BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 257/11 vom 23. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h ter in Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. September 2011 wird auf Kosten der Streithelferin als u n- zulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300 Gründe: I. Die Klägerin hat mit beim Landgericht am 2. Juli 2009 eingegangener Klage ein Wertpapierhandelsunternehmen wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Zahlung in Höhe von 29.915,54 n Anspruch genommen. Nach münd licher Verhandlung vom 8. Juli 2010 hat das Landgericht mit Urteil vom 23. Septe m- ber 2010 der Klage stattgegeben. Am 17. September 2010 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolv enzverfahren eröffnet . Gegen das ihnen am 14. Oktober 2010 zugestellte Urteil haben die bisherigen Prozessbevollmächti g- 1 - 3 - ten der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 am 15. Oktober 20 10 Berufung eingelegt . Mit Schriftsatz vom 18. April 2011 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägeri n deren Vertretung in der Berufungsinstanz angezeigt, für diese um Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten und beantragt, die Berufung der B e- klagten zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 bestellten sich die bisherigen Prozessbevollmächtigten der Be klagten für den Insolvenzverwalter und erklärten, sie werden das Verfahren für ihn fortsetzen. Dieser schließe sich der am 14. Oktober 2010 erklärten Berufung an. Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und begehrt festzustellen, dass der Klägerin d ie im Urteil des Landgerichts festgestellte Forderung als Insolvenzforderung zustehe. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 300 it gesondertem Beschluss die Berufung des b eklagten Insolvenzverwalters mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verwo r- fen. Hiergegen wendet sich die Haftpflichtversicherung der Schuldnerin als Streithelferin des Beklagten m it der Rechtsbeschwerde und begehrt, unter Au f- hebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die R echtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsb e- 2 3 4 - 4 - schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebe n- so wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und su b- stantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 9. März 200 6 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4; vom 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300 Rn. 5). 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsb eschwerde ist das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschu tz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats prinzip ) nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 s- sigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die v on der Rechtsbeschwerde gerügte Divergenz zu dem Grundsatz, dass für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend ist und spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes regelmäßig außer Betracht bleiben, liegt nicht vor. Maßgeblich ist, dass b e- reits vor Einlegung der Berufung vom 15. Oktober 2010 das Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten eröffnet wurde und damit eine Verfahrensunterbrechung eintrat. Ist zum Zeitpunkt der Inso l- venzeröffnung noch kein Rechtsmittel eingelegt, hat das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung den Wert der Beschwer ohne Bindung an eine Entscheidung des Erstgerichts von Amts wegen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 182 Rn. 4). Ist eine Ausschüttungsquote nicht zu erwarten, ist der Streitwert und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe 5 6 - 5 - fes tzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50, 51; Urteil vom 9. September 1999 aaO; Beschluss vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, ZIP 2000, 237; Pape/Schaltke aaO, Rn. 10). 2. Von einer weiteren Begründung wird ge mäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 O 137/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.09.2011 - 14 U 151/10 - 7
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