs. 1 StPO. Danach darf der Vollzug der Unters u- chungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterha l- ten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlung en oder ein anderer wichtiger Grund das U rteil noch nicht zulassen oder die Fortdauer der Haft rechtfertigen. b) Gemessen hieran fehlt es vorliegend an einem gewöhnlichen Aufen t- halt des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt für den hier streitbefangenen Vergütungszeitraum vom 26. Juli bis z um 25. Oktober 2012. Dabei kann dahi n- 12 13 14 - 7 - ste hen , ob etwas anderes bei einer lang andauernden Untersuchungshaft (etwa von einem halben Jahr oder länger) zu gelten hat. D enn der Betroffene hat sich bis zum Ende des beantragten Vergütungszeitraum s am 25. Oktober 2012 nicht einmal drei Monate in der am 31. Juli 2012 angetretenen Untersuchungshaft befunden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ändert an dem gefu n- denen Ergebnis auch ihr Vortrag nichts, wonach gegen den Betroffenen bereits am 22. Juni 2012 im Hinblick auf einen etwaigen Widerruf seiner Bewährung ein Sicherungshaftbefehl erlassen worden ist. D ieser Vortrag betrifft neue, im instanzgerichtlichen Verfahren nicht festgestellte Tatsachen, die vom Senat mangels Verfahrensrüge nicht zu berücksichti g en sind. 15 - 8 - Dass die Strafaussetzung zur Bewährung schließlich am 30. Novemb er 2012 widerrufen worden und der Betroffene fortan u nter ge br acht ist , hat auf den s treitbefangenen, am 25. Oktober 2012 endenden Vergütungszeitraum keinen Einfluss. Denn die Frag e des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht aus einer Rückschau, sondern von dem Zeitpunkt aus zu betrachten, zu dem die Verg ü- tung begehrt wird (OLG München FamRZ 2007, 1913 , 1914 ). Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 09.01.2013 - 785 XVII E 556/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 22.04.2013 - 3 T 108/13 - 16
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