BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 257/04 vom 9. M344rz 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 3. November 2004 wird auf Ko-sten des Treuh344nders als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.467,40 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der (weitere) Beteiligte war zum Treuh344nder im Verbraucherinsolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt worden, das am 16. Ja-nuar 2004 er366ffnet worden ist. Er hat beantragt, die Verg374tung gem344337 247 13 Abs. 1 InsVV auf 2.000 200 festzusetzen, mit Auslagenpauschale und Umsatz-steuer auf 2.668 200. 1 Das Amtsgericht hat die Verg374tung im Hinblick darauf, dass elf Gl344ubiger Forderungen angemeldet hatten, gem344337 247 13 Abs. 1 S344tze 3-5 InsVV auf 900 200 festgesetzt, einschlie337lich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 2 - 3 - 1.200,60 200. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Verg374tungs-festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, 247247 7, 64 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde meint, bei der Berechnung der Verg374tung nach 247 13 Abs. 1 S344tze 3-5 InsVV sei nicht die Zahl der Gl344ubiger zugrunde zu le-gen, die Forderungen angemeldet haben, sondern die Zahl der Gl344ubiger, die im Verm366gensverzeichnis der Schuldnerin aufgef374hrt sind. In dem Verg374tungs-antrag hat der Beteiligte gegen374ber dem Amtsgericht angegeben, dass 20 Gl344ubiger ermittelt wurden. Dies zugrunde gelegt erh366hte sich die Verg374tung um 100 200, die Auslagenpauschale um 15 200 und die festzusetzende Umsatz-steuer um 18,40 200, insgesamt also um lediglich 133,40 200. 4 F374r den Differenzbetrag von 1.334 200 zu den zus344tzlich geltend gemach-ten 1.467,40 200 wird weder ein Zulassungsgrund noch ein Rechtsgrund geltend gemacht. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon mangels jeglicher Begr374n-dung unzul344ssig, 247 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 5 - 4 - 2. Die Frage, auf welche Gl344ubiger bei der Ermittlung der f374r 247 13 Abs. 1 S344tze 3 bis 5 InsVV ma337geblichen Zahl der Gl344ubiger abzustellen ist, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des 247 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV handelt es sich um diejenigen Gl344ubiger, die ihre Forderungen angemel-det haben. Die Zahl der vom Insolvenzverwalter ermittelten oder im Gl344ubiger-verzeichnis der Schuldnerin enthaltenen Gl344ubiger ist unerheblich. Der Be-schwerdef374hrer zeigt auch nicht auf, dass insoweit eine abweichende Meinung vertreten wird. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Amtsge-richts G366ttingen (ZInsO 2003, 651) ist lange vor Erlass der Neuregelung des 247 13 InsVV ergangen und enth344lt daher zu dieser Regelung keine Aussage. Auch aus 247 20 ZwVwV ergibt sich hierzu entgegen der Auffassung des Be-schwerdef374hrers nichts. 6 3. Soweit der Beschwerdef374hrer etwa die Verfassungswidrigkeit der Neu-regelung des 247 13 InsVV geltend machen will, fehlt es an einer Darlegung von Zul344ssigkeitsgr374nden. Insbesondere hat der Beschwerdef374hrer zu einer Rechtsgrunds344tzlichkeit dieser Frage und zu m366glichen verfassungsrechtlichen 7 - 5 - Bedenken nichts dargelegt. Der beil344ufige Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam (ZInsO 2005, 38) gen374gt dem Begr374ndungserfordernis f374r eine Rechtsbeschwerde nicht. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 13.10.2004 - 74 IK 11/04 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 03.11.2004 - 10 T 120/04 -
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