BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 257/09 vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 287 Abs. 1, 247 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insol-venz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem fr374heren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Verm366gengens-verschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versa-gungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchf374hrung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortf374hrung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt). BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09 - LG Konstanz AG Villingen-Schwenningen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 14. Januar 2010 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 5. Au-gust 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 5. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 6. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Am 30. Juni 2001 stellte der Schuldner Antrag auf Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen, das am 24. Oktober 2001 er366ffnet wurde. Im Schlusstermin am 11. Juli 2002 beantragte eine Gl344u-bigerin Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner nach Einstel-lung eines fr374heren Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen (247 207 InsO) neue Verbindlichkeiten begr374ndet hatte. Dieser Antrag f374hrte zur Versagung der Restschuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Versagungsbe-schluss wurde durch Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 30. Dezember 2002 rechtskr344ftig. 1 Am 8. Juli 2008 hat der Schuldner erneut beantragt, das Insolvenzverfah-ren 374ber sein Verm366gen zu er366ffnen, ihm die Verfahrenskosten zu stunden und Restschuldbefreiung zu erteilen. Diese Antr344ge hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 6. M344rz 2009 als unzul344ssig verworfen. Der Schuldner habe kein Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine erneute Antragsstellung, denn eine Ver344n-derung der Verh344ltnisse sei seit Einstellung des fr374heren Verfahrens nicht ein-getreten. Seine Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Antr344ge weiter. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 1, 247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, nach der einem Folgeantrag des Schuldners das Rechts-schutzbed374rfnis abzusprechen sei, wenn zwischen der Versagung der Rest-schuldbefreiung in dem vorausgehenden Verfahren und dem erneuten Antrag auf Durchf374hrung eines Insolvenzverfahrens keine neuen Gl344ubiger hinzugetre-ten seien (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45), m374sse auch auf solche F344lle 374bertragen werden, in denen zwischenzeitlich neue Gl344ubiger hinzugekommen seien. Aufgrund der rechtskr344ftigen Versagung der Restschuldbefreiung k366nne dem Schuldner wegen der zum Zeitpunkt der damaligen Verfahrenser366ffnung begr374ndeten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr gew344hrt wer-den. Die Zulassung eines Insolvenzverfahrens 374ber die seither begr374ndeten Verbindlichkeiten durchbreche den Grundsatz der Gl344ubigergleichbehandlung. Falls die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zu verstehen sei, dass ein Zweitantrag trotz vorausgehender rechtskr344ftiger Versagung der Restschuldbe-freiung unter Umst344nden doch zul344ssig sein solle, k366nnte das Beschwerdege-richt dem nicht folgen. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenen Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 651, z.V.b. in BGHZ) hat 6 - 5 - der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefrei-ung analog 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskr344ftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem fr374he-ren Verfahren wegen einer vors344tzlichen oder grob fahrl344ssigen Verletzung sei-ner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat den Grundsatz, dass den Schuldner eine dreij344hrige Wartepflicht trifft, wenn er es in fr374heren Verfahren vers344umt hat, rechtzeitig Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber sein Verm366gen und Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen, auf den Fall 374bertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem fr374heren Verfahren als unzul344ssig verworfen worden ist. Die analog 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO vom Schuldner nach rechtskr344ftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren einzuhaltende drei-j344hrige Sperrfrist muss auch f374r den Fall gelten, dass dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung wegen einer Verm366gensverschwendung im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist. Auch in diesem Fall besteht eine Rege-lungsl374cke, die durch eine analoge Anwendung des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schlie337en ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO, S. 692 f Rn. 14 ff). Der Schuldner darf nicht sofort wieder die M366glichkeit erhalten, ein aufw344ndiges und kostenintensives Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Die Wartefrist muss aber - dies folgt schon aus der Regelung des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach der der Schuldner nach Ablauf von zehn Jahren auch dann wieder eine M366glichkeit bekommen soll, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn ihm diese in einem fr374heren Verfahren erteilt oder nach den 247247 296, 297 InsO versagt worden ist - k374rzer bemessen sein, als die origin344re Sperrfrist die-ser Regelung. Sie erscheint auch im Fall des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit drei Jahren angemessen. - 6 - Soweit das Beschwerdegericht meint, das Rechtsschutzbed374rfnis f374r ei-nen erneuten Verfahrensantrag m374sse verneint werden, weil der Schuldner aufgrund der Rechtskraft der vorausgehenden Versagung allenfalls noch von den Verbindlichkeiten befreit werden k366nne, die er nach der Versagung im Erst-verfahren neu begr374ndet habe, steht dies der Zul344ssigkeit des Er366ffnungsan-trags nicht entgegen. Eine gespaltene Restschuldbefreiung f374r Verbindlichkei-ten, die nach einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis begr374ndet worden sind, gibt es nicht. Sie w344re mit dem Grundsatz, dass dem Schuldner ein schul-denfreier Neuanfang erm366glicht werden soll, nicht zu vereinbaren. Die Versa-gung der Restschuldbefreiung f374hrt - entgegen der Auffassung von Hackl344nder (ZInsO 2008, 1308, 1313), auf die sich das Beschwerdegericht st374tzt - nicht zu der rechtskr344ftigen Feststellung, dass dem Schuldner f374r die bis zur Versagung begr374ndeten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr erteilt werden kann. Mit Rechtskraftwirkung steht lediglich fest, dass aufgrund des in Rede stehenden Restschuldbefreiungsantrags dem Schuldner keine Restschuldbe-freiung erteilt wird. Dies schlie337t aber die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem sp344teren Verfahren ebenso wenig aus, wie etwa auch die erneute Insol-venzantragstellung nach einer vorausgegangenen Abweisung mangels Masse - trotz formeller und materieller Rechtskraft der Entscheidung nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO - aufgrund ver344nderter Umst344nde nicht ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NZI 2002, 601, 602). Die rechtskr344ftige Versagung der Restschuldbefreiung in einem fr374heren Verfahren l344sst die ge-gen den Schuldner gerichtete Forderung selbst unber374hrt. 7 b) Vorliegend sind seit der rechtskr344ftigen Versagung der Restschuldbe-freiung in dem fr374heren Verfahren bis zur erneuten Antragstellung mehr als drei Jahre vergangen. Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuld-ner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag 8 - 7 - stellen. Ob und in welcher H366he neue Forderungen gegen den Schuldner be-gr374ndet worden sind, ist unerheblich. IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). Da die Er366ffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher 9 - 8 - aus Rechtsgr374nden nicht gepr374ft sind, erfolgt die Zur374ckverweisung analog 247 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; M374nch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 106). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 06.03.2009 - 1 IK 103/08 - LG Konstanz, Entscheidung vom 05.08.2009 - 62 T 34/09 A -
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