BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 258/13 Verkündet am: 7. Mai 2014 Küpferle, Justizamtsinspekt o rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1581, 1609; BE EG § 11 a) Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschied e- nen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhalt s- anspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichti gen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des g e- schiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind. b ) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichra n- gig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Bi l- - 2 - ligkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamt en unterhaltsrel e- vanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281). c) Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elternge l- des bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinko m- mens unberücksichtigt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. Juni 2006 XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182). d) Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspf lichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerb s- tätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothet i- schen Fall e iner Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre; während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kommt dies aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Unterhalt s- pflichtige als Rentner selbst keiner Erwerbstätig keit mehr nachgeht. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - OLG Hamburg AG Hamburg - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7 . M ai 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkh ammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde de s Antrags tellers wird der Beschluss des 1 . Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3 . Mai 201 3 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben , als darin für d ie Zeit seit dem 22 . Juli 2011 zum Nachteil des Antragstellers erkannt worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewie sen, dass der Abänderungsantrag des A n- tragstellers für die Zeit bis einschließlich 21 . Juli 2011 insgesamt zurück gewiesen wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsb e- schwerde verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe : A. D ie mittlerweile im Rentenalter stehenden Beteiligten streiten im Recht s- beschwerdeverfahren um die Abänderung einer Entscheidung zum nachehel i- chen Unterhalt für den Zeitraum seit dem 7. April 2011. Der 1942 geborene Antragsteller und die 1946 geborene An tragsgegn e- rin heirateten am 30. Dezember 1975. Ihre Ehe, aus der eine im Jahre 1978 geborene Tochter hervorgegangen ist, wurde auf einen am 3. April 2008 zug e- stellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12. März 2010 rechtskräftig geschie den. Im Scheidungsverbund wurde der Versorgung s- ausgleich durchgeführt und der Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin ver urteilt , dessen Höhe im Be rufungs verfa h- ren durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2010 rechtskräftig auf monatlich 1.853 , davon 1.265 halt und 588 . Die Antragsgegnerin hatte in den 1970er Jahren an der Universität Frankfurt Philosophie, Psychologie und Romanistik studiert. Nach der Heirat mit dem Antragsteller , einem Umzug nach Hamburg und der anschließenden G e- burt der gemeinsamen Tochter gab sie ihr Studium und ihr Promotionsvorhaben auf. Während der Ehezeit versorgte sie die Tochter und war daneben als freib e- rufliche Übersetzerin - hauptsächlich für den währe nd der Ehe als Hochschu l- lehrer tätig gewesenen Antragsteller - beschäftigt. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2008 pensioniert . Er bezieht seit her ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften und ist noch freiberuflich wissenschaftlich tätig. Am 28. Dezember 2010 heiratete der Antragsteller seine 1 2 3 4 - 5 - jetzige Ehefrau, eine bei ihm angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin , die das Studium der Geschichte und Philosophie mit dem Magister abgeschlossen hat . A us d er neuen Ehe ging das am 22. Juli 2011 g eborene Kind G. hervor. S eit der Geburt des gemeinsamen Kindes übt die im Jahr 1976 geborene Ehefrau des Antragstellers, die zunächst Mutterschaftsgeld und danach bis zum 21 . Juli 2012 Elterngeld in Höhe von monatlich 608,76 bezogen hat te , keine Berufst ä- tigkeit mehr aus. Seit dem 1. Dezember 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine gesetzl i- che Altersrente in Höhe von monatlich zunächst 1.449,14 Zuschus ses zu ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe von 10 5,79 ganz überwiegend auf den im Versorgungsausgleich erworbenen Rentena n- rechten beruht. Das bis dahin aufgrund des Pensionistenprivilegs ungekürzt gezahlte monatliche ( Brutto - )R uheg e halt des Antrags teller s , welches zuvor noch 3.877,46 atte, wird seit Dezember 2011 wegen des Verso r- gungsausgleich s um 1.444,24 Auf den am 7. April 2011 zugestellten Abänderungsantrag des Antra g- stellers hat das Amtsgericht die im Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Okto - ber 2010 festgesetzte U nterhaltspflicht für die Zeit seit dem 7. April 2011 auf monatlich 1.614 seit dem 20. Juli 2011 auf monatlich 1.155,16 herabgesetzt; für den Zeitraum seit dem 1. Dezember 2011 hat es den Antra g- steller nur noch zur Zahlung eines Krankenvorsorgeunterhalts in monatlicher Höhe von 207 . Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antragsgegnerin e r- strebt, den Abänderungsantrag des Antragstellers für den Zeitraum bis zum 14. Dezember 2011 insgesamt abzuweisen und d en in der Ausgangsentsche i- dung titulierten Unterhaltsanspruch für den Zeitraum seit dem 15. Dezember 5 6 7 - 6 - 2011 noch in Höhe von 677,70 aufrechtzuerh alten. Der Antragsteller hat Zurückweisung der Beschwerde bea n- tragt und sich der Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Ziel angeschlo s- sen , seine Unterhaltspflicht für d en Zeit raum seit dem 1. Dezember 2011 vol l- ständig wegfallen zu lassen. D as Oberlandesge richt hat der Beschwerde wei t- gehend stattgegeben und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Es hat eine Abänderung der Ausgangsentscheidung für die Zeit bis zum 30. November 2011 insgesamt abgelehnt und der Antragsgegnerin für die Zeit seit dem 1. De - zemb er 2011 (allein) einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 512,27 bzw. von 506, 85 Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbe schwerde des Antra g- stellers. Er erstrebt für den Zeitraum bis zum 30. November 2011 eine Wiede r- herstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und für die Zeit seit dem 1. Dezembe r 2011 weiterhin d en vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg , soweit sie den Unterhaltszei t- raum vom 7. April 2011 bis zum 21. Juli 2011 betrifft; im Übrigen führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Ent scheidung und zur Zurück ver weisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. 1. Das B eschwerde gericht hat eine Abänderung der Ausgangsentsche i- dung für den Unterhaltszeitraum zwischen Rechtshängigkeit des Abänderung s- 8 9 10 - 7 - antrages am 7. April 2011 und der Gebur t des Kindes G. am (richtig:) 22. Juli 2011 abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Familiengericht habe den Antragsteller zu Unrecht als nicht (vol l- ständig) leistungsfähig zur Zahlung des mit der Entscheidung vom 29. O ktober 2010 titulierten Unterhalts an die Antragsgegnerin angesehen. Dies könne nicht daraus hergeleitet werden, dass der Antragsteller nach seiner Wiederverheir a- tung unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Eh e- frau weniger als d en eheangemessenen Selbstbehalt zur Verfügung habe. Die Antragsgegnerin sei der neuen Ehefrau des Antragstellers bis zur Geburt des Kindes unterhaltsrechtlich vorrangig. Die Ehe habe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages über 31 Jahre gedauert, so dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wegen der langen Ehezeit im zweiten Unterhaltsrang (§ 1609 Nr. 2 BGB) einzuordnen sei. Bei dem mit einem Geldbetrag zu vera n- schlagende n Anspruch der neuen Ehefrau auf Gewährung von Familienunte r- halt handele es si ch demgegenüber um einen Anspruch nach § 1609 Nr. 3 BGB. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller in diesem Zeita b- schnitt zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin als auch zur Zahlung von Familienunterhalt an seine Ehefrau leistungsfähig gew e- sen wäre. Wenn der geschiedene Ehegatte vorrangig sei , bestehe keine Vera n- lassung, den nachrangigen Unterhalt des neuen Ehegatten bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berüc k- sichtigen. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei eine Änderung de s Urteils vom 29. Oktober 2010 nicht veranlasst. Der Antragsteller habe Versorgungsbezüge in Höhe von 3.433,05 die e i- genen Krankenversicherungsbeiträge des Antragstellers in Höhe von 200,11 und die an die Antragsgegnerin zu zahlende Steuererstattung in Höhe von 11 12 - 8 - 74,33 abzuziehen. Nach weiterem Abzug des titulierten Krankenvorsorgeu n- terhalt s in Höhe von 588 verblieben noch 2.570,61 fte erg e- be 1.285,30 Ausgangse ntscheidung vom 29. Oktober 2010 als Elementarunterhalt geschuldet sei . 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der Antragsteller hat sein Abänderungsbegehren für diesen Un terhalt s- zeitraum auf den Umstand seiner Wiederverheiratung am 28. Dezember 2010 sowie auf ein - infolge gestiegener Krankenversicherungsbeiträge und höherer Steuererstattungen an die Antragsgegnerin - gesunkenes unterhaltsrelevantes Einkommen gestützt. Ins oweit handelt es sich um neue Tatsachen , die nach der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren entstanden sind (§ 238 Abs. 2 FamFG) , aber im Ergeb nis nicht zu einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse führen u nd damit keine A n- passung der Unterhaltsentscheidung vom 29. Oktober 2010 rechtfertigen. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht den Unte r- haltsbedarf der Antragsgegnerin gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnis sen bemessen. Ohne Auswirkung auf den Unte r- haltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bleibt eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet. Dies gilt im A n- schluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (v gl. BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70) insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26) . Gleiches gilt umgekehrt für die aus d er neuen Ehe hervorgehenden finanziellen Vorteile wie den Splittingvorteil (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.; Senatsurteile BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 24) oder sonstige, von der neuen Ehe 13 14 15 - 9 - abhängige Einkommenszuschläge (Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26 und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 44 ff. ) . aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin z u Recht ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils bemessen, welcher der neuen Ehe des Antragstellers vorbeha l- ten bleibt. Es hat allerdings verkannt, dass die Wiederverheiratung des Antra g- stellers Auswirkungen auf die unterhaltsrechtliche Behandlung des i hm gewäh r- ten Familienzuschlag es der Stufe 1 hat, der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Be a mtVG zu seinen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört. Der Berechnung des Ruhegehalts wird nach § 50 Abs. 1 BeamtVG iVm § 40 Abs. 1 BBesG ein Familienzuschlag der Stufe 1 zu g runde gelegt, wenn der Versorgungsempfä n- ger verheiratet ist oder wenn er geschieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe dieses Z uschlages zum Unterhalt verpflichtet ist. Ist der Versorgungsempfänger daher seinem geschiedenen Ehegatten unter halt s- pflic h tig und ist er nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen, wird ein Familienz uschlag der Stufe 1 bei der Berechnung des Ruhegeldes aus zwei alternativen Rechtsgründen (§ 50 Abs. 1 BeamtVG iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BBesG) berücksichtigt , um damit sowohl die Unterhaltsbelastungen aus der geschiedenen Ehe als auch die aus der neuen Ehe herrührenden wir t- schaf t lichen Belastungen abzumildern (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Feb - ruar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 29) . Wird der Fa milienz u- schlag der Stufe 1 mithin wegen der bestehenden (zweiten) Ehe und zugleich wegen einer fortdauernden Unterhaltspflicht aus einer früheren Ehe gezahlt, ist er nach seinem Sinn und Zweck bei der Bemessung des Unterhalts anspruchs der geschiedenen Ehef rau nur hälftig zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 46 f.; vgl. weiterhin Wendl/Dose Das Unte r- haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 75; Niepmann/ Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 65 ). 16 - 10 - bb) Im vorliegenden Fall be wirkt allerdings auch dieser Gesichtspunkt kein Absinken der für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Eink ünfte des Antragstellers gegenüber den in der Ausgangsentscheidung z u- grunde gelegten Einkommensverhältnissen . Die gesamten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Antragstellers betrugen in dem hier relevanten Unterhalt s- zeitraum seit April 2011 monatlich 5.294,30 da von die Hälfte (56,52 des Familienzuschlages der Stufe 1 abgesetzt, errechnet sich aus de n verble i- benden Bez ügen von 5.237,78 (fiktives) monatliches Bruttoruhegehalt in Höhe von 3.800,66 entspricht 5.237,78 0, 96750 Anpassungsfaktor nach § 69 e Abs. 3 BeamtVG x 75 % Ruhegehaltsatz). Hierauf hätte der Antragsteller - unter Berücksichtigung des von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen monatlichen Steuerfreibetrages - nach der Grundtabelle (Steuerklasse I) Loh n- steuer in Höhe von 375,08 n Höhe von 20,62 zah len, so dass sich ein monatliches Nettoruhegehalt in Höhe von 3.404,96 er gibt . Die Feststellung en des Beschwerdegerichts zur Höhe der abzusetze n- den Beträge für die private Krankenversicherung des Antragstellers (200,11 und für den steuerlichen Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit der Ina n- spruchnahme des begrenzten Realsplittings (74,33 von der Recht s- beschwerde nicht angegriffen und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Damit ergibt sich auf Seiten des Antragstellers e in unterhaltsrelevantes Einkommen in bereinigter Höhe von 3.130,52 sogar noch den Betrag, der in der Ausgangsentscheidung als Grundlage für die Bemessung des Unterhalt s- anspruchs der Antragsgegnerin herangezogen worden ist (3.118 b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht weiter erkannt, dass die Wi e- derverheiratung des Antragstellers in dem hier interessierenden Unterhaltszei t- raum auch auf die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit (§ 1581 BGB) keinen Einfluss hat . 17 18 - 11 - aa) Allerdings mu ss der Unterhaltspflichtige nach § 1581 BGB nur ins o- weit Unterhalt leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbs - und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit en t- spricht, wenn er nach seinen Erwerbs - und Vermögensverh ältnissen unter B e- rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefäh r- dung des eigenen angemessenen Unterhalts den vollen Unterhalt der Unte r- haltsberechtigten zu zahlen. Die Leistungsfähigkeit gegenüber einzelnen Unte r- haltsberechtig ten hängt mithin grundsätzlich auch von weiteren Unterhaltsve r- pflichtungen als sonstigen Verpflichtungen im Sinne des § 1581 BGB ab. bb) Im Ausgangspunkt ist das Beschwerdegericht zutreffend davon au s- gegangen, dass die Antragsgegnerin gegenüber der neu en Ehefrau des A n- tragstellers unter dem Aspekt der langen Ehedauer (§ 1609 Nr. 2 BGB) , der in besonderem Maße den Schutz " traditioneller " Ehemodelle im Blick hat (vgl. Menne in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1609 BGB Rn. 17; MünchKommBGB/Born 6. Aufl. § 1609 BGB Rn. 20), unterhaltsrechtlich vorra n- gig gewesen ist. Die Ehe der Beteiligten hat bis zur Zustellung des Scheidung s- antrages mehr als 31 Jahre gedauert , und sie war aufgrund der gewählten Rollenverteilung und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von e i- ner engen persönlichen und wirtschaftlichen Verflech tung geprägt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 70) . Diese beruhte auf dem - unstreitig ehebedingten - Abbruch der akad e- mischen A usbildung der Antragsgegnerin, der Übernahme der Haushaltsfü h- rung und Kinderbetreuung und schließlich auch darauf, dass die Antragsgegn e- rin ihre spätere Tätigkeit als Übersetzerin in der Ehezeit im Wesentlichen für den Antragsteller entfaltete. Demgegenübe r war die neue Ehefrau des Antra g- ste llers bis zur Geburt des Kindes G. nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig; g e- gen diese Beurteilung erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. 19 20 - 12 - cc) Ist der neue Ehegatte gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig, ist d essen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich nicht als sonstige Ve r- pflichtung zu berücksichtigen. Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschied e- nen Ehegatten wirkt sich im Rahmen des § 1581 BG B vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, so dass der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang regelmäßig auch leistungsfähig ist (Senatsurteil B GHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49). Eine abweichende Beur teilung ergibt sich unter den obwaltenden U m- ständen auch nicht deshalb, weil die im Rahmen des § 1581 BGB gebotene Billigkeits ab wägung auch solche Verteilungsergebnisse erlaubt, die sich neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände stützen , und als zus ätzliches Bi l- ligkeitskriterium insbesondere berücksichtigt werden kann, ob der Mindestb e- darf eines Berechtigten gedeckt i st (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 50). Denn es ist grundsätzlich zu beachten, dass der sich aus § 1609 BGB ergebende Rang der Unterhaltsansprüche selbst Ausdruck einer gesetzl i- chen Billigkeitswertung ist, die den - voll ständigen - Vorrang des vom Geset z- geber als schutzbedürftiger angesehenen Unterhaltsberechtigten sichern soll (MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1609 Rn. 20; Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 772, 775). Dies wird in der Regel - und auch hier - dazu führen, dem vo r- rangigen geschiedenen Ehegatten den nach den ehelichen Lebensverhältni s- sen bemessenen Bedarf insgesamt zu belassen und die neue Ehe ergänzend auf die d urch den nachrangigen Ehegatten erzielten oder erzielbaren Einkünfte sowie auf die der neuen Ehe vorbehaltenen wirtschaftlichen Vorteile - hier also insbesondere den steuerlichen Splittingvorteil und den hälftigen Familienz u- schlag der Stufe 1 - zu verweise n. 21 22 - 13 - II. 1. Das Beschwerdegericht hat eine Abänderung der Ausgangsentsche i- dung auch f ür den Unterhaltszeitraum zwischen der Geburt des Kindes G. am 22. Juli 2011 und dem Eintritt der Antragsgegnerin in die gesetzliche Altersrente (und der damit einhergeh enden Kürzung der Versorgungsbezüge des Antra g- stellers) zum 1. Dezember 2011 abgelehnt. Hierzu hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Mit der Geburt des Kindes sei für den Antragsteller eine Unterhaltsverpflichtung entstanden, die gemäß § 1609 Nr. 1 BGB sowohl dem Unterhaltsanspruch der Antragsge g- nerin als auch dem Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau vorgehe. Solange der Antragsteller indessen noch die nicht durch den Versorgungsausgleich gekür z- ten Versorgungsbezüge bezogen habe, sei er zur Leistu ng von Unterhalt an seinen Sohn und seine Ehefrau als auch zur Zahlung des (titulierten) Unterhalts an die Antragsgegnerin leistungsfähig gewesen. Der " für die Bemessung seiner Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin gegenüber einzusetzende Kindesunte r- halt " errechne sich aus seinem Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung des auf der Wiederverheiratung beruhenden Splittingvorteils. Da der Antragsteller in s- gesamt drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig sei, könne der Kindesu n- terhalt der Düsseldorfer Tabelle n ach Herabstufung um eine Einkommensgru p- pe entnommen werden; daneben sei der Mehrbedarf des Kindes für seine Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Das in Höhe von 184 e- zahlte Kindergeld sei gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen, weil das Kind im Haushalt beider Eltern lebe und deshalb davon auszugehen sei, dass es von beiden Elternteilen g e- meinsam betreut werde. Das v on der Ehefrau des Antragstellers bezogene E l- terngeld sei in voller Höhe, mithin unter Einbeziehung des Sockelbetrages von 300 23 24 - 14 - beiden Eltern für die Lebensführung zur Verfügung st ünd en. Es widerspräche dieser Regelung, die se Mittel nur einem der beiden Elternteile vorzubehalten. Zwar würden gemäß § 11 BEEG Unterhaltspflichten durch die Zahlung des E l- terngeldes nur insoweit berührt, als diese 300 ie gen. Bei dem Ans pruch auf Familienunterhalt handele es sich aber um einen gegenseitigen Anspruch der Ehegatten. Beide seien verpflichtet, mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten; es gelte der Halbteilung s- grundsatz. Dem Sinn dieser Regelun g entspreche es, das Elterngeld als Teil des Familieneinkommens anzusehen mit der Folge, dass es den Bedarf der Familie zu diesem Anteil decke. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 BGB könne bei gleichrangigen Unterhaltspflichten darauf abgestellt werden, ob auf die gleic h- rangigen Unterhaltsberechtigten und die Unterhaltspflichtigen je ein Drittel der zur Verfügung stehenden Mittel entf ie len. Dabei könnten im vorliegenden Fall d ie Beiträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin zur Kr ankenvorsorge vorweg abgezogen werden, zumal die Ehefrau des Antragstellers während der Bezugsdauer des Elterngeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung be i- tragsfrei versichert sei. Werde das (um den Splittingvorteil erhöhte) Nettoei n- kommen des Antrags tellers um sämtliche zu berücksichtigenden Abzugsposit i- onen (Kindesunterhalt, eigener Krankenversicherungsbeitrag, Krankenvorso r- geunterhalt für die Antragsgegnerin in titulierter Höhe , steuerlicher Nachteils - ausgleich) bereinigt, ergebe sich unter Berücks ichtigung der Elterngeldbezüge seiner Ehefrau im Rahmen der Dreiteilung ein verteilungsfähiges Einkommen in Höhe von 3.213,37 betrage 1.071, 12 e- trag wegen der in der neuen Ehe des Antragstellers entstehenden Synergiee f- fekte zugunsten der Antragsgegnerin um 20 % erhöht, ergebe sich ein Betrag von 1.285,34 en tituliert sei. 25 - 15 - 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zunächst zutreffend erkannt , dass sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Ausgangsentscheidung in diesem Unterhal tszeitraum durch das Hinzutreten d er nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangigen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und die mit der Kinderb e- treuung verbundene Rangverschiebung auf Seiten der neuen Ehefrau verändert haben. Ferner ist das Beschwerdegericht ersichtli ch davon ausgegangen, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhäl t- nissen auch durch das Hinzutreten der weiteren Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind G. nicht nachteilig berührt worden ist. Auch dies ist zutreffend, weil d ie Unterhaltspflicht für ein nach ehelich geborenes Kind weder in der geschi e- denen Ehe angelegt noch bei fortbestehender Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob das nach Rechtskraft der Scheidun g geborene Kind in einer neuen Ehe oder auße r- ehelich geboren worden ist (Sen atsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 27). Auch insoweit hat der Senat seine frühere, auf dem Stichtagsprinzip beruhende Rechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 1990 - XI I ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 und vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.) wieder auf gegriffen . b) Auch d ie rechtliche n Ausgangspunkt e zur Beurteilung der Leistung s- fähigkeit (§ 1581 BGB) des Antragstellers begegne n keinen gr undsätzlichen Bedenken. aa) Steht - wie in dem hier relevanten Unterhaltszeitraum - der Unte r- haltsanspruch einer geschiedene n Ehe frau mit dem hinzugetretenen Unte r- haltsanspruch der Mutter eines nachehelich geborenen Kindes im gleichen U n- terhaltsrang , i st im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsät z- lich auch die hinzugekommene gleichrangige Unterhaltsverpflichtung zu b e- 26 27 28 29 - 16 - rücksichtigen. Der geschiedene Ehegatte kann dann nicht mehr den vollen U n- terhalt im Wege der Halbteilung verlangen, weil de m Unterhaltspflichtigen nur ein gleich hoher Betrag seines Einkommens verbliebe, der für seinen eigenen Unterhalt und den hinzugetretenen gleichrangigen U nterhalt sanspruch zu ve r- wenden wäre. Sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch dem gleichrangig hi n- zug etretenen Unterhaltsberechtigten verbliebe dann deutlich weniger als der geschiedene Ehegatten beanspruchen könnte . Dies führt zu einem relativen Mangelfall zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem geschiedenen Ehega t- ten, der zu einer Kürzung des Unterha ltsanspruchs nach Billigkeit führen muss. Dem Unterhaltspflichtigen muss im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten somit mehr als die Hälfte des Einkommens verbleiben, um auch den hinzug e- kommenen gleichrangigen Unterhaltsanspruch bedienen zu können. Wenn de r Tatrichter diese r wechselseitige n Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsät z- lich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens aller Bete i- ligten Rechnung trägt , ist dies aus rechtsbeschwerde rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Senat surteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 4 1 ff. ; S e- natsbeschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 - juris Rn. 38 f. ). bb) Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber einem geschi e- denen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt, ist grundsätzlich das gesamte Einkommen aller Beteiligten zu berücksichtigen . Einzubeziehen sind daher auch der steuerliche Spli ttingvorte il (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 47) und der volle Familienzuschlag der Stufe 1 (vgl. auch S e- natsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 20 08 , 1911 Rn. 52 ff. ), weil die Dreiteilung regelmäßig schon zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüch e des geschiedenen Ehegatten führen wird und es deshalb nicht mehr erforderlich ist, bestimmte Einkommensbestandteile für die neue Ehe zu reservieren. 30 - 17 - cc) Es ist aus Rechtsgründen ebenfalls nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den Vor teil des Zusammenwohnens für die Ehegatten der neuen Ehe mit einem Abzug von 10 % ihres Gesamtbedarfs in Ansatz g e- bracht h at (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 46; Senatsb e- schluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 - juris Rn. 38 f.). c) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB zu berücksichtigenden Einkünften und Verbindlichkeiten der Beteiligten sind allerdings in mehrfacher Hinsicht mit Rechtsfehlern behaftet. aa) Das Beschwerde gericht hat zunächst übersehen, dass dem Antra g- steller schon in dem hier interessierenden Unterhaltszeitraum der kindbezogene Anteil des Familienzuschlages (§ 40 Abs. 2 BBesG) zustand, der einem Ve r- sorgungsempfänger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG neben d em Ruh e- gehalt gewährt wird und im Rahmen einer Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB zu den zu berücksichtigenden Einkünften zählt. Hierdurch ist der Antra g- steller allerdings nicht beschwert worden. bb ) Rechtlichen Bedenken begegnen die Erwägungen des Be schwerd e- gerichts zur Bemessung des vorrangigen Kindesunterhalts für das in der neuen Ehe geborene Kind des Antragstellers. (1) Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt des Unterhaltspflic h- tigen und seines neuen Ehegatten, richtet sich sein Unter haltsanspruch i m Rahmen des Familienunterhalts (§ 1360 a Abs. 1 BGB) - abgesehen vom T a- schengeld - nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf die Gewährung von Wo h- nung, Nahrung, Kleidung und sonstigen Leistungen in Form von Naturalien. Um im Rahmen des § 1581 BGB die damit einhergehende Einschränkung der u n- terhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmen zu 31 32 33 34 35 - 18 - können, ist es erforderlich, den Anspruch des Kindes auf Leistung von Natura l- unterhalt zu monetarisieren. Der Geldwert dieses Nat uralunterhaltsanspruchs wird dabei mindestens mit dem (hypothetischen) Anspruch auf Barunterhalt zu veranschlagen sein, den das Kind im Falle einer Trennung seiner Eltern gegen den Unterhaltspflichtigen hätte ( vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1993, 1453, 1455 ). Dies gebietet auch der Grundsatz der Gleichbehandlung de r minderjä h- rigen Kinder aus neuer und geschiedener Ehe. Denn soweit d ie Le bens stellung aller Kinder des Unterhaltspflichtigen gleichermaßen durch seine Eink ommen s- verhält nisse bestimmt wi rd, kann sich für das Kind aus neuer Ehe kein gering e- rer Unterhaltsbedarf ergeben. Daraus folgt auch, dass der als vorrangige Ve r- bind lichkeit im Rahmen des § 1581 BGB abzuziehende (tatsächliche oder hyp o- thetische) Barunterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder unter E inbeziehung aller dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel und damit ent - gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch unter Einschluss des steuerrechtlichen Splittingvorteils zu bemessen ist (Senatsurteil e vom 2. Juni 2010 - XII Z R 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 21 und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 30) . (2) Es entsprich t der Rechtsprechung des Senats, dass der Abzug des vorrangige n Kindesunterhalts bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den E hegattenunterhalt mit dem um das ( ggf. anteil i- ge) Kindergeld geminderten Zahlbetrag vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 21 ff. ) . Soweit das B e- schwerdegericht indessen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes G. das volle gesetzliche Kindergeld in Höhe von 184 rechtlichen Bedenken. Nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kinde r- geld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, wenn ein Elter n- 36 37 - 19 - teil im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch B e- treuung des Kindes erfüllt. In allen anderen Fällen erfolgt die Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe. Die Anrec h- nungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf getrennt lebende Eltern zugeschnitten , in denen (nur) ein er der beiden Elternteil e das minderjährige Kind betreut, während der nicht betreuende Elternteil zur Zahlung einer Gel d- rente als Barunterhalt verpflichtet ist. Mit der Auffangvors chrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung de s G e- setzentwurfs solche Fälle in den Blick nehmen , in denen das Kind entweder wegen Volljährigkeit einer Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung e i- nes minderjäh rigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch einen der beiden Elternteil e erfolgt und deshalb nur Barunterhalt zu lei s- ten ist (vgl. BT - Drucks. 16/1830 S. 30). Keine dieser Konstellationen, die der Gesetzgeber den Anrechnungsr e- geln in § 1612 b Abs. 1 BGB zu Grunde gelegt hat, liegt hier vor. Aus dem Gesetz lässt sich die Frage, in welcher Höhe das gesetzliche Kindergeld auf den monetarisierten Naturalunterhaltsanspruc h eines von beiden Elternteilen im gemeinsamen Haushalt betreuten m inderjährigen Kindes anzurechnen ist , nicht unmittelbar beantworten . Die Halbanrechnung des Kindergeldes beruht auf de r gesetzgeberischen Erwägung , dass betreuende Elternteil e bei der E r- bringung ihrer Betreuungsleistungen unterstützt werden soll en (BT - Druc ks. 16/1830 S. 30). Dieser Zweck w ird auch bei der Betreuung des Kindes in der intakten Familie nicht verfehlt. Wenn wie hier der Barunterhaltsbedarf des in der neuen Ehe geborenen Kindes allein nach den Einkommensverhältnissen des U nterhaltspflichtige n bemessen wird, weil de r neue Ehe gatte keine oder nur sehr ger ing e Geldbeträge zum Familienunterhalt beisteuern kann , ist es de m- nach sachgerecht, das Kindergeld auf den so ermittelten hypothetischen Baru n- ter haltsanspruch des in der Familie betreuten Kinde s nur zur Hälfte anzurec h- 38 - 20 - nen. Jede andere Handhabung würde den nachrangigen Unterhalts berechtigten einen zu hohen Anteil an der Verteilungsmasse zur Verfügung stellen und zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit minderjährigen Kindern aus ges chiedener Ehe des Unterhaltspflichtigen führen. cc ) Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Beschwerdegericht s , dass der Sockelbetrag des von der Ehefrau des Antragstellers bezogenen E l- terngeldes in die Ermittlung des Gesamteinkommens einzubezieh en sei. Nach § 11 Satz 1 BEEG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Elterngeldes nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 monatlich übersteigt . § 11 Satz 1 BEEG umschreibt die " Unterhaltsverpflichtungen " nicht näher, nimmt insoweit a ber auch keine Einschränkungen vor, so dass die Schonung des Sockelbetrages von 300 n- gen jeder Art umfasst (Buchner/Becker Mutterschutzgesetz und Bundeselter n- geld - und Elternzeitgesetz 8. Aufl. § 11 BEEG Rn. 7 mwN). Ent gegen der A n- sicht des Beschwerdegerichts betrifft dies auch Unterhaltspflichten zwischen zusammenlebenden Ehegatten ( von Koppenfels - Spies in Kreike bohm Ko m- me n tar zum Sozialrecht 3. Aufl. § 11 BEEG Rn. 2) . Dementsprechend hat te der Senat - unter der Gel tung des Bundeserzi e- hungsgeldgesetzes und der früheren unterhaltsrechtlichen Rangvorschriften - entschieden, dass das an die zweite Ehefrau eines den minderjährigen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Unterhaltss chuldners ausgezahlte Erzi e- hungsgel d auch dann nach § 9 Satz 1 BErzGG a.F. unbeachtlich zu bleiben hatte , wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt im gleichen Rang st and und die Nichtberücksichtigung des E r- ziehungsgeldes zu einem absoluten Mangelfa ll und damit zu einer quotalen Kürzung des geschuldeten Kindes unterhalts führt e (Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 f.) . Auf der Grundlage dieser 39 40 41 - 21 - Senatsrechtsprechung kommt es - auch mit Blick auf die sozialpolitische Z ie l- setzung des § 11 Satz 1 BEEG - erst recht nicht in Betracht, den geschonten Sockelbetrag des von der Ehefrau des Antragstellers bezogenen Elterngeldes i n eine Billigkeitsentscheidung nach § 1581 BGB einzu beziehen , um im Gefolge der damit einhergehenden Kürzung des monetarisierten Familienunterhaltsa n- spruchs die für die Bedienung der gleich rangigen Unterhaltsansprüche der A n- tragsgegnerin verfügbaren Mittel zu erhö hen ( vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2009, 343, 344; OLG Hamm Beschluss vom 13. Juni 2013 - 4 UF 9 /13 - juris Rn. 114) . Ein Fall des § 11 Satz 4 BEEG liegt nicht vor und auch d ie dieser Ausnahmevorschrift zugrunde liegende n Rechtsgedanke n komm en ersichtlich nicht zum Tragen. III. Für den Unterhaltszeitraum seit Rentenbezug der Antragsgegnerin ab d em 1. Dezember 2011 hat das Beschwerdegericht ihr einen Krankenvorsorg e- unterhalt in wechselnder Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 506,85 e- sprochen. Dabei hat es der Ehefrau des Antragstellers im Rahmen der Ermit t- lung des für die Dreiteilung auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens seit August 2012, d.h. für die Zeit nach dem Ende des Elterngeldbezug es , fiktive E rwerbse inkünfte in monatlicher Höhe von 560 brutto zugerechnet und diese Entscheidung wie folgt begründet: 1. Die Ehefrau des Antragstellers treffe in dieser Zeit jedenfalls die Ve r- pflichtung zur Ausübung einer Teilzeittätigkeit. Zwar sei ihr gleichrangiger A n- spruch auf Familienunterhalt hypothetisch entsprechend dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB zu ermitteln. Dieser sei grundsät z- lich bei einer Betreuung eines noch nicht dreijährigen Kindes gegeben, ohne 42 43 - 22 - dass den be treuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit treffe. Die Monetar i- sierung diene der Vergleichbarkeit der Ansprüche bei konkurrierenden Anspr ü- chen mehrerer Unterhaltsberechtigter. Voraussetzung für die Heranziehung der Unterhaltstatbestände sei allerdings d ie Gleichartigkeit der Lebensverhältnisse, auf die der Unterhaltsanspruch abstelle. Der Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB, der allein aus Gründen des Kindeswohls zur Sicherstellung persönlicher Erziehung und Pflege des Kindes in den ersten drei Lebensjah ren gewährt we r- de, betreffe aber nicht die Lebenssituation, in der sich die Ehefrau des Antra g- stellers befinde. Der Antragsteller und seine Ehefrau seien nicht getrennt. Der Antragsteller sei in seinem Beruf nur noch gelegentlich tätig, so dass der A n- spruc h des Kindes G. auf persönliche Betreuung deshalb teilweise auch durch den Vater erfüllt werden könne. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass ihm die Betreuung des Kindes aus Altersgründen nicht mehr zugemutet werden könne, sei dem entgegenzuhal ten, dass er sich im " Großvateralter " b e- finde und Großeltern häufig einen Teil der Betreuungsaufgaben bei ihren E n- kelkindern übernähmen. Da keine besonderen gesundheitlichen Belastungen vorgetragen seien, könne es dem Antragsteller zugemutet werden, seine Eh e- frau teilweise von den Betreuungsaufgaben zu entlasten, damit diese beruflich tätig werden und zum eigenen Unterhalt beitragen könne. Es sei zwar nachvol l- ziehbar, dass die Ehefrau des Antragstellers mit ihrem Studienabschluss nur schwierig einen Arbeits platz finden könne. Sie müsse sich aber auch auf b e- ruf s fremde Tätigkeiten, etwa als Büroangestellte, verweisen lassen, wo es ihr zumutbar und möglich sei, ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 560 zu erzielen. 2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Die Ehegatten sind gemäß § 1356 BGB berechtigt, ihre Rollenverte i- lung in der Ehe frei zu wählen und dadurch Ansprüche auf Familienunterhalt 44 45 - 23 - gegeneinander zu begründen. Es ist deshalb grundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, wenn die Ehegatten wie hier einvernehmlich beschließen, dass d er Partner eines bereits aus Altersgründen nicht mehr erwerbstätigen und Alter s- einkünfte beziehenden Ehe gatten seine Berufstätigkeit au fgeben oder ei n- schränken solle , um sich der persönlichen Betreuung eines gemeinsamen mi n- derjährigen Kindes zu widmen . Im vorliegenden Fall k önnte die Rollenwahl in der neuen Familie des Antragstellers schon deshalb nicht dem V erdikt des Rechtsmissbrauchs unterworfen werden , weil die Ehegatten - was das B e- schwerdegericht auch grundsätzlich nicht zu bezweifel n scheint ( " Großvatera l- ter " ) - zu der Beurteilung g elangen durften, dass sich die bei Geburt des Kindes 35 - jährige Ehefrau des Antragstellers besser zur Betreuung und Versorgung eines Kleinkindes eignet als der seinerzeit im 70. Lebensjahr stehende Antra g- steller. b) Allerdings muss im Fall der unterhaltsrechtlichen Konkurrenz eines geschiedenen Ehegatten mit dem jetzigen E hegatten berücksichtigt werden , dass durch die von den Ehegatten der neuen Ehe gewählte Rollenverteilung der bestehende Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht über Gebühr geschmälert werden darf. Dies ergibt sich vor allem aus der gesetzl i- chen Wertung des § 1609 Nr. 2 BGB , wonach im Falle der Unterhaltskonku r- renz zwischen geschiedenem und neuem Ehegatten beim neuen Ehegatten nicht auf den Familienunterhalt, sondern darauf abzustellen ist, ob er " im Falle einer Scheidung " wegen Betreuung eines K indes unterhaltsberechtigt wäre. Dem liegt d ie allgemeine Billigkeitserwägung zugrunde, dass der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen seine Erwerbsmöglichkeiten in gleicher Weise au s- schöpfen soll, wie es auch von dem geschiedenen Ehegatten in einer ve r- g leichbaren Lebenss ituation erwartet werden würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 49) . 46 - 24 - c ) Die Erwerbsobliegenheit eines kinderbetreuenden Ehegatten bestimmt sich daher auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung der Verhält ni s- se, wie sie sich im Falle einer Scheidung der neuen Ehe darstellen würden . Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidun g eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei L e- bensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten - hierzu g e- hören grundsätzlich auch Betreuungsangebote des anderen Elternteils - in A n- spruch nehmen will (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XI I ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 25 und BGHZ 180, 170 = F a mRZ 2009, 770 Rn. 20 ). Eine E r- werbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten besteht in diesem Zeitraum nicht, was das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt auch erkannt hat. Die vom Beschwe rdegericht angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen es indessen nicht, die Ehefrau des Antragstellers in Abweichung von den vorg e- nannten Grundsätzen für erwerbspflichtig zu halten und ihr ein fiktives Erwerb s- einkommen zu zu rechnen. aa) Eine Erwerbsoblie genheit im Basis unterhalts zeitraum kann für die Ehefrau des Antragstellers nicht damit begründet werden, dass sie tatsächlich nicht von dem Antragsteller getrennt leb e und sich ihre Lebenssituation daher von einem getrennt lebenden Betreuungselternteil unt erschei de. Das Ause i- nanderfallen von tatsächlichen und gedachten Verhältnissen liegt in der Natur einer hypothetischen Betrachtungsweise. bb) Es kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein, dass der pensionierte Antragsteller allenfalls noch sporadisch w issenschaftlichen Tätigkeiten nac h- geht und deshalb an sich für die Betreuung des Kindes zur Verfügung steh en würde . 47 48 49 - 25 - D er im Rentenalter stehende Antragsteller ist gegenüber der Antrag s- gegnerin nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet (vgl. S e- natsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 28 und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 20 ). Die der Rollenwahl in der neuen Ehe des Antragstellers zugrunde liegende Lebenssituation ist schon deshalb nicht mit den Fällen des Ro llentausches vergleichbar, auf denen die sogenan n- te Hausmann - Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 169, 200, 205 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 mwN) beruht. Die Annahme des B e- schwerdegerichts, dass in der Ehe des Antragstellers eine Art " umge kehr ter Rollentausch " vor genommen worden sei , bei dem es der nicht mehr berufstät i- ge Antragsteller seiner neuen Ehefrau (die keine Unterhaltspflichten gegenüber der Antragsgegnerin hat) durch Übernahme von Betreuungsaufgaben ermögl i- chen müsse, im Unterhalt sinteresse der Antragsgegnerin zeitweise wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben, lässt sich mit den Maßstäben des § 1570 BGB, die kraft gesetzliche r Wertung in § 1609 Nr. 2 BGB für die Rangfolge konkurriere n- der Unterhaltsansprüche zwischen neuem und geschi edenem Ehegatten ma ß- geblich sind, nicht in Einklang bringen. Denn u nabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller zur Betreuung seines Kindes (noch) in der Lage ist, müsste sich die Ehefrau des Antra gstellers als geschiedener Ehegatte im Basisunterhaltszeitraum bei hyp o- thetischer Beurteilung ihres Unterhaltsanspruches nach § 1570 BGB nicht auf Betreuungsangebote des Antragstellers einlassen, um in dieser Zeit einer E r- werbstätigkeit nachgehen zu können . W äre daher d ie Auffassung des B e- schwerdegerichts richtig, würde damit der Ehefrau des Antragstellers gege n- über der Antragsgegnerin (faktisch) eine stärkere Erwerbsobliegenheit aufe r- legt, als im Falle der Scheidung gegenüber dem Antragsteller selbst bestü nde. 50 - 26 - IV. Die angefochtene Entscheidung kann daher für die Unterhaltszeitr äume nach der Geburt des Kindes G. am 22. Juli 2011 keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden , weil weitere tatric h- te r liche Feststellungen u nd Würdigungen erforderlich sind. 1. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin: a) Das Beschwerdegericht hat sich an die re chtliche Beurteilung durch das Gericht der Ausgangsentscheidung gebunden ge sehen , wonach der im Ok - tobe r 2010 erfolgte Kirchenbeitritt des Antragstellers nicht als eheprägend zu berücksichtigen sei , und es hat folgerichtig die Belastung der Versorgungsb e- züge des Antragstellers mit Kirchensteuern bei der Bemessung des Unterhalt s- bedarfs der Antragsgegnerin un berücksichtigt gelassen. Ob das Beschwerd e- gericht - was aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen wäre - d ie von dem A n- tragsteller aufgrund des nachträglichen Kirchenbeitritts zu zahlende Kirche n- steuer gleichwohl als berücksichtigungsfähige " sonstige Ver pflic htung " im Ra h- men des § 1581 BGB ansehen will, lässt sich der Beschwerde entscheidung nicht entneh men. Denn das Beschwerdegericht hat d ie in die Dreiteilung eing e- stellte n Einkünfte für einige Unterhaltszeiträume (2012) mit und für andere U n- terhaltszeiträume (2013) ohne Abzug von Kirchensteuern ermittelt. b) Bei der - gegebenenfalls fiktiven - Besteuerung der Versorgungsbez ü- ge des Antragsgegners sind für d ie Unterhaltszeitr äume seit dem 22. Juli 2011 auch die kindbezogenen steuerlichen Freibeträge nach § 3 2 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen. c) Ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer wird vom Steuerpflichtigen nur erhoben, wenn die als Bemessungsgrundlage hera n- 51 52 53 54 55 - 27 - gezogene Einkommensteuer für zusammen veranlagte Ehegatten mehr als 1.944 3 Abs. 3 Nr. 1 SolZG ). Dies ist bereits nach den - ohne B e- rücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG durchgeführten - fiktiven Steuerbe rechnungen des Beschwerdegerichts für die Jahre 2012 und 2013 durchgehend nicht der Fall gewesen. d) Gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass ein verbleibe n- der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht nach § 1578 b BGB zu b e- grenzen sei, lassen sich kein e rechtlichen Bedenken erheben. 56 - 28 - 2. Auch das Beschwerdegericht geht offensichtlich - und grundsätzlich auch zu Recht - davon aus, dass die Frage der hypothetischen Erwerbsobli e- genheit der Ehefrau des Antragstellers mit Vollendung des dri tten Lebensjahres des Kindes G. im Juli 2014 erneut zu beurteilen sein wird . Die Zurückverwe i- sung der Sache gibt dem Beschwerdegericht aber auch Gelegenheit zur Befa s- sung mit dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz neu gehaltenen Vortrag des A n- tragstellers, dass seine Ehefrau wieder schwanger sei. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2012 - 281 F 45/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2013 - 10 UF 59/12 - 57
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