BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 257/13 vom 15. Januar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fb; FamFG § 117 Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebund e- nen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Novembe r 2013 XII ZB 116/13 juris). BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 257/13 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und di e Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3 . Familien - senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 8 5.000 Gründe: I. Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w e- gen der von ihm versäumten Frist zur Begründung seiner Beschwerde in einer Familienstreitsache. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner im Rahmen einer außerhalb des Zu gewinnausgleichs geführten Vermögensauseinandersetzung zwischen den getrennt lebenden Ehegatten zur Zahlung von 85.000 e- schluss ist dem Antragsgegner am 29. November 2012 zugestellt worden. Hie r- gegen hat er am 30. November 2012 beim Fa miliengericht Beschwerde eing e- legt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2013, dass eine Beschwerdeb e- gründung nicht rechtzeitig eingegangen sei , hat der Antragsgegner am 14. Februar 2013 die Beschwerdebegründung eingereicht und gleichzeitig Wi e- dereinse tzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründung s- 1 2 - 3 - f rist beantragt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig ve r- worfen und den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Beschwerd ebegründungsfrist zurückg e- wiesen. Hier gegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwe r- de. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 und § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO stat t- haf t. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen ve r- mag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in Einkl ang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die B e- schwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen. 1. Die Begrün dungsfrist ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 29. Janu ar 2013 abgelaufen, weshalb die am 14. Februar 2013 eingereichte Beschwerdebegründung nicht mehr fristgerecht erfolgt ist. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat d er Antragsge g- ner die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht hinreichend darg e- tan. 3 4 5 6 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hätte jedenfalls bei Vorlage der Akte zur Ferti gung der Beschwerdebegründungsschrift seiner Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der Begründungsfrist nachkommen mü s- sen. Die Prüfungspflicht entstehe dabei unabhängig davon, ob sich der Anwalt bei der Vorlage der Akte zur sofortigen Bearbeitung entschließ e. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerdebegründung nur skizziert habe und es für ihn naheliegender gewesen wäre, einen ersten Fristverlängerungsantrag zu stellen, habe sich mit der Bearbeitung der Sache jedenfalls die Pf licht zur Überprüfung der Begründungsfrist ergeben. Diese k ö n- ne vorliegend nicht mit dem Hinweis auf eine zuvor bereits zweimal vorgeno m- mene Überprüfung verneint werden. Als der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners am 12. Dezember 2012 die Akte per sönlich angelegt habe, habe er nach seinem Vortrag und seiner eidesstattlichen Erklärung zwar die Eintragung der Beschwerdefrist im Fristenkalender überprüft, nicht aber die Ei n- tragung der Beschwerdebegründungsfrist. Vor diesem Hintergrund habe für den Ver fahrensbevollmächtigten bei Vorlage der Akte am 22. Januar 2013 seine Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der Beschwerdebegründungsfrist fortb e- standen. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte er das Unterlassen der Eintragung der Frist im Fristenkalend er durch die Angestellte bemerkt und hätte dies rechtzeitig korrigieren lassen können. b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand. aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von R echtsmittelfristen zu g e- währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, 7 8 9 10 - 5 - hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermögl i- chung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fri s- tenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handa kte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fri s- tenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Noti e- rung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fri s- tenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (Senatsbeschluss vom 27. Novem - ber 2013 XII Z B 116/13 j uris Rn. 7 mwN). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats ausreichend , wenn die Kanzleiangestellte die Frist nach der Organisationsanweisung zunächst im Fristenkalender und erst danach mit dem Sachbearbeiter - Handzeichen in der Handa kte zu notieren hat. Denn die Büroorganisation schreibt damit eine Rei - henfolge vor, nach der die Kanzleiangestellte vorzugehen hat. Auch ohne au s- drücklichen Erledigungsvermerk ist die se Reihenfolge, nach der die Kanzleia n- gestellte bei der Fristenerfassung zu handeln hat, geeignet sicherzustellen, dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den Fris - tenkalender eingetragen wurden ( Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11 FamRZ 2013, 1117 Rn. 12). bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat eine verlässliche Gegenkontrolle der Büroangestellten nicht dargetan. V or allem hat er in dem 11 12 13 - 6 - Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen , dass die Handakte bzw. das fris t- auslösende Schriftstück durch einen entsprechende n Erledigungsvermerk oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Frist i m Fristenkalender eingetr a- gen worden ist . Anders al s es die Rechtsbeschwerde andeutet, lässt sich dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten nicht entnehmen, dass nach der bestehenden Büroorganisation die Frist auf dem Schriftstück erst zu vermerken ist, nachdem sie im Fristenkalender eingetragen worden is t. In der eidesstattlichen Versich e- rung der Büroangestellten heiß t es vielmehr, dass die Fristen erst auf dem Schriftstück und " dann " im Fristenkalender eingetragen werden. Zutreffend weist das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang d a- rauf hin, dass a uch die durch die im Büro des Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls tätige Rechtsanwältin ausgeübte Kontrolle nicht genügt, um den A n- forderungen an eine eigenverantwortliche Gegenkontrolle gerecht zu werden . Denn sie hat die Eintragung der Fristen im Ka lender nach eigenen Angaben nur stichprobenartig und am Tag des Eingangs des amtsgerichtlichen Be schlusses, also am 29. November 2012 , nicht überprüft. Dass die Rechtsanwältin die Ei n- tragung in de m elektronischen Kalender ihren Angaben zufolge v ollständig 14 15 - 7 - ü berprüft hat, ändert an der unzureichenden Gegenkontrolle schon deshalb nichts , weil das elektronische System nach den Angaben des Verfahrensb e- vollmächtigten des Antragsgegners nicht zur Fristenko n trolle eingesetzt worden ist . Dose Weber - Monecke Sch illing Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2012 - 278 F 8/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 12 UF 245/12 -
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