BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 257 /1 5 vom 11 . November 201 5 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Ga, 236 B Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten ( § 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis b e- ruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es z ur Versäumung der Frist gekommen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - NJW 2008, 3501). BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . November 201 5 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12 . Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13 . Ma i 201 5 wird auf Kosten de r Beklagten zu 1 und 2 verworfen. Beschwerdewert: 58.718 Gründe: I. Mit Urteil vom 1 . September 2014 , das den Beklagten am 6 . September 2014 zugestellt worden ist , hat das Landgericht die Beklagte zu 3 , eine Gesel l- schaft bür gerlichen Rechts , sowie deren Gesellschafter, die Beklagten zu 1 und 2, zur Mietzahlung in Höhe von 58.717,52 an die Klägerin veru r- teilt. Hiergegen ist am 2. Oktober 2014 Berufung " namens der Beklagten und Berufungsklägerin " eingelegt worden . A ls Rechtsmittelführer ist in der Ber u- fungsschrif t bezeichnet : " M .. . GbR, vertreten durch den Geschäftsführer Lutz S. und Petra S. - Beklagte und Berufungsklägerin - " 1 - 3 - Durch einen weitere n , auf den 6. Oktober 2014 datierten , aber erst am 9. Oktober 2014 per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Pr o- zessbevollmächtigte klargestellt, dass die Berufungseinlegung für " sämtliche Beklagten gemeint " war. A m 15 . Oktober 2015 haben die Beklagten zu 1 und 2 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vo rigen Stand gegen die versäumte Ber u- fungsfrist beantragt . Zur Begründung haben sie glaubhaft gemacht , ihrem Pr o- zessbevollmächtigten sei von seiner Kanzleiangestellten zunächst ein fehlerha f- te r E ntwurf einer Berufungsschrift vorgelegt worden, der die Beklag ten zu 1 und 2 nicht aufgeführt habe . Der Prozessbevollmächtigte habe daraufhin die Fert i- gung eine r korrigierten Fassung der Berufungsschrift unter Aufführung sämtl i- cher Beklagten angeordnet . Den ihm anschließen d korrigiert vorgelegten Schriftsatz habe er auf der zweiten Seite unterschrie ben . Zu dem Zeitpunkt se i- en die beiden Blätter des Schriftsatzes jedoch noch nicht mit Heftklammern z u- sammengefügt gewesen. Durch ein Büroversehen der sonst zuverlässige n Kanzleiangestellte n sei anstelle der korrigierten Se ite die ursprünglich fehlerhaft erstellte erste Seite mit de r die Unterschrift tragenden zweiten Seite zusa m- mengefügt und an das Gericht übermittelt worden. Auf richterlichen Hinweis, dass ausweislich seines weiteren Schriftsatzes vom 5 . Dezember 2014 da s Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten bereits am 6. Oktober 2014 bekannt gewesen sei und zu dem Zeitpunkt die Frist noch durch ergänzende Berufung seinlegung für die Beklagten zu 1 und 2 hätte g e- wahrt werden können, hat der Prozessbevollmächtigte mitgete ilt, dass der Schriftsatz zwar das Datum vom 6. Oktober 2014 trage, tatsächlich jedoch erst am 9. Oktober 2014 verfasst worden sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 als unzuläss ig verworfen , weil d ie 2 3 4 - 4 - Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt sei . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2. II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbesc hwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der a ngefochtene Beschluss verletzt den Beklagten nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vor igen Stand nicht au f- grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächti g- ten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfert i- gender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN). 2. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat und auch die Rechtsb eschwerde nicht infrage stellt, ist durch den Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 nur für die Beklagte zu 3 Berufung eingelegt worden . Da weder Or d- nungsziffern aufgeführt sind, noch der Wortlaut auf mehrere Berufungsführer schließen lässt, kommt eine Auslegung dahin, dass die Berufung für alle B e- klagten eingelegt worden sei, nicht in Betracht. 5 6 7 - 5 - Eine ergänzende Heranziehung des am 9. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatzes für die Bestimmung des Rechtsmittelführers scheidet aus , w eil der Rechtsmittelführer noc h innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eindeutig b e- zeichnet werden muss ( ständige Rechtsprechung, BGH Beschl u ss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 9 mwN; Senatsb e- schl u ss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. und S e- natsurteil vom 15. Dezember 201 0 - XII ZR 18/09 - FamRZ 2011, 281 Rn. 10 ) . 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Wiederei n- setzung in den vorigen Stand versagt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wied erei n- setzung begründenden Tatsachen enthalten ( § 236 Abs. 2 ZPO ) . Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristve r- säumnis beruht , und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11 - AnwBl 2013, 233 Rn. 7 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - NJW 2008, 3501 Rn. 15 mwN) . Diesen Anforderungen wird der Wiedereinsetzungsantrag vom 15. Oktober 2015 nicht gerecht. Denn nach dem bis dahin gegebenen Akte n- stand musste davon ausgegangen werden, dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits am 6. Oktober 2014 bewusst war, Berufung nur für die Bekla gte zu 3 eingelegt zu haben. A uf d ies en Tag datiert sein " klarstellender " Schriftsatz, wonach die Berufungseinlegung für " sämtliche Beklagten gemeint " war. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nachträglich mit Schriftsatz vom 5. November 20 11 weiter ausgeführt , dass der Schriftsatz vom 8 9 10 11 12 - 6 - 6. Oktober 2014 ein falsch es Datum trage und in Wahrheit erst am 9. Oktober 2014 verfasst worden sei , nachdem d er Prozessbevollmächtigte frühestens am 8. Oktober 2014 eine - nicht richterlich veranlasste - Rüc k frage der Geschäft s- stelle des Berufungsgerichts bezüglich der zu erfassenden Berufungsp arteien erhalten habe . Die se Ausführ ung en, die den objektiven Erklärungswert des auf den 6. Oktober 2014 datierten Schriftsatzes zu widerlegen suchen , waren j e- doch bere its Teil des notwendigen Inhalt s einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe, welche noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vollständig hätten vorgetragen werden müssen. Denn nur die nachgeschobenen Ausführu ngen lassen einen Ablauf als möglich erscheinen , nach dem der Prozessbevollmächtigte nicht schon während der noch laufenden Berufungsfrist Kenntnis von der unvollständigen Berufungsei n- legung hatte. Da der Prozessbevollmächtigte die Umstände des auf den 6. Oktober 2014 datierten Schriftsatzes erst mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 201 4 dargelegt hat, lag innerhalb der Wi e dereinsetzungsfrist die erforderliche 13 - 7 - geschlossene Darstellung der tatsächlichen Abläufe , die die Umstände des Versäumnis ses vollständig erklärt e und dem Berufungsgericht eine Entsche i- dung über die Wiedereinsetzung aus sich heraus ermöglichte , nicht vor. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeg er Guhling Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2014 - 12 O 322/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2015 - 12 U 110/14 -
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