BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 259/09 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner stellte am 23. M344rz 2007 Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie auf Stundung der Verfahrenskosten f374r das Er366ffnungsverfahren, das er366ffnete Verfahren und das Restschuldbe-freiungsverfahren. 1 Am 3. April 2007 bestellte das Insolvenzgericht einen vorl344ufigen Insol-venzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an. Mit Beschluss vom 2. Mai 2007 wurde das (Regel-)Insolvenzverfahren er366ffnet. 2 - 3 - Nach Vorlage des Schlussberichts des Insolvenzverwalters forderte das Insolvenzgericht den Schuldner auf, zur Deckung der Verfahrenskosten binnen zwei Wochen 9.000 200 an den Insolvenzverwalter zu 374berweisen. Der Schuldner berief sich auf die nach 247 4a Abs. 3 Satz 3 InsO vorl344ufig eingetretenen Wir-kungen der Stundung und bat, endlich 374ber den Stundungsantrag zu entschei-den. 3 Mit Beschluss vom 14. September 2009 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Stundung zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Stundungsantrag weiter. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Stundung sei zu Recht ver-sagt worden, weil eine Verletzung von Obliegenheiten im er366ffneten Verfahren auch ohne vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Ablehnung oder Aufhebung der Verfahrenskostenstundung rechtfertige. Habe der Schuldner im er366ffneten Verfahren zweifelsfrei einen Grund f374r die Versagung gelegt, recht-fertige dies die Zur374ckweisung des Antrags oder die Aufhebung der Verfah-renskostenstundung nach 247 4c Nr. 5 InsO. Verst366337e des Schuldners gegen 247 290 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO seien hier nach dem Schlussbericht des Insol-venzverwalters evident, weil der Schuldner 11 Tage vor Insolvenzantragstellung Warenbest344nde seines Unternehmens ver344u337ert und insgesamt 374ber 20.000 200 6 - 4 - erl366st habe. Der Schuldner habe zun344chst best344tigt, Teilbetr344ge an verschiede-ne Personen ausgezahlt zu haben. In den daraufhin angestrengten Anfech-tungsprozessen habe er aber diese Angaben widerrufen und behauptet, das Geld verschleudert bzw. in nicht n344her bezeichneten Etablissements ausgege-ben zu haben. Letzteres sei als Schutzbehauptung zu werten, um die Zah-lungsempf344nger zu sch374tzen. 2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegen374ber geltend, dass die Wir-kungen einer einmal bewilligten Kostenstundung bei einer Aufhebung nicht r374ckwirkend sondern nur ex nunc entfallen k366nnten. Werde 374ber einen Kosten-stundungsantrag l344ngere Zeit nicht entschieden, d374rfe daher in die Entschei-dung kein Wissen einflie337en, das bei einer Entscheidung unmittelbar nach An-tragstellung noch nicht vorhanden gewesen sei. 7 3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Vordergerichte durften den aus dem Schlussbericht ersichtlichen Versagungsgrund, den die Rechtsbe-schwerde inhaltlich nicht in Frage stellt, ber374cksichtigen. 8 a) 334ber den Kostenstundungsantrag h344tte allerdings in angemessener Zeit entschieden werden m374ssen, zumal die Stundung gem344337 247 4a Abs. 3 Satz 2 InsO f374r jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773 Rn. 9) und der Schuldner bereits f374r das Er366ffnungsverfahren Verfahrenskostenstundung be-antragt hatte. 334ber die Bewilligung oder Ablehnung musste auch ausdr374cklich entschieden werden, nicht etwa nur konkludent (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, ZInsO 2007, 1277 Rn. 6). Zu Beginn des er366ffneten Insol-venzverfahrens h344tte 374ber die Verfahrenskostenstundung f374r diesen Verfah-rensabschnitt entschieden werden m374ssen. Durch eine versp344tete Entschei- 9 - 5 - dung erst nach Vorlage des Schlussberichts durfte der Schuldner nicht benach-teiligt werden. b) Dem Schuldner ist durch die versp344tete Entscheidung kein Nachteil entstanden. 10 aa) Die Stundung f374r das Er366ffnungsverfahren w344re schon deshalb abzu-lehnen gewesen, weil die Voraussetzungen der Verfahrenskostenstundung nach 247 4a InsO nicht vorlagen. Die Kosten des Verfahrens waren ausweislich des Gutachtens des vorl344ufigen Insolvenzverwalters zun344chst gedeckt. Das Insolvenzverfahren ist auch er366ffnet worden. Soweit sich die angegriffene Ent-scheidung auch auf das Er366ffnungsverfahren bezieht, wovon auszugehen ist, weil zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten nicht differenziert wird, muss die Rechtsbeschwerde schon aus diesem Grund ohne Erfolg bleiben. 11 bb) Auch f374r das er366ffnete Verfahren ist die Stundung zu Recht abge-lehnt worden. 12 (1) Die Verfahrenskostenstundung ist abzulehnen, wenn ein Versa-gungsgrund f374r die Restschuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 InsO zweifelsfrei vorliegt. Dies wird von 247 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO zwar nur f374r die F344lle des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO ausdr374cklich gesetzlich angeordnet, gilt aber auch f374r die anderen F344lle des 247 290 Abs. 1 InsO, wenn der Versagungsgrund bereits in einem fr374heren Zeitpunkt zweifelsfrei vorliegt (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4a Rn. 16). 13 - 6 - Eines Gl344ubigerantrages auf Versagung, der vor dem Schlusstermin oder einem entsprechenden schriftlichen Verfahren noch gar nicht wirksam ge-stellt werden k366nnte, bedarf es wie in den in 247 4a Abs. 1 Satz 4 InsO ausdr374ck-lich geregelten F344llen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004, aaO; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 37). Denn es ist nicht gerechtfertigt, ein Verfahren, in dem nicht einmal die Kosten gedeckt sind, mit 366ffentlichen Gel-dern zum Zwecke der Restschuldbefreiung des Schuldners zu finanzieren, wenn schon feststeht, dass sp344ter die Restschuldbefreiung versagt werden muss, falls nur ein einziger Gl344ubiger einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO). 14 Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Beurteilung der Frage, ob die Vorausset-zungen f374r die Stundung vorgelegen haben, ist der Zeitpunkt der letzten Tatsa-chenentscheidung 374ber die Stundung (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007, aaO Rn. 8; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07, ZInsO 2007, 1278 Rn. 8). Zu diesem Zeitpunkt stand der Versagungsgrund nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO fest. 15 (2) W344re im Zeitpunkt der Verfahrenser366ffnung 374ber den Antrag ent-schieden worden, w344re die Verfahrenskostenstundung wohl nicht wegen Vorlie-gens von Versagungsgr374nden abgelehnt worden, weil diese dem Gericht noch nicht bekannt waren. Die bewilligte Verfahrenskostenstundung h344tte aber nach Bekanntwerden der Versagungsgr374nde gem344337 247 4c Abs. 1 Nr. 1 und 5 InsO auch ohne vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung wieder aufge-hoben werden k366nnen (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZIn-sO 2008, 111 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008, 976 Rn. 3). 16 - 7 - Ob eine Aufhebung R374ckwirkung (ex tunc) oder Wirkung nur f374r die Zu-kunft (ex nunc) hat, kann dahinstehen (offengelassen auch in BGH, Beschl. v. 15. November 2007, aaO Rn. 10 mwN). Auch wenn die Wirkung einer Aufhe-bung f374r den Schuldner nur f374r die Zukunft eingetreten w344re, st374nde der Schuldner nicht besser. Denn mit der Aufhebung w344re eine die Kosten des Ver-fahrens deckende Masse nicht mehr vorhanden gewesen. Die zuvor gestunde-ten Kosten w344ren sofort und in voller H366he f344llig gewesen (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 4c Rn. 27; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 4c Rn. 17; Uhlenbruck/ Mock, InsO 13. Aufl. 247 4c Rn. 24; HmbKomm-InsO/Nies, 3. Aufl. 247 4c Rn. 9; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, 247 4c Rn. 42; Graf-Schlicker/Kexel, 2. Aufl. 247 4c Rn. 15). Der Schuldner h344tte deshalb auch in diesem Fall vor der Notwendigkeit gestanden, einen Kostenvorschuss zu leisten, um eine Einstellung des Insol-venzverfahrens gem344337 247 207 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermeiden. 17 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 14.09.2009 - 28 IN 32/07 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 16.10.2009 - 4 T 392/09 -
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