ECLI:DE:BGH:2017:050417BXIIZB259.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 259/16 Verkündet am: 5. April 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Die Vorschrift de s § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Fortführung von Senatsurteilen vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - FamRZ 2015, 121). BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16 - OLG Jena AG Weimar - 2 - Der XII. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5 . April 2017 d urch d ie Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familie n- sen ats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Mai 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Antragstellerin ( i m Folgenden: Ehefrau) beansprucht von ihrem seit 28. März 2009 rechtskräftig geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, Z u- Wegen eine s bei ihm entstandenen Verdachts illoyaler Vermögensverschiebungen durch die Ehefrau in der Zeit nach der Trennung hat d er Ehemann beantragt, diese zu verpflic h- ten, ihm Auskunft über ihr Verm ögen zum Trennungszeitpunkt , dem 17. Juni 2005, durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestand s- verzeichnisses zu erteilen und dieses zu belegen. Das Familiengericht hat die Ehefrau demgemäß durch Teil - Versäumnisbeschluss verpflichtet , welchen es auf ihren Einspruch hin aufrechterhalten hat . Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss abgeändert, den Teil - 1 - 3 - Versäumnisbeschluss aufgehoben und den Antrag des Ehemanns zurückg e- wiesen. H iergegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde , mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt . II. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG - RG das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren in der Zeit nach dem 1. September 2009 durch Beschluss vom 12. Mai 2010 au s- gesetzt worden war. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet . 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 21 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründ et: Die Beschwerde sei zulässig, insbesondere sei d ie Mindestbeschw er Da die Ehefrau verpflichtet worden sei, Auskunft über ihr gesamtes Vermögen zum Stichtag des Trennungszei t- punkts zu erteilen, könne sie nicht auf vorhandene Grundlage n wie Jahresa b- schlüsse zurückgreifen, sondern sei dazu gehalten , u.a. den Wert ihres Unte r- nehmens zum konkreten Stichtag 17. Juni 2005 dar zu legen und zu belegen. Dass sie sich dafür der Hilfe einer Fachkraft mit einem Kostenaufwand von bedienen müsse, sei nachvollziehbar. Die Beschwerde sei auch begründet. Ein Anspruch auf Darlegung des Vermögens zum Trennungszeitpunkt ergebe sich für den Ehemann nicht aus § 1379 Abs. 1 BGB, weil der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau bereits 2 3 4 5 - 4 - mit R echtskraft der Scheidung am 28. März 2009 entstanden sei und eine A n- wendung des erst danach, a m 1. September 2009 in Kraft getretenen § 1379 Abs. 1 BGB eine unzulässige Rückwirkung auf einen abgeschlossenen Sac h- verhalt darstellte . Die Vorschrift stehe näml ich in untrennbarem Zusammenhang mit der ebenfalls neu eingeführten Regelung des § 137 5 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Endvermögen niedriger ausfalle als das Vermögen, welches der Ehegatte in seiner Auskunft über seinen Vermögensbestand zum Trenn ungszeitpunkt angebe, vermutet werde, dass die Differenz auf einer ill o- y a len Vermögensverschiebung beruhe , und sich der Zugewinnausgleichsa n- spruch entsprechend reduziere, wenn der Anspruchsberechtigte nicht darlegen und beweisen könne, dass die Vermögensdi fferenz nicht aufgrund von Han d- lungen , wie sie in § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführt seien, bewirkt worden sei. Für diese Konstellation habe der Bundesgerichtshof bereits eine Rückwi r- kung abgelehnt . Bei einer Anwendung der §§ 1379 Abs. 1 Satz 1, 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB auf bereits abgeschlossene Güterstände würde es sich ebenso um eine echte Rückwirkung handeln, denn d amit werde der Umfang der Darl e- gungslast des Anspruchsberechtigten für die Fallkonstellation, dass sich dessen Vermögen zwischen Trennung und der Beendigung des Güterstands verringert habe, erheblich ausgeweitet. Das würde zu einem verfassungsrechtlich unz u- lässigen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt führen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe auch nicht nach den Grundsät zen von Treu und Glauben. Nach diesen Grundsätzen könnten zwar bezüglich einzelner behaupteter illoyaler Vermögensverfügungen über den U m- fang des § 1379 Abs. 1 BGB a.F. hinaus Auskunftsansprüche hergeleitet we r- den. Voraussetzung sei aber, dass Auskunft übe r einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen würden. Die vom Ehemann hingegen begehrte Auskunft über die 6 - 5 - gesamte Vermögenslage der Ehefrau zum Trennungszeitpunkt könne nach di e- sen Grunds ätzen nicht verlangt werden. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Erstb e- schwerde ausgegangen. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schä t- zung des mit der Aus kunftserteilung verbundenen Aufwands im Wert von über e- schluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594). b) In der Sache hat das Beschwerdegericht zu Recht § 1379 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung angewendet. aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fa s- sung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höh e der Ausgleichsford e- rung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Recht s- hängigkeit des Scheidungsantrags tritt und sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fä l- len der illoy alen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuz u- rechnenden Betrag erhöht, nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. Septe m- ber 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Okt ober 2014 - XII ZR 194/13 - FamRZ 2015, 121 ) . Wären nämlich im Fall der am 1. September 2009 bereits rechtskräftigen Scheidung die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB anzuwenden, könnte ein Au s- gleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines s eit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverlusts 7 8 9 10 11 - 6 - des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen. Die A n- wendung der geänderten Bestimmung en würde einen Eingriff in den bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen. Das wäre verfassungsrechtlich b e- denklich und stünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Ge l- tung von Gesetzen nicht in Einklang (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN und vom 22. Oktober 201 4 - XII ZR 194/13 - FamRZ 2015, 121 Rn. 14) . Bis zur Verkündung der gesetzlichen Ne u- regelung, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Recht Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht ge gründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rüc k- wirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verä n- dert wird (BVerfGE 127, 1 = NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN). Im Hinblick darauf ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass der Gesetzg eber eine solche Rüc k- wirkung anordnen wollte. Dafür spricht auch die Formulierung der Gesetzesbegründung, Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB sehe bewusst nur eine Übergangsregelung für § 1374 BGB vor, denn nur in Bezug auf die Einführung des negativen Anfangsv ermögens bestehe ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage, die übrigen Bestimmungen dienten vor allem dem Schutz vor Manipulationen, das Vertrauen auf den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit sei nicht schut z- würdig (BT - Drucks. 16/10798 S. 25). Danach sollte ausgehend von dem Grundsatz, dass der zeitliche Geltungsbereich eines Gesetzes eindeutig zum Ausdruck kommen muss, gewährleistet werden, dass § 1374 BGB n . F . selbst in anhängigen Verfahren noch nicht zur Anwendung gelangt. A bgeschlossene Sachverhalte werden durch Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB dagegen nicht ger e- gelt (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 21) . 12 - 7 - bb) Die für den vorliegenden Fall bedeutsame Neufassung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB un d die An fügung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB gehen auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zurück . Mit diesen Regelungen sollte der im Regierungsentwurf vorgeschlagene Schutz vor illoyale n Vermögensverschiebungen weiter ergänzt wer den (BT - Drucks. 16/13027 S. 7). Zwar haben die hinzugefügten Bestimmungen keinen geänderten B e- rechnungsmodus für den Zugewinnausgleichsanspruch, sondern nur eine auf den Trennungszeitpunkt erweiterte Auskunftspflicht (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie ein e daran anknüpfend e Darlegungs - und Beweislastregel für die A n- nahme illoyaler Vermögensverschiebungen (§ 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB) zum Gegenstand. Jedoch wirken a uch d ie Regeln über die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast) auf das materielle Recht . So vermag § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eine nachträgliche Änderung des bei Rechtskraft der Scheidung bereits entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs in d en Fällen zu bewirken, in denen die Ursachen für einen zwischen dem Trennung szeitpunkt und der Rechtshängi gkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverlust u n- aufgeklärt bleiben , was auch der Zielsetzung der Gesetzesänderung entspricht . Deshalb gelten die vom Senat angestellten Erwägungen auch hier (offengela s- sen in Senatsbeschluss vom 12. November 201 4 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 132 Rn. 17) . cc) Allerdings ist in der Rechtsprechung und Literatur darauf hingewiesen worden, dass mit der Erweiterung der Auskunftspflicht durch § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB n . F . für sich genommen noch keine tiefgreifende Ä nderung der Rechtslage eintritt, die dem Schutz des Vertrauens in die bisherige Gesetze s- fassung entgegensteht . Das Rechtsstaatsprinzip, aus dem das Rückwirkung s- verbot für Gesetze hergeleitet wird, verbiete nämlich nicht schlechthin jede 13 14 15 - 8 - Rückwirkung, selbst wenn nachträglich an einen in der Vergangenheit liege n- den abgeschlossenen Tatbestand angeknüpft wird. Vertrauensschutz komme dort nicht in Frage, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt sei . Um illoyale Vermögensminder ungen insbesondere aus dem Zeitraum zwischen Trennung und Beendigung des Güterstandes aufd e- cken zu können, sei bereits nach bisheriger Rechtslage ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB hergeleitet worden , wenn Anhaltspunkte für illoyale Verm ö- gensminderungen b estanden. Der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt sei gerade deshalb ergänzt worden , um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu vermeiden , und das Vertrauen in den Fortbestand einer Manipulationsmö g- lichkeit sei gerade nicht schutzwürdig ( so OLG Hamm FamRZ 2011, 566, 567 ; BeckOK BGB /J. Mayer [Stand: 1. August 2015] § 1379 Rn. 2) . Auch d iese Erwägungen führen jedoch nicht zur rückwirkenden Anwe n- dung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB n . F . auf bereits abgeschlossene Sachve r- halte (ebenso MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1379 Rn. 13; Münc h- KommBGB/Koch 6. Aufl. Art. 229 § 20 EGBGB Rn. 1) . Abgeschlossene Sac h- verhalte werden nämlich durch Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB insgesamt nicht geregelt. Die Vors chrift des § 1379 Abs. 1 BGB a.F. ist auf vor dem 1. Septe m- ber 2009 abgeschlossene Sachverhalte, nämlich den durch rechtskräftige Scheidung beendeten Güterstand, weiter anzuwenden, weil etwas Anderes nicht bestimmt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Zugewinnau s- gleichsverfahren am 1. September 2009 bereits anhängig war oder noch nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 21). 16 - 9 - Dafür spricht auch, dass die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB n . F . im i n halt lichen Zu sammenhang mit § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB n . F . sowie de n übrigen zeitgl e ich vorgenommenen Gesetzesänderungen steh t und ihr ke i- ne außerhalb dieses Zusammenhangs steh ende Bedeutung beigegeben wo r- den ist . Die § § 1375 Abs. 2 und 1379 Abs. 1 Satz 1 B GB n . F . sollten vielmehr den im Regierungsentwurf bereits vorgeschlagenen Schutz vor illoyalen Ve r- mögensverschiebungen weiter ergänzen. Da jedoch bereits eine Anwendung der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB auf abgeschlossene Sachverhalte sche i- tert, muss das Gleiche auch für die §§ 1375 Abs. 2 Satz 2 und 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten . Hinzu kommt, dass der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur in Bezug auf das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, sondern auch in Bezug auf das Anfangsvermöge n erweitert wurde. Dies es ist als Folg e- änderung zur Einführung des negativen Anfangsvermögens durch den geände r- ten § 1374 BGB in das Gesetz aufgenommen worden (BT - Drucks. 16/10798 S. 18) . Auch da rin verdeutlicht sich , dass den neu eingeführten Auskunftspflic h- ten nur dienende Funktion gegenüber den gleichzeitig geänderten materiell - rechtlichen Regelungen zukommen soll und sie mit die sen im untrennbaren Z u- sammenhang stehen . 17 18 - 10 - Soweit der Senat in einer früheren Entschei dung davon ausgegangen war, ein vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschiedener Ehegatte kö n- ne noch die für ihn günstigeren Wirkungen des geänderten § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103 Rn. 22 ) , hält er daran nicht fest. Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Weimar, Entscheidung vom 18.02.2016 - 9 F 344/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.05.2016 - 3 UF 126/16 - 19
Full & Egal Universal Law Academy