ECLI:DE:BGH:2016:020316BXIIZB258.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 258 /15 vom 2 . März 2016 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 319 Abs. 1 und Abs. 4 a) § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsma ßnahme zwingend gebotene Anhörung des B e- troffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. b) Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner En t- sch eidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . März 201 6 durch d en Vo r- sitzende n Richter D ose , die Richterin Webe r - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Günter und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 1 8. Februar 2014 und der Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8 . Ma i 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwe rde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staat s- kasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG in entsprechender An we n- dung). Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehm i- gung ihre r Unterbringung. S ie steht unter Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroff e- nen im Wege der Rechtshilfe am 18. Februar 2014 deren Unterbringung in einer geschloss enen Einrichtung bis längstens 1 8. Februar 2016 genehmigt . 1 2 - 3 - Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Nac h- dem das Beschwerdegericht ein we iteres psychiatrisches Gutachten eingeholt und die Betroffene erneut im Wege der Rechtshilfe angehört hatte, h at es die Beschwerde zurückgewiesen. H iergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffene n , mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier vorliegenden Erledigung der Unterbringungsmaßn ahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN). Nachdem es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaf tigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. 2. Die Entscheidungen von Amts - und Landgericht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entspr e- che nd anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbesc hluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen ist. Das gesamte amts - und landgerichtliche Verfahren leidet unter dem V erfa h- rensfehler , dass die Betroffene in beide n Tatsacheninstanzen entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamF G nicht persönlich, sondern nur im Wege der Rechtshilfe a n- ge hör t wurde . 3 4 5 6 7 - 4 - a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönl i- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. D ie se Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 2 . März 2011 XII ZB 346 /10 Fa mRZ 2011 , 805 Rn. 11 mwN ). b) Nach § 319 Abs. 4 FamFG sollen d ie in § 319 Abs. 1 FamFG bezeic h- neten Verfahrenshandlungen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Mit dieser Regelung, die inhaltlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfa h- ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geri chtsba r- keit geltenden Vorschrift des § 70 c Satz 4 FGG entspri cht (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 274), wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren grundsätzlich durch das Gericht erfolgt , das über die Gen ehmigung der Unterbringungsmaßnahme entscheidet , und nicht durch einen ersuchten Richter ( vgl. BT - Drucks. 11/6949 S. 84). Im Schrifttum wird daher einerseits die Auffassung vertreten, dass die Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs. 1 FamFG nur in seltenen Ausnahmefä l- len im Wege der R echtshilfe vorgenommen werden dürfen ( vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 7; Jürgens/Marsch ner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 319 FamFG Rn. 9; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2016] § 319 Rn. 16; Prüt ting/Helms/Roth Fa mFG 3. Aufl. § 319 Rn. 15; Schulte - Bunert/W einreich/ Dodegge FamFG 4. Aufl. § 319 Rn. 18 ; Grotkopp in Ba hren fuss FamFG 2. Aufl. § 319 Rn. 17 ; HUK - BUR/Bauer [Stand: November 2 014] § 319 FamFG Rn. 43 ). Andere Stimmen in der Literatur halten in Unterbringungs sachen eine Anhörung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter grundsätzlich für ausgeschlossen ( vgl. MünchKommFamFG/Schmidt - Recla 2. Aufl. § 319 Rn. 11; Jurgeleit/ Diekmann Betreuungs recht 3. Aufl. § 319 FamFG Rn. 10 ; Horndasch/Viefhues/ 8 9 10 - 5 - Beermann FamF G 3. Aufl. § 319 Rn. 9; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffm ann/Bienwald Betreuungsrecht 5. Aufl. § 319 FamFG Rn. 13; Bumiller/Harders /Schwamb FamFG 11. Aufl. § 319 Rn. 2 ). c ) Die erstgenannte Auffassung trifft zu. aa ) Der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG schli eßt es nicht völlig aus, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene A n- hörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgesta l- tung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck , dass der Richter, de r über eine Unterbringungsmaßnahme zu entscheide n ha t, in der Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu ver schaffen hat. Im Unterbringungsverfahren kommt d er persönlichen Anhörung d es Betroffenen zentrale Bedeutung zu. Die sie anordn ende Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewähr ung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich d as Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingehol te Sachverständigengutachten (§ 321 Fam FG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu wür digen (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN). Außerdem gehört d ie persönliche Anhörung zu den bedeu t- samen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 10 4 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht . Sie ist Kernstück der Amtsermittlung ( vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 25 mwN ). 11 12 - 6 - Diese r besondere n Bedeutung der in § 319 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden , dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft . E ine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist daher nur in eng begren z- ten Ausnahmefällen möglich , etwa wenn der Betroffene kommunikationsunfähig ist (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 7 ; HUK - BUR/Bauer [Stand: N o- vember 2014] § 319 Fam FG Rn. 43 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 Rn. 19 mwN zu § 278 Abs. 3 FamFG) . Macht das Gericht von der M öglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshi lfe vorne h- men zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprü f- barer Weise darlegen. bb ) Danach kann die Durchführung der in § 319 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe nicht allein dadurch ge rechtfe r- tig t werden , dass eine persönliche Anhörung d es Betroffenen durch das nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständige Gericht mit einem erheblichen Zeit - und Reiseaufwand verbunden wäre . Die Problematik, dass mit der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung e i- n es Betroffenen in Unterbringungssachen für das zuständige Gericht ein erhebl i- cher Zeit - und Reiseaufwand verbunden sein kann, wurde vom Gesetzgeber b e- reits bei der bis zum 31. August 2008 geltenden Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 FGG berücksichtigt . D iese Vorschrift sah eine isolierte Abgabemöglichkeit des Unterbringungsverfahren s an das Gericht vor, in dessen Bezirk die Unterbri n- gungsmaßnahme vollzogen wu rd e , um den Aufwand für das gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FGG zuständige Gericht, bei dem das Betreuungsverf ahren geführt w u r- 13 14 15 16 - 7 - de , zu verringern (vgl. BT - Drucks. 15/2494 S. 43 ). Diese Regelung wurde b ei der Reform der fr eiwilligen Gerichtsbarkeit in § 314 FamFG übernommen. Danach kann das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingele i- tet od er das Betreuungsverfahren anhängig ist und das nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für Unte rbringungssachen im Sinne von § 312 Nr. 1 und 2 FamFG au s- schließlich zuständig wäre, das Unterbringungsverfahren abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen G erichts aufhält und die Unterbringung s- maßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat. § 314 FamFG ist eine Sondervorschrift zu der allgemeine n Regelung des § 4 FamFG (BT - Drucks. 16/6308 S. 273 ; Ke idel/Budde FamFG 18. Aufl. § 314 Rn. 3 ) und schafft in Unterbringungssachen eine erleichterte Abgabemöglichkeit gerade für die Fälle, in denen die Unterbringungsmaßnahme in einer Einrichtung vollzogen wird, die weit vom Wohnort des Betroffenen entfernt ist . Damit soll der oft erhebliche Aufwand reduziert werden, der entstünde, wenn der für das B e- treuungsverfahren zuständige Richter die im Rahmen der Unterbringung erfo r- de r lich en Verfahrenshandlungen, insbesondere Anhörungen des Betroffenen (§ 319 FamFG), am Ort der Einrichtung vornehmen müsste (vgl. Keidel/Budde Fa mFG 18. Aufl. § 314 Rn. 4; BeckOK FamFG/Günter [ Stand: 1. Januar 2016] § 314 Rn. 2; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 314 FamFG Rn. 3). Gleichzeitig trägt d ie Vorschrift damit auch der Vo rgabe des § 319 Abs. 4 FamFG Rechnung, wonach die Verfa hrenshandlungen nach § 319 Abs. 1 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen (vgl. zur Abgabe OLG Karlsruhe B e- schluss vom 5. November 2013 11 AR 7/13 juris Rn. 23 ). Die durch § 314 Fa mFG g eschaffene Möglich keit der isolierten Abgabe ein es Unterbringungsve r- fahren s zeigt, dass nach der Intention des Gesetzgebers allein der Zeita ufwand für die Reise des nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen Betreuungsg e- richts zum Ort der Einrichtung , in de r sich der Betroffene aufhält, nicht ausrei ch t, 17 - 8 - um die nach § 319 Abs. 1 FamFG erforderlichen Verfahrenshandlungen durch einen ersuchten Richter vornehmen zu lassen. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist jeden falls dann nicht möglich , wenn sich die Unterbringungse inrichtung im Bezirk des nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen Betreuungsg erichts befindet. Ist die En t- scheidung über die beantragte Unterbringungsmaßnahme dringlich und daher eine Abgabe des Verfahrens vor der Entscheidu ng aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar, ist vom Betreuungsgericht auch die Möglichkeit in Betracht zu zi e- hen, zunächst nur ei ne vorläufi ge Unterbringungsmaßnahme gemäß § 331 Satz 1 FamFG zu genehmigen. Denn im Verfahren der einstweiligen Anordnung is t nach § 331 Satz 2 FamFG abweichend von § 319 Abs. 4 FamFG die Anh ö- rung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe zulässig. Für eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den erkennenden Richter spricht schließlich, dass wegen der Vielgestaltigkeit der möglichen Beeinträchtigungen und wegen des bedeutenden Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen der Anhörung entscheidende Bedeutung zukommt. Zudem ve r- langt sie regelmäßig die Kenntnis der vollständigen Akten, die der Rechtshilf e- richter nicht imme r haben wird ( vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 Rn. 19 zu § 278 Abs. 3 FamFG). 3 . Gemessen hieran durfte n weder das Amtsgericht noch das Beschwe r- degericht die Anhörung der Betroffen en im Wege der Rechtshilfe vorneh men. Umstände, die eine Anhörung durch den ersuchten Richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten, werden in beiden instanzgerichtlichen Entscheidung en nicht genannt . Allein die geringere Fahrzeit der ersuchten Betreuungsrichterin zu der Unterbringungseinri chtung genügt nicht. Andere Umstände, die ausnahm s- weise die Durchfü hr ung der Anhörung im Wege der Rechtshilfe gerechtfertigt 18 19 20 - 9 - hätten, sind nicht ersichtlich. Mit dem Absehen von der persönlichen Anhörung ha ben das Amtsgericht und das Beschwerdegericht somit eine elementare Ve r- fahrensgarantie der Betroffenen verletzt . 4 . Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheit s- grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worde n (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2 014, 649 Rn. 22 ff.). Von einer weiteren B egründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Guhling Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 18.02.2014 - 300 XVII Z 1170 - LG Dortmund, Entscheidung vom 08.05.2015 - 9 T 245/14 - 21
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