BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 257/10 vom 12. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil kein Zul344s-sigkeitsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) vorliegt. 1 1. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde keinen stillschweigenden Obersatz des Inhalts aufgestellt, die die Versagung einer Restschuldbefreiung tragende Obliegenheitsverletzung m374sse in den F344llen des 247 296 Abs. 1 InsO keinen Bezug zu den gestellten Versa-gungsantr344gen haben. Die Gl344ubiger haben die Versagung der Restschuldbe-freiung unter zul344ssiger Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuh344nders (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 2 - 3 - Rn. 4) gestellt. Danach trifft den Schuldner eine Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Genau dies ist Ge-genstand des Versagungsbeschlusses und der Beschwerdeentscheidung. 2. Ein Versto337 gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Insolvenzgericht seine Entscheidung 374ber die Versagung der Rest-schuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgr374nde st374tzen darf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 6, 8), liegt nicht vor. Die Versagungsantr344ge sind unter anderem auf den nicht mitgeteilten Wohnsitz-wechsel gest374tzt. 3 3. Auf die Ausf374hrungen zu Vers344umnissen und Nachl344ssigkeiten des Treuh344nders bei der Berechnung des pf344ndbaren Einkommens des Schuldners kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Schuldner verpflichtet ist, von sich aus die erforderlichen Angaben zu machen (BGH, Be-schluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZInsO 2010, 477 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 9; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 163/10, ZInsO 2011, 396 Rn. 3). Dieser Pflicht ist er trotz st344ndiger Auffor-derungen, seinen Arbeitsvertrag und l374ckenlose Einkommensnachweise vorzu-legen, monatelang nicht nachgekommen. Die entsprechenden Unterlagen lie-gen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts immer noch nicht voll-st344ndig vor. 4 - 4 - 4. Eine konkret messbare wirtschaftliche Schlechterstellung der Gl344ubi-ger (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 9; vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4) ist festge-stellt. 5 Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 05.05.2010 - 9 IN 597/03 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 04.11.2010 - 4 T 135/10 -
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