BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 258/03 vom 21. Dezember 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 652 Abs. 1; KindUG Artt. 8, 5 247 3 Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ab344nderung eines Alttitels 374ber den Unterhalt eines minderj344hrigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der ange-fochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage au337er Kraft getreten ist. ZPO 247 645 Abs. 1; KindUG Art. 5 247 3 Ein Antrag des Kindes auf Ab344nderung eines Alttitels 374ber seinen Unterhalt f374r die Zeit seiner Minderj344hrigkeit wird nicht dadurch unzul344ssig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung dar374ber vollj344hrig wird. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 258/03 - KG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 23. September 2003 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass dessen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. M344rz 2003 als unzul344ssig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Neufestsetzung des Unterhalts f374r die Zeit bis zum 30. Juni 2001 richtet. Von der Erhebung von Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren wird abgesehen (247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdewert: bis 300 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Zul344ssigkeit der Umschreibung eines Alt-titels 374ber Kindesunterhalt gem344337 Art. 5 247 3 KindUG. 1 - 3 - Durch Vers344umnisurteil des Amtsgerichts Nieb374ll vom 24. August 1992 war der Antragsgegner verurteilt worden, an die Antragstellerin, seine am 17. Dezember 1983 geborene Tochter, Regelunterhalt zuz374glich eines Zu-schlages von 25 % des Regelbedarfs bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen, und zwar ab 17. November 1995 in H366he von monatlich 488 DM. Durch Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 12. Juli 1996 war dieser Titel unter anderem dahin ge344ndert worden, dass sich der ab 1. Januar 1997 zu zahlende Unterhalt auf monatlich 518 DM belief. 2 Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2001 beantragte die Antragstellerin, den ge344nderten Titel im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 247 3 KindUG umzu-schreiben und den Unterhalt f374r die Zeit ab Antragstellung neu auf 125 % des jeweiligen Regelbetrags (West) der dritten Altersstufe festzusetzen. 3 Das Amtsgericht hat die Antragsschrift nicht mit einem Eingangsstempel versehen. Am 19. M344rz 2001 wurde verf374gt, den beigef374gten Originaltitel zu kopieren und zur374ckzusenden sowie den Vorgang nach einem Monat wieder vorzulegen. Eine weitere Verf374gung vom 3. Mai 2001 lautet: "2 Monate (kein Personal)". Am 3. Juli 2001 wurde die Sache erneut vorgelegt. Am 3. April 2002 wurde die Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner verf374gt. Am 4. Juli 2002 wurde diese Verf374gung ausgef374hrt. Wegen zwischenzeitlicher 304n-derung der Anschrift des Antragsgegners konnte diesem die Antragsschrift erst am 26. Juli 2002 zugestellt werden. Inzwischen, n344mlich am 17. Dezember 2001, war die Antragstellerin vollj344hrig geworden. 4 Mit Beschluss vom 5. M344rz 2003 setzte das Amtsgericht den Unterhalt f374r die Zeit ab 10. Januar 2001 auf 100 % des jeweiligen Regelbetrages (West) der dritten Altersstufe fest. 5 - 4 - Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies das Kammergericht zur374ck. Dagegen richtet sich die vom Kammergericht zuge-lassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 6 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 7 1. Soweit die sofortige Beschwerde des Antragsgegners sich gegen die Neufestsetzung des Kindesunterhalts f374r die Zeit bis zum 30. Juni 2001 richtete, war sie unzul344ssig. 8 Zwar mag der Antragsgegner insofern durch den angefochtenen Be-schluss des Amtsgerichts formell beschwert sein, als durch Ab344nderung des alten Titels ein neuer Titel gegen ihn geschaffen wurde. Jedenfalls fehlt ihm aber ein Rechtsschutzinteresse, gegen diesen Titel anzugehen, soweit damit der Unterhalt f374r die Zeit bis zum 30. Juni 2001 neu festgesetzt wurde. Denn nach dem Ab344nderungsbeschluss des Amtsgerichts Spandau vom 12. Juli 1996 hatte er f374r die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich 518 DM zu zahlen (Regelbe-darf 502 DM + 25 % abz374glich 110 DM h344lftiges Kindergeld). Demgegen374ber wurde dem Antrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss - ohne n344here Begr374ndung - nur in H366he von 100 % des jeweiligen Regelbetrages stattgegeben, der sich gem344337 Art. 1 247 1 Nr. 3 b der Ersten Verordnung zur 304n-derung der Regelbetrag-Verordnung vom 28. Mai 1999 (BGBl. I 1100) f374r die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 auf 510 DM belief. Der titulierte Unter-halt ist somit, aus welchen Gr374nden auch immer, f374r diese Zeit zu seinen Guns-ten um 8 DM monatlich herabgesetzt worden. 9 - 5 - Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Unter-halt zu Recht f374r die Zeit ab 10. Januar 2001 neu festgesetzt hat, ohne den Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift vom 8. Januar 2001 - etwa anhand des vergebenen Aktenzeichens - zu ermitteln. 10 11 Erst f374r die Zeit ab 1. Juli 2001 ist der Antragsgegner durch den neuen Titel auch materiell beschwert, weil sich der Regelbetrag gem344337 Art. 1 247 1 Nr. 3 c der Zweiten Verordnung zur 304nderung der Regelbetrag-Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I 842) von diesem Zeitpunkt an auf 525 DM erh366hte, 100 % dieses Betrages den zuvor titulierten Unterhalt somit um 7 DM monatlich 374ber-stiegen. 2. Soweit die sofortige Beschwerde zul344ssig war, hat das Kammergericht seine Entscheidung im Ergebnis zu Recht auf Art. 5 247 3 KindUG gest374tzt; dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. 12 Allerdings hat sich das Kammergericht nicht damit auseinandergesetzt, dass diese Vorschrift im Zeitpunkt seiner Entscheidung (23. September 2003) schon nicht mehr geltendes Recht war. Sie war gem344337 Art. 8 Abs. 2 KindUG am 1. Juli 2003 au337er Kraft getreten. 13 Daraus wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur gefolgert, bei einer erst nach dem 30. Juni 2003 zu treffenden Entscheidung 374ber eine Beschwerde gegen eine Ab344nderung eines Alttitels nach Art. 5 247 3 KindUG sei die rechtliche Grundlage f374r eine Ab344nderung unwiderruflich entfallen, so dass anh344ngige Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden k366nnten oder zumindest noch nicht rechtskr344ftige Ab344nderungsbeschl374sse aufzuheben seien (Deut-sches Institut f374r Jugend und Familie, Rechtsgutachten vom 31. Oktober 2002, JAmt 2002, 513 f.; OLG Naumburg FuR 2004, 377 f. und FuR 2004, 378; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1346 - obiter dictum -; wohl auch Schumacher/Gr374n 14 - 6 - FamRZ 1998, 778, 797; a.A. wohl Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 7329). 15 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit dem Kindesunterhaltsgesetz wollte der Gesetzgeber die rechtliche Situation unterhaltsbed374rftiger Kinder verbessern (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540). Sowohl damit als auch mit dem Rechtsstaatsprinzip w344re es nicht zu vereinen, wenn mit dem Au337erkrafttreten des Art. 5 247 3 KindUG auch rechtzeitig gestellten, aber bis zum 30. Juni 2003 noch nicht beschiedenen An-tr344gen nach dieser Vorschrift jede Wirkung genommen w374rde. Das antragstel-lende Kind w344re damit, wie auch der vorliegende Fall zeigt, gerichtlicher Willk374r schutzlos ausgeliefert (vgl. AG Wilhelmshaven FamRZ 2004, 1887 m. zust. Anm. Wettlaufer) und gegebenenfalls darauf angewiesen, Amtshaftungsan-spr374che geltend zu machen (DIJuF-Rechtsgutachten aaO S. 514). Art. 8 KindUG ist deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, dass jedenfalls Beschl374sse, mit denen - wie hier durch den Beschluss des Amtsge-richts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. M344rz 2003 - einem Ab344nderungsantrag nach Art. 5 247 3 KindUG vor dem 30. Juni 2003 stattgegeben wurde, nicht schon deshalb im Beschwerdeverfahren aufzuheben sind, weil 374ber die Beschwerde bis zu diesem Stichtag noch nicht entschieden wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber offenbar keinen Anlass gesehen hat, eine 334berleitungsvorschrift f374r am 30. Juni 2003 noch anh344ngige Verfahren dieser Art vorzusehen. Zwar hei337t es in der amtlichen Begr374ndung zu Art. 6 des Re-gierungsentwurfs des KindUG - jetzt: Art. 8 KindUG - (BT-Drucks. 13/7338 S. 51): 16 "Absatz 2 enth344lt eine Au337erkrafttretensregelung. Die 334bergangsrege-lungen des Artikels 4 (RegE = Art. 5 KindUG) 205 sollen nach f374nf Jahren - 7 - au337er Kraft treten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die an-h344ngigen Verfahren in diesem Zeitraum abgeschlossen werden. Titel, die innerhalb dieses Zeitraums noch nicht umgestellt worden sind, k366nnen nach 247 323 ZPO abge344ndert werden. Die Befristung soll der Rechtsbe-reinigung dienen." 17 Es bedarf keiner n344heren Begr374ndung, dass das Interesse an einer Rechtsbereinigung hinter dem Rechtsstaatsprinzip zur374cktreten muss. Soweit sich die Erwartung des Gesetzgebers, alle anh344ngigen Verfahren seien bis zum 30. Juni 2003 abgeschlossen, nicht erf374llt hat, kann auch nicht davon ausge-gangen werden, dass er gleichwohl, h344tte er dies bedacht, s344mtliche An-tragsteller in noch anh344ngigen Verfahren auf die kostspieligere Ab344nderungs-klage nach 247 323 ZPO h344tte verweisen wollen, zumal derartige Unterhaltsver-fahren zumeist im Wege der Prozesskostenhilfe und damit zu Lasten der Staatskasse durchgef374hrt werden. Insbesondere spricht die Begr374ndung des Regierungsentwurfs von Titeln, die bis zum Stichtag noch nicht umgestellt wor-den sind, und nicht etwa von solchen, die bis dahin noch nicht rechtskr344ftig um-gestellt worden sind. Das l344sst eine Ausf374llung der auf einer Fehleinsch344tzung des Gesetzgebers beruhenden Regelungsl374cke dahin zu, dass zumindest bis zum 30. Juni 2003 - wenn auch noch nicht rechtskr344ftig - nach Art. 5 247 3 KindUG umgestellte Titel durch sp344tere Zur374ckweisung dagegen gerichteter Rechtsmittel noch rechtskr344ftig werden k366nnen. 3. Das Kammergericht hat die Ab344nderung des Alttitels gem344337 Art. 5 247 KindUG ungeachtet der inzwischen eingetretenen Vollj344hrigkeit der Antragstel-lerin f374r zul344ssig gehalten. Das h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 18 Verbreitet wird zwar unter Hinweis auf den angeblich eindeutigen Wort-laut des 247 645 Abs. 1 ZPO die Auffassung vertreten, die Minderj344hrigkeit des 19 - 8 - Antragstellers sei eine zu jeder Zeit des (auch vereinfachten) Verfahrens von Amts wegen zu pr374fende Verfahrensvoraussetzung, die auch noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Art. 5 247 3 KindUG gegeben sein m374sse (OLG N374rn-berg OLGR 2000, 77 f. und FamRZ 2001, 372 - Leitsatz -; OLG Naumburg - 2. Familiensenat - FamRZ 2002, 1048 f.; OLG Schleswig MDR 2002, 279 f.; Musielak/Borth 3. Aufl. vor 247 645 Rdn. 3; G366ppinger/Wax/van Els Unterhalts-recht 8. Aufl. Rdn. 2236 f374r die Umstellung von Alttiteln, anders f374r das Verfah-ren der Erstfestsetzung: Rdn. 2176; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unter-haltsprozess 3. Aufl. Rdn. 5254 - anders noch 2. Aufl. Rdn. 4254; Hk-ZPO/ Kemper vor 247247 645 - 660 Rdn. 2; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 27. Aufl. vor 247 645 Rdn. 1; Graba NJW 2001, 249, 257). Die ebenfalls weit verbreitete Gegenmeinung stellt indes allein darauf ab, dass im vereinfachten Verfahren Unterhalt f374r die Zeit der Minderj344hrigkeit fest-gesetzt werden soll, so dass die Zul344ssigkeit des Verfahrens nach dieser An-sicht nicht entf344llt, wenn der Antragsteller zwischen Antragstellung und Ent-scheidung vollj344hrig geworden ist (OLG K366ln FamRZ 2000, 678, 679; KG MDR 2003, 1235 f.; M374nchKomm-ZPO/Coester-Waltjen Aktualisierungsband 2. Aufl. 247 645 Rdn. 6; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 8 Rdn. 331; Johannsen/Vo337kuhle Eherecht 4. Aufl. 247 645 ZPO Rdn. 2; Luthin/Seidel aaO Rdn. 7322; Hoppenz/Zimmermann, Familiensachen 8. Aufl. 247 645 ZPO Rdn. 2; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 202 a; Schulz FuR 1998, 385; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 63. Aufl. 247 645 Rdn. 3; vgl. auch OLG Naumburg - 3. Familiensenat - FamRZ 2005, 120 zu 247 642 ZPO). 20 Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Er vermag bereits nicht nachzuvollziehen, warum der Wortlaut des 247 645 Abs. 1 ZPO dieser Auf-fassung entgegenstehen soll. Denn dort hei337t es gerade, dass auf Antrag der 21 - 9 - Unterhalt eines minderj344hrigen Kindes im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann, und nicht etwa, dass auf Antrag eines minderj344hrigen Kindes dessen Unterhalt in diesem Verfahren festgesetzt werden k366nne. Auch das Ge-setz stellt somit auf die Art des zu titulierenden Unterhaltsanspruchs ab, ohne die Befugnis zur Antragstellung von besonderen Eigenschaften des Antragstel-lers abh344ngig zu machen. Vor allem spricht f374r diese Auffassung, dass auch Dritte, auf die der Un-terhaltsanspruch nach 247 91 BSHG (ab 1. Januar 2005: 247 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII) oder nach 247 7 Abs. 4 Satz 1 UVG 374bergegangen ist, sich dieses Verfahrens bedienen k366nnen, wie sich aus 247 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ergibt und auch von Vertretern der Gegenmeinung nicht in Abrede gestellt wird (Thomas/H374337tege aaO 247 645 Rdn. 1, G366ppinger/Wax/van Els aaO Rdn. 2175). Auch daraus folgt, dass das Gesetz dieses Verfahren nicht nur minderj344hrigen Kindern zur Verf374-gung stellen wollte, die ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen. 22 4. Soweit die Beschwerde (f374r den Zeitraum ab 1. Juli 2001) zul344ssig ist, ist sie auch nicht etwa deswegen begr374ndet, weil der neu festgesetzte Unter-haltsbetrag erst ab Zustellung des Antrags und nicht schon ab dessen Eingang bei Gericht zu zahlen w344re, wenn die Zustellung nicht "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO (vgl. 247 270 Abs. 3 ZPO a.F.) erfolgt (vgl. dazu schon Odersky FamRZ 1973, 528, 529 m.N.). Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob es bei der Neufestsetzung von Regelunterhalt allein auf den Zeitpunkt der Antrag-stellung - unabh344ngig von der Frage zeitnaher Zustellung - ankommt (so LG Heilbronn DAVorm 1993, 733 f.). 23 Der Antragsgegner hat jedenfalls Einwendungen gegen den Zeitpunkt, von dem an der neu festgesetzte Unterhalt gezahlt werden soll, vor dem 5. M344rz 2003, an dem die Ab344nderung des Alttitels verf374gt wurde, nicht geltend 24 - 10 - gemacht. Nach diesem Zeitpunkt kann er mit derartigen Einwendungen nach 247247 648 Abs. 1 Nr. 2, 648 Abs. 3, 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die Art. 5 247 3 Abs. 2 KindUG im Verfahren der Ab344nderung von Alttiteln f374r entsprechend anwendbar erkl344rt, nicht mehr geh366rt werden. 25 5. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsgegner geltend macht, die titu-lierten Anspr374che unstreitig bereits erf374llt zu haben. Mit diesem Einwand kann er im Verfahren der Ab344nderung von Alttiteln nach Art. 5 247 3 KindUG nicht ge-h366rt werden. Denn Art. 5 247 3 Abs. 2 KindUG erkl344rt unter anderem 247 648 Abs. 1 und 3 ZPO f374r entsprechend anwendbar, nicht aber 247 648 Abs. 2 ZPO, dessen Satz 2 den Erf374llungseinwand - und dies auch nur unter bestimmten Vorausset-zungen - im Verfahren der Erstfestsetzung zul344sst (vgl. zum Ausschluss des Erf374llungseinwandes im Annexverfahren des 247 653 ZPO auch Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 140/01 - FamRZ 2003, 1095 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erweist sich der Antrag auf Ab344nderung des Alttitels auch nicht als rechtsmissbr344uchlich. Die Antrag-stellerin hat auch bei Erf374llung ihres Unterhaltsanspruchs ein schutzw374rdiges Interesse an der Ab344nderung ihres alten Titels allein schon deswegen, um eine Kl344rung herbeizuf374hren, in welcher H366he ihr Unterhalt zustand und sie die Un-terhaltsleistungen des Antragsgegners zu Recht erhalten hat. Denn eine R374ck-forderung 374berzahlten Unterhalts ist nicht grunds344tzlich ausgeschlossen; 247 1360 b BGB ist auf den Kindesunterhalt nicht entsprechend anwendbar (vgl. Kalthoener/B374ttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 235). Erst ein Vollstreckungsversuch aus diesem Titel k366nnte rechtsmissbr344uchlich sein. 26 6. Von der Erhebung von Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren war gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil sich bei rechtzeiti- 27 - 11 - ger Zustellung der Antragsschrift vom 8. Januar 2001 die rechtsgrunds344tzlichen Fragen, mit denen das Kammergericht und der Bundesgerichtshof sich hier zu befassen hatten, n344mlich zur Zul344ssigkeit des Verfahrens nach Vollj344hrigkeit der Antragstellerin und zur Geltungsdauer des Art. 5 247 3 KindUG, nicht gestellt h344tten. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs V351zina Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 05.03.2003 - 127 FH 2179/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2003 - 18 UF 132/03 -
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