BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 259/11 vom 28. Juni 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die R ichter Vill und Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhr ing a m 28. Juni 2012 beschlossen: Der weiteren Beteiligten zu 2 wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. März 2011 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten En t- scheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. t- ges etzt. Gründe: Am 7. Januar 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Treuhänder) zum Treu händer bestellt . Mit Beschluss vom 3. Mai 2010 ordnete das Inso l- venzgericht Schlusst ermin im schriftlichen Verfahren an und setzte eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 6. Juli 2010. Mit Schreiben vom 1 - 3 - 27. Mai 2010 beantragte die Gläubigerin Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner ihre Forderung aus einem Ehe - und Erbvertrag nicht ang e- geben habe. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin hat das Beschwerdegericht den Versagungsantrag aufgehoben und den Vers a- g ungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückwe i- sung der sofortigen Beschwerde des Schuldners erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs . 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO aF, Art. 103f EGInsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückve r- weisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerich ts ist dem Antrag der Gläubigerin nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, welches Fehlverhalten diese dem Schuldner vorwerfe. Die Bezeichnung der nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführte n Forderung sei nicht hinreichend konkret. Es fehle an der geb ot e- nen Glaubhaftmachung . Da der Schuldner erst nach Ablauf der im schriftlichen Verfahren gesetzten Frist erwidert habe, könne das Vorbringen der Gläubigerin auch nicht als unstreitig behandelt werden. 2 3 4 - 4 - 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Übe rprüfung nicht stand. a ) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist die Restschuldbefreiung zu vers a- gen, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Ve r- zeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn ge richteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unric h- tige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Versagung muss im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt werden (§ 290 Abs. 1 InsO); der Antrag ist zulässig, wenn ein Versagungsgr und glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). b ) Der Antrag der Gläubigerin vom 27. Mai 2010 war zulässig. aa) Dass der Gläubigerin die nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführte Forderung zusteht, hat der Schuldner zugestanden. Entgegen der Ansi cht des Beschwerdegerichts war die Stellungnahme des Schuldners zu berücksicht i- gen. Diese war zwar erst nach Ablauf der anstelle des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InsO) gesetzten Frist beim Insolven z- gericht eingegangen. Aus G ründen, die im Verantwortungsbereich des Inso l- venzgerichts lagen, war der Versagungsantrag dem Schuldner jedoch erst nach Ablauf dieser Frist überhaupt zugestellt worden. Das Insolvenzgericht musste daher eine weitere Frist zur Stellungnahme einräumen (Art . 103 Abs. 1 GG); innerhalb dieser Frist hat der Schuldner Stellung genommen und das Bestehen der auch im Verfahren nicht bestrittenen Forderung eingeräumt. bb) Hinsichtlich des Verschuldens hatte die anwaltlich nicht vertretene Gläubi gerin nur Senatsr echtsprechung zu den Voraussetzungen für das Vorli e- gen grober Fahrlässigkeit zitiert. Weiterer Vortrag ist einem Fall wie dem vorli e- 5 6 7 8 9 - 5 - genden nicht erforderlich. Der Gläubiger kann nur vortragen, dass ihm eine Forderung zusteht, welche der Schuldner kannte. B ei einer Forderung aus Ve r- trag wird dies regelmäßig zutreffen. Es ist dann Sache des Schuldners darzul e- gen, warum das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätz lich noch grob fahrlässig war . cc ) D er Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt nic ht voraus, dass die falschen oder unvollständigen Anga ben zu einer Gläubi gerbenachteil i- gung geführt haben. Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, B e- schluss vom 23. J uli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3) . Da s ist immer dann der Fall, wenn der Gläubiger einer Inso l- venzforderung nicht im Verzeichnis aufgef ührt ist , wei l dadurch seine Tei l nahme am Ver fahren in Frage gestellt wird . Ob es dem Gläubiger gelungen ist, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 2. Ju li 2009, aaO ; vom 24. März 2011, aaO). III. Der angef ochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), welches nunmehr die Begründetheit des Vers a- gungsantrags der Gläubigerin unter Berücksichtigung des Vor bringens beider Parteien zu prüfen haben wird. Hinsichtlich des Verschuldens könnte zu b e- rücksichtigen sein, dass es sich bei dem nicht angegebenen Anspruch um e i- nen Freistellungsanspruch handelte, der zwar anzugeben gewesen wäre (§ 305 10 11 - 6 - Abs. 1 Nr. 3 InsO) , der aber erst mit der Eröffnung des Verbraucherinsolven z- verfahrens zu einem Zahlungsanspruch wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, ZIP 1993, 1656, 165 8 ) . Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Fritzlar, Entschei dung vom 10.12.2010 - 12 IK 262/08 - LG Kassel, Entscheidung vom 24.03.2011 - 3 T 834/10 -
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