BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 257/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 289, 290 Versagungsantr344ge k366nnen alle Gl344ubiger stellen, die Forderungen im Insol-venzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussvertei-lung teilnehmen (Erg344nzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446). BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08 - LG Essen AG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 1. September 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, kreuzte dieser in einem Anh366rungs-fragebogen des Insolvenzgerichts an, dass gegen ihn Zivilklagen anh344ngig sei-en. N344here Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand und Person der Kl344ger machte er nicht. Seit dem Jahr 2000 war eine Klage der p. AG mit einem Streitwert von insgesamt 13.400.000 DM anh344ngig, mit der unter anderem auch der Schuldner pers366nlich auf Zahlung von mehr als 1 Mio. DM in Anspruch ge-nommen wurde. Erst aufgrund der 366ffentlichen Bekanntmachung des Schluss- 1 - 3 - termins bekam der Kl344ger dieses Rechtsstreits Kenntnis von dem Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Er meldete daraufhin eine Forde-rung von 887.067,10 200 an. Diese wurde nach Pr374fung im Schlusstermin zur In-solvenztabelle festgestellt, ohne noch an der Schlussverteilung teilzunehmen. Au337erdem stellte der Gl344ubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2008 zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hatte Erfolg. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner die Restschuldbefrei-ung wegen der Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, Restschuldbefreiung angek374ndigt zu erhalten, weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 1. Die von der Rechtsbeschwerdebegr374ndung f374r grunds344tzlich erachtete Frage, ob Versagungsantragsteller auch ein Gl344ubiger sein kann, dessen For-derung m366glicherweise nicht an der Schlussverteilung teilnimmt, ist gekl344rt. Nach der Rechtsprechung des Senats k366nnen Versagungsantr344ge von Gl344ubi-gern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446). Dies entspricht auch sonst ganz herrschender Auffassung (LG G366ttingen NZI 2007, 734; AG Hamburg ZVI 3 - 4 - 2004, 261; ZInsO 2005, 1060; ZInsO 2008, 984; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 290 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 290 Rn. 35; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 290 Rn. 1; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 290 Rn. 57 a; G. Pape NZI 2004, 1, 4 f; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 290 Rn. 14; der entgegen den Ausf374hrungen in der Beschwerdebegr374ndung nicht verlangt, dass die Forderung noch in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden kann). Soweit verlangt wird, dass bei bestrittenen Forderungen der Nachweis der Kla-geerhebung nach 247 189 Abs. 1 InsO gef374hrt wird (AG Hamburg ZInsO 2005, 1060), kommt es hierauf vorliegend nicht an, weil die Forderung zur Tabelle festgestellt ist. Der Hinweis auf die abweichende Meinung des AG K366ln (NZI 2002, 218 f), das eine Anmeldung der Forderung im Verfahren nicht f374r erfor-derlich h344lt (so auch LG Traunstein, ZInsO 2003, 814, 815; Wenzel in K374b-ler/Pr374tting/Bork, InsO 247 290 Rn. 3; Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechts-praxis Insolvenzrecht Rn. 2105; B374ttner ZVI 2007, 116, 117), kann der Rechts-beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil - w374rde man dieser Auffassung folgen - die Antragsbefugnis des weiteren Beteiligten zu 1 erst recht gegeben w344re. Ob die Forderung nach Pr374fung im Schlusstermin an den Vertei-lungen noch teilnimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 8/05, ZInsO 2007, 493), ist f374r die Antragsbefugnis unerheblich. 2. In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, was unter grober Fahr-l344ssigkeit im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu verstehen ist (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, ZInsO 2009, 1459, 1460 Rn. 13; v. 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7 m.w.H.). Dies sieht auch die Rechtsbeschwerde so. Die Feststellung der Voraussetzungen grober Fahrl344s-sigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachpr374fung des Rechtsbeschwerdege-richts unterliegt nur, ob der Richter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche 4 - 5 - Umst344nde au337er Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 aaO). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Der Schuldner muss auch gegen ihn gerichtete Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 S. 1460 Rn. 6 ff). Er erf374llt seine Pflichten nicht, wenn er nur an-kreuzt, gegen ihn seien Zivilklagen anh344ngig. Gl344ubiger rechtsh344ngiger Forde-rungen k366nnen in einem solchen Fall nicht sachgerecht am Verfahren beteiligt werden. Auf die Frage, ob der Schuldner die zun344chst unvollst344ndige Auskunft rechtzeitig - n344mlich in einem auf Nachfrage des Insolvenzverwalters zustande gekommenen Gespr344ch vom 30. September 2004 - erg344nzt hat, ist das Be-schwerdegericht eingegangen. Es hat die nachgeholte Auskunft als nicht aus-reichend angesehen, und insofern macht die Rechtsbeschwerde keinen zulas-sungsrelevanten Rechtsfehler geltend. 3. Die Frage, ob 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Versto337 gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befrie-digungsaussichten der Gl344ubiger beeintr344chtigt werden, ist entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Eine Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger ist nicht erforder-lich. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gl344ubiger zu f374hren. Dies ist hier der Fall. 5 4. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unverh344ltnism344337ig. Zwar darf bei ganz unwesentli-chen Verst366337en die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; v. 2. Juli 2009 aaO 6 - 6 - S. 1461 Rn. 15). Das Unterlassen n344herer Angaben zu einem Rechtsstreit, in dem es um Millionenbetr344ge ging, war indessen kein unwesentlicher Versto337. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 15.01.2008 - 164 IN 82/04 - LG Essen, Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 T 60/08 -
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