BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 258/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 75.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa 2 - 3 - BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Der geltend gemachte Versto337 gegen das verfassungsm344337ige Recht des Schuldners auf effektives rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Die Vorinstanzen haben sachkundigen Vortrag des Schuldners nicht dadurch verhindert, dass sie ihn nicht auf die M366glichkeit hingewiesen haben, Rechtsrat bei einem Rechts-anwalt einzuholen. Ob eine solche Hinweispflicht im Einzelfall bestehen kann, wenn der Verfahrensbeteiligte aus pers366nlichen Gr374nden hilflos erscheint, ohne dass zugleich gegen seine Prozessf344higkeit Bedenken bestehen, kann offen bleiben. Im Streitfall hat der Schuldner gegen den Er366ffnungsbeschluss zu Pro-tokoll der Gesch344ftsstelle ordnungsgem344337 Rechtsmittel eingelegt, wobei er sich durch einen durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Vertreter hat vertreten lassen. Dieser hat das Rechtsmittel sodann ausf374hrlich und nicht etwa in einer von vornherein ungeeigneten Weise (vgl. 247 157 Abs. 2 ZPO a.F., jetzt 247 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO) begr374ndet. Der von dem Vertreter des Schuldners gew344hlte Ansatz, die im Er366ffnungsbeschluss ber374cksichtigten Verbindlichkeiten in Zwei-fel zu ziehen, aus denen das Insolvenzgericht den Er366ffnungsgrund der Zah-lungsunf344higkeit abgeleitet hat (vgl. 247247 14, 16, 17 InsO), war durchaus sachge-recht. 3 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Vorinstanzen h344tten auf ent-sprechende Nachfragen des Schuldners reagieren m374ssen, wird 374bersehen, dass sich die an den zitierten Aktenstellen befindlichen Ersuchen des Schuld-ners entweder durch die Verfahrenser366ffnung und die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels hiergegen zu Protokoll der Gesch344ftsstelle erledigt hatten oder sich aber auf andere Verfahrensgegenst344nde (Abberufung des Verwalters; Zwangsverwaltung des unbeweglichen Verm366gens) bezogen. 4 - 4 - Im 334brigen fehlt es an jeglichem Vortrag der Rechtsbeschwerde dazu, was der Schuldner in Bezug auf die Er366ffnungsvoraussetzungen vorgetragen h344tte, wenn er in zweiter Instanz durch einen zugelassenen Rechtsanwalt ver-treten gewesen w344re. Nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen und dem Bericht des beteiligten Insolvenzverwalters war der Schuldner im Er366ffnungs-zeitpunkt zweifelsfrei zahlungsunf344hig im Sinne des 247 17 InsO. 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund-s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen. 6 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.07.2008 - 145 IN 375/07 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.10.2008 - 6 T 665/08 -
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