BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 258/05 vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 130 Nr. 6, 247 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Pr374fung einer Berufungsbegr374ndungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Oktober 2005 wird auf Kos-ten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.441,84 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Anwaltsverg374tung aus vier Auftr344gen in Anspruch. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die R374ckzahlung erbrachter Vorsch374sse begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen legte der Beklagte durch Anwaltsschriftsatz Berufung ein. Am letzten Tag der Beru-fungsbegr374ndungsfrist reichte der vom Beklagten beauftragte Anwalt eine 40-seitige Berufungsbegr374ndungsschrift ein. Das Eingangsblatt mit den Beru-fungsantr344gen sowie die Schlussseite hatte der Anwalt selbst verfasst, die 374bri- 1 - 3 - gen Seiten stammten vom Berufungskl344ger selbst. Auf der Schlussseite f374hrte der Anwalt aus, auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen "des Kl344gers" [d.h. Berufungskl344gers] einschlie337lich etwaiger Beweisantritte werde erg344nzend Be-zug genommen. Den Begr374ndungstext habe der Berufungskl344ger selbst ver-fasst und "quasi zur Frist vorgelegt". Gleichwohl mache er sich diese Begr374n-dung, insbesondere im Dienste der Fristwahrung, mit seiner Unterschrift zu ei-gen. Abschlie337end begehrte der Anwalt Akteneinsicht, weil der Berufungskl344ger die Schrifts344tze erster Instanz "nicht mitgeliefert" habe. II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die im Anwaltsprozess erforder-liche eigenverantwortliche Pr374fung und Genehmigung des Schriftsatzinhaltes liege bei der eingereichten Berufungsbegr374ndungsschrift trotz Anwaltsunter-schrift nicht vor. Aus den vom Anwalt selbst verfassten Schlussbemerkungen zur Begr374ndungsschrift werde mit aller Deutlichkeit erkennbar, dass der Anwalt den Inhalt der vom Berufungskl344ger verfassten Begr374ndung nicht der erforderli-chen eigenverantwortlichen Pr374fung unterzogen habe und nicht habe unterzie-hen k366nnen. Obendrein habe er ohne eigene Kenntnis vom erstinstanzlichen Vortrag ins Blaue hinein versucht, auch diesen zum Gegenstand einer Beru-fungsbegr374ndung zu machen. Dem Zweck der Anwaltspflicht, unter anderem die Filterung, Aufbereitung und Versachlichung des Prozessstoffes zu errei-chen, werde dies nicht gerecht. Bei der anwaltlichen Unterzeichnung des Schriftsatzes handele es sich lediglich um eine unwirksame "formelle Unter-schrift". 3 - 4 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 a) Mit den Regelungen 374ber den Anwaltszwang (247 78 Abs. 1 ZPO) und 374ber den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegr374ndung (247 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuf374hrenden Anfechtungsgr374nde nach pers366nlicher Durcharbei-tung des Prozessstoffes vortr344gt. Die Berufungsbegr374ndung muss deshalb Er-gebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (vgl. BGHZ 37, 156, 159; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395; Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709). Zwar ist der Anwalt nicht gehin-dert, die Berufungsbegr374ndung von anderen Personen, etwa von einem Refe-rendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegr374ndung selbst344ndig pr374ft und aufgrund der Pr374fung die volle Verantwortung f374r den Schriftsatz 374bernimmt (BGHZ 97, 251, 253; Urt. v. 19. Oktober 1998, aaO). 5 b) Aus Gr374nden der Rechtssicherheit begn374gt sich das Gesetz hinsicht-lich dieser Anforderungen allerdings mit dem 344u337eren Merkmal der Unterschrift ohne ein dar374ber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung von dessen Inhalt tragen will. F374r ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbe-gr374ndung darauf zu 374berpr374fen, in welchem Umfang und wie gr374ndlich der An-walt den Prozessstoff tats344chlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022, 3023). 6 - 5 - Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung f374r zwei Fallgruppen anerkannt, n344mlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum ande-ren, wenn nach den Umst344nden au337er Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Pr374fung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO). Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegr374ndungsschrifts344tze gerechnet, die weitgehend unverst344ndlich sind und Ausf374hrungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54, JR 1954, 463; Urt. v. 28. M344rz 1969 - I ZR 100/67, VersR 1969, 617; v. 19. Oktober 1998, aaO, S. 395). 7 c) Nach diesen Grunds344tzen ist die Berufung nicht in zul344ssiger Weise begr374ndet worden, weil der Prozessbevollm344chtigte den von der Partei selbst verfassten Begr374ndungsschriftsatz vern374nftigerweise nicht eigenverantwortlich 374berpr374ft haben kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO S. 396). Dies folgt bereits daraus, dass der vom Prozessbevollm344chtigten for-mulierte Berufungsantrag, der auf Abweisung der Klage gerichtet ist, nicht mit der von dem Mandanten verfassten Berufungsbegr374ndung, die auch den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch verfolgt, in Einklang steht. Die fehlende eigene Pr374fung des Bevollm344chtigten ergibt sich auch aus dem Um-stand, dass er auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nebst etwaigen Beweisangeboten Bezug genommen, zugleich aber um Akteneinsicht gebeten hat, weil ihm die Schrifts344tze erster Instanz von dem Mandanten "nicht mitgelie-fert" worden seien. Da der Schriftsatz schlie337lich in weiten Teilen durch unver-st344ndliche, wirre Ausf374hrungen, die sich in seitenlangen Zitateinsch374ben wider-spiegeln, gepr344gt ist, die mit dem angefochtenen Urteil in keinem Zusammen- 8 - 6 - hang stehen, kann eine eigenverantwortliche Pr374fung des Prozessbevollm344ch-tigten ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO S. 394 f). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2004 - 93 C 616/05-41 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.10.2005 - 1 S 14/05 -
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