BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 258/04 IX ZB 259/04 vom 27. Januar 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, Nekovi und Vill am 27. Januar 2005 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die Be-schlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. November 2004 und 5. November 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: bis 300 . Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge-setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO ge-stützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat. Fischer Ganter Cierniak Nekovi Vill
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