BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 260/03 vom 23. November 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VA334G 247 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB 247 1587 b Abs. 5 a) Die bei der S344chsischen 304rzteversorgung erworbenen Versorgungsanrechte sind angleichungsdynamisch im Sinne von 247 1 Abs. 2 Nr. 2 VA334G. b) Zur Berechnung des H366chstbetrages (247 1587 b Abs. 5 BGB), wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der seinerseits nur angleichungsdynami-sche Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl anglei-chungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sol-len. BGH, Beschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - OLG Brandenburg AG Frankfurt/Oder - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Ober-landesgerichts vom 10. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 500 200. Gr374nde: I. Die 1969 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1964 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 4. Juni 1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. Februar 1999 zugestellt. Das am 3. April 2001 verk374ndete Verbundurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskr344ftig. 1 W344hrend der Ehezeit (1. Juni 1993 bis 31. Januar 1999, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften erworben. Die als Arzthelfe- 2 - 3 - rin besch344ftigte Ehefrau erwarb angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (fr374her: Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte) in monatlicher H366he von 68,74 200 (= 134,45 DM), bezogen auf den 31. Januar 1999. Der als Arzt t344tige Ehemann erwarb Versorgungsanwartschaften bei der S344chsischen 304rztever-sorgung (im Folgenden: S304V) in monatlicher H366he von 503,68 200 (= 985,11 DM), ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 1991. Daneben begr374ndete der Ehe-mann weitere Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (im Folgenden: ZVK) mit einem Nominalbetrag von monatlich 64,83 200 (=126,80 DM). Das Amtsgericht hat - nach Zur374ckverweisung - den Versorgungsaus-gleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der S304V auf dem Versicherungskonto der Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in monatlicher H366he von 217,47 200, bezogen auf den 31. Januar 1999, begr374ndet hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der S304V hat das Oberlandesgericht im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Las-ten der Versorgung des Ehemannes bei der S304V auf dem Versicherungskonto der Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in monatlicher H366he von 195,97 200, bezogen auf den 31. Januar 1999, begr374ndet und wegen der weitergehenden Anwartschaften des Ehemannes bei der S304V und wegen seiner Anwartschaften bei der ZVK den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich vorbehalten. 3 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der S304V, mit der sie die Berechnung des H366chstbetrages unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (West) beanstandet. 4 - 4 - II. 5 Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass der Ehemann sowohl die werth366heren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der S304V) als auch die h366heren - weil einzigen - nichtangleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK) erworben habe. Aus diesem Grunde sei gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 1 b VA334G der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung durchzuf374h-ren. Diese von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterlie-gen, die bei der S304V oder anderen 344rztlichen Versorgungswerken im Beitritts-gebiet erworben worden sind (f374r Angleichungsdynamik: OLG Dresden FamRZ 1998, 630; OLG Dresden FamRZ 1997, 615 [Zahn344rzteversorgung Sachsen]; OLG Th374ringen FamRZ 2002, 397 [304rzteversorgung Th374ringen]; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., 247 1 VA334G Rdn. 4; M374nchKomm/Sander, BGB, 4. Aufl., 247 1 VA334G Rdn. 8; G366tsche FamRZ 2002, 1235, 1236; Gut-deutsch FamRZ 2004, 1114; f374r Regeldynamik: OLG Naumburg FamRZ 2004, 641 f.; OLG Naumburg NJ 2000, 262 f. [304rzteversorgung Sachsen-Anhalt]; Friederici NJ 2003, 511, 512; vgl. auch AnwKomm/Rehbein, BGB, 247 1 VA334G Rdn. 6). Nach Auffassung des Senats sind die von dem Ehemann bei der S304V erworbenen Versorgungsanrechte als angleichungsdynamische sonstige An-rechte im Sinne von 247 1 Abs. 2 Nr. 2 VA334G zu qualifizieren. 7 a) Die S304V ist eine berufsst344ndische Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts (247 1 Abs. 1 der Satzung). 8 - 5 - Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle 304rzte und Tier344rzte, die Pflichtmitglieder der S344chsischen Landes344rztekammer oder Landestier344rzte-kammer geworden sind, soweit sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben und nicht berufsunf344hig sind (247 9 der Satzung i.V. mit 247 6 des Gesetzes 374ber Berufsaus374bung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der 304rzte, Zahn344rzte, Tier344rzte und Apotheker im Freistaat Sachsen - S344chsisches Heilbe-rufekammergesetz vom 24. Mai 1994, GVBl. 1994, S. 935). Angestellte 304rzte k366nnen sich gem344337 247 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten der S304V von der Versi-cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Als Beitr344ge sind bei selbst344ndigen 304rzten im Regelfall j344hrlich 9 % des reinen Be-rufseinkommens aus 344rztlicher T344tigkeit zu zahlen (247 15 der Satzung). Ange-stellte 304rzte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung befreit sind, zahlen den Beitrag, der ohne die Befreiung von der ge-setzlichen Rentenversicherung zu entrichten w344re; rentenversicherungspflichtig besch344ftigte 304rzte zahlen neben ihren Beitr344gen zur gesetzlichen Rentenversi-cherung einen Mindestbeitrag (247 16 der Satzung). Durch die Beitragszahlung erwerben die Mitglieder j344hrliche "Punktwerte", die das Verh344ltnis ihrer individu-ellen Beitragsleistung zum Durchschnittsbeitrag des betreffenden Kalenderjah-res wiedergeben. Die S304V gew344hrt ihren Mitgliedern als Pflichtleistungen insbesondere Al-tersruhegelder und Ruhegelder bei Berufsunf344higkeit (247 27 der Satzung). Die Bemessung des Ruhegeldes erfolgt als Prozentsatz einer variablen Rentenbe-messungsgrundlage, wobei der individuelle Prozentsatz der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht (247 28 Abs. 2 der Satzung). Die j344hrliche Rentenbemessungsgrundlage wird in einem versicherungsmathe-matischen Gutachten als Ergebnis der versicherungstechnischen Bilanz ermit-telt (247 28 Abs. 3 der Satzung). 9 - 6 - b) F374r die Charakterisierung eines Versorgungsanrechts als anglei-chungsdynamisches Anrecht erf374llt die gesetzliche Rentenversicherung eine Leitbildfunktion. Angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Renten-versicherung zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Beitrittsgebiet bis zur Ein-kommensangleichung erworben worden sind und einer h366heren Dynamik unter-liegen als ein im fr374heren Bundesgebiet erworbenes Vergleichsanrecht. 247 1 Abs. 2 Nr. 2 VA334G 374bertr344gt diesen Gedanken auf sonstige, im Beitrittsgebiet bis zur Einkommensangleichung erworbene Versorgungsanrechte, wobei nach der gesetzlichen Regelung als Ma337stab f374r die Beurteilung der Dynamik nicht die in 344hnlich strukturierten Versorgungssystemen im fr374heren Bundesgebiet erworbenen Anrechte heranzuziehen sind, sondern die Vergleichbarkeit sich allein an den angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Renten-versicherung (247 1 Abs. 2 Nr. 1 VA334G) orientiert. Aus diesem Grunde kann es nicht gegen die Beurteilung eines Versorgungsanrechtes als angleichungsdy-namisch sprechen, wenn das Versorgungsniveau zwar in einer den anglei-chungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ver-gleichbaren Weise angepasst wird, aber im 334brigen keine h366here Dynamik aufweist als 344hnliche Versorgungssysteme in den alten Bundesl344ndern (zutref-fend OLG Th374ringen OLGR 2005, 538, 540; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114). 10 aa) Nach der Gesetzesbegr374ndung betrifft 247 1 Abs. 2 Nr. 2 VA334G solche im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versor-gung, deren Wert - wie der Wert der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-cherung - in einem unmittelbaren Bezug zu den wirtschaftlichen Rahmenbedin-gungen steht und deren Ver344nderungen in die Ver344nderungen der wirtschaftli-chen Rahmenbedingungen in den neuen Bundesl344ndern eingebunden sind. F374r die Vergleichbarkeit mit den Entwicklungen der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist es entscheidend, dass die Anrechte 344hnlich der dyna-mischen Rentenversicherung ohne weiteren Verm366genseinsatz des Inhabers 11 - 7 - an der Angleichung der Lebensverh344ltnisse in den beiden fr374heren deutschen Staaten teilhaben (BT-Drucks. 12/405, S. 177). Allerdings darf der anzulegende Ma337stab nicht zu eng sein. Der Gesetzgeber hat bei Erlass des VA334G in Be-tracht gezogen, dass im Beitrittsgebiet die Entwicklung vielf344ltiger Versorgungs-typen mit unterschiedlichen Sicherungszielen und Finanzierungssystemen be-vorstand. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass die zu erwar-tende Versorgungsentwicklung des betroffenen Anrechtes mit dem am Ein-kommensfortschritt orientierten Anpassungsmechanismus der gesetzlichen Rentenversicherung vollst344ndig 374bereinstimmt. In den Eigent374mlichkeiten des Versorgungssystems begr374ndete Abweichungen vom Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung stehen der Annahme der Angleichungsdynamik nicht ent-gegen (vgl. BT-Drucks. aaO; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., 247 1 VA334G, Rdn. 5 Soergel/Minz, BGB, 13. Aufl., 247 1 VA334G, Rdn. 6). Es ist demzufolge auch nicht sch344dlich, wenn der allein auf der Einkommensangleichung beruhende Einfluss auf das Versorgungsniveau zeitweise durch andere, f374r den spezifischen An-passungsmechanismus des betroffenen Versorgungssystems ma337gebliche Faktoren - z.B. Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, Entwicklung des Mitglieder-bestandes, allgemeine wirtschaftliche Lage der aktiven Mitglieder des Versor-gungssystems - ganz oder teilweise kompensiert wird. Derartige Effekte sind auch der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr fremd, wie insbesondere durch die Erg344nzung der Rentenanpassungsformel um den Nachhaltigkeitsfak-tor (247 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Si-cherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversiche-rung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004, BGBl. I, S. 1791) verdeut-licht wird. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor ist das Rentenniveau in der gesetzli-chen Rentenversicherung teilweise von der Einkommensentwicklung der akti-ven Beitragszahler abgekoppelt und an gesamtgesellschaftliche Ver344nderun- - 8 - gen, insbesondere an die demographische Entwicklung und den Besch344fti-gungsstand, angebunden worden. 12 bb) Sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium bestimmt sich der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte bei der S304V nach einer 374ber-individuellen Entwicklung der finanziellen Grundlagen des Versorgungswerkes. Dies ergibt sich daraus, dass die Leistungsf344higkeit aller im offenen Deckungs-planverfahren finanzierten Versorgungswerke nicht nur auf Ertr344gen aus den Verm366genswerten beruht, die mit den jeweiligen individuellen Beitr344gen der Mitglieder aus der Vergangenheit gebildet wurden, sondern dass die Leistungen auch mit den laufenden Beitr344gen der noch nicht versorgungsberechtigten Mit-glieder finanziert werden. Dieses Finanzierungsverfahren erm366glicht die Anpas-sung in der Weise, dass Anwartschaften und Versorgungsleistungen jeweils in dem gleichen Umfang gem344337 den vorhandenen Mitteln erh366ht werden; dieses System entspricht insoweit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421 und vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98). cc) Ob der Wert der bei der S304V erworbenen Anrechte in gleicher Weise oder wenigstens in nahezu gleicher Weise steigt wie die kraft Gesetzes anglei-chungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, l344sst sich in der Regel aus der R374ckschau auf einen l344ngerfristigen vergangenen Zeit-raum bis in die j374ngste Zeit vor der Entscheidung ableiten. Die Dynamisierung der gezahlten Renten in der S304V betrug im Zeitraum Januar 1992 bis Dezem-ber 2000 im j344hrlichen Durchschnitt rund 8,22 % (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2004 aaO). Im gleichen Zeitraum erh366hte sich der Wert der angleichungsdyna-mischen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahresdurch- 13 - 9 - schnitt um rund 8,33 %. Seit Januar 2001 unterlagen die Anrechte der S304V und der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) folgenden weiteren Anpassungen: S304V: ges. RV (Ost): 2001: 0,0 % (304rzteblatt Sachsen 2000, 408) 2,11 % 2002: 1,0 % (304rzteblatt Sachsen 2001, 327) 2,89 % 2003: 0,0 % (304rzteblatt Sachsen 2002, 323) 1,19 % 2004: 0,0 % (304rzteblatt Sachsen 2003, 329) 0,00 % 2005: 4,0 % (304rzteblatt Sachsen 2004, 423) 0,00 % Daraus errechnet sich im Zeitraum von 1992 bis 2005 f374r die Anrechte der S304V eine durchschnittliche j344hrliche Anpassung von rund 5,64 % und f374r die angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung eine durchschnittliche j344hrliche Anpassung von rund 5,80 %. Die bei der S304V erworbenen Anrechte halten daher erkennbar mit den angleichungsdynami-schen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt. 14 L344sst der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte der S304V in den Jahren nach 1992 die Beurteilung einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den Leis-tungserh366hungen der angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu, so kann hierin in der Regel ein ausreichendes Indiz f374r eine vergleichbare zuk374nftige Entwicklung gesehen werden, insbesondere so-weit es um die Prognose geht, ob die H366he der Versorgung in der Zukunft wei-terhin durch den Wertzuwachs beeinflusst wird, der auf der Einkommensanglei-chung zwischen alten Bundesl344ndern und Beitrittsgebiet beruht. Diese Progno-se wird derzeit auch dadurch gest374tzt, dass das f374r die H366he der laufenden Bei-tragseinnahmen des Versorgungswerkes ma337gebliche Einkommen der selb- 15 - 10 - st344ndigen und angestellten 304rzte im Beitrittsgebiet weiterhin durch Honorar- und Verg374tungsabschl344ge mitbestimmt wird. 16 2. Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 92) weiter ausgef374hrt, dass im Interesse einer gleichm344337igen Belas-tung der Versorgungstr344ger alle in Betracht kommenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen grunds344tzlich anteilsm344337ig nach der Quotierungsmethode zum Ausgleich heranzuziehen seien. Verbleibe jedoch nach ihrer Anwendung ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, sei dem Gericht ein Ermes-sen einger344umt, einzelne Versorgungen in st344rkerem Ma337e zum Ausgleich he-ranzuziehen, sofern dem Ausgleichsverpflichteten mindestens die H344lfte eines jeden Anrechtes verbleibe. Eine solche Sachverhaltsgestaltung liege hier vor, weil die Einhaltung der H366chstgrenze gem344337 247 1587 b Abs. 5 BGB zur Folge habe, dass nach Anwendung der Quotierungsmethode schuldrechtlich auszu-gleichende Restbetr344ge verbleiben, die sich auch nicht durch die Anwendung des 247 3 b VAHRG vermeiden lie337en. F374r den Wertausgleich durch analoges Quasi-Splitting gem344337 247 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB (richtig: 247 1 Abs. 3 VAHRG) k366nne daher allein das Anrecht des Ehemannes bei der S304V in Anspruch ge-nommen werden; einer Umrechnung des nicht volldynamischen Anrechtes bei der ZVK bed374rfe es daher gegenw344rtig nicht. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls im Ansatz zutreffend. 17 Zwar ist f374r die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die nicht-angleichungsdynamischen Anrechte nicht verrechnet werden k366nnen und kraft Gesetzes getrennt voneinander auszugleichen sind (247 3 Abs. 1 Nr. 4 VA334G). 18 - 11 - W374rde allerdings der vollst344ndige In-Sich-Ausgleich aller nach 247 1 Abs. 3 VAHRG im analogen Quasi-Splitting auszugleichenden angleichungsdynami-schen und nichtangleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der H366chst-betragsregelung scheitern und w374rden deshalb schuldrechtlich auszugleichen-de Restbetr344ge verbleiben, wird dem Gericht in gleicher Weise wie bei den Quotierungsf344llen ein im Sinne des Ausgleichsberechtigten auszu374bendes Er-messen dahin einzur344umen sein, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des H366chstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt da-mit 344hnliches wie f374r das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versor-gungstr344gern f374r ein erweitertes Splitting gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923). Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss auf sachgerechten Erw344gungen beruhen, etwa auf dem Gedanken, dass eine der zur Auswahl stehenden Versorgungen im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich vollst344ndig ausgeglichen werden kann und der Ausgleichsberechtigte bei einem vorzeitigen Tod des Ausgleichspflichtigen einen verl344ngerten schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich gegen diesen Versorgungstr344ger nicht mehr durchsetzen muss (Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1992, aaO; vgl. auch OLG Th374ringen FamRZ 2005, 1570, 1571). Der angefochtene Beschluss l344sst allerdings nicht erkennen, mit welchen Erw344gungen das Oberlandesgericht bei der Heranziehung der angleichungsdy-namischen Anrechte des Ehemannes bei der S304V dieses Ermessen im Interes-se der Ehefrau ausge374bt h344tte. Diese W374rdigung wird das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung nachzuholen haben. 19 3. Das Oberlandesgericht hat den Nominalbetrag der Anrechte, die f374r die Ehefrau im Wege des analogen Quasi-Splittings noch begr374ndet werden k366nnen, im Ergebnis dadurch bestimmt, dass es die Zahl der f374r das Quasi- 20 - 12 - Splitting noch zur Verf374gung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Ren-tenwert (West) vervielf344ltigt hat (hier: 8,0436 EP x 47,65 DM = 383,28 DM bzw. 195,97 200). Dem kann nicht gefolgt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschlie337lich angleichungsdynamische Anrechte erworben hat. 21 a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gr374nden der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine h366here Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von H366chstbeitr344gen in der Ehezeit selbst h344tte erwerben k366nnen. Der in dieser Hinsicht gem344337 247 1587 b Abs. 5 BGB i.V. mit 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende H366chstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entspre-chende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird da-durch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der 374ber den Versorgungsausgleich zu ber374cksich-tigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit be-reits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht 374bersteigen. Soweit aus-schlie337lich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser H366chst-betrag als Geldbetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus 247 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der Vorschriften 374ber den Versorgungsausgleich - und damit auch f374r die Ermittlung des H366chstbetrages gem344337 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung anglei-chungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Ent-geltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entspre-chend dem Zweck der H366chstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbe-trag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten angleichungsdy-namischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen anglei-chungsdynamischen Anrechte nicht h366her ist als der Geldbetrag, den er h344tte - 13 - erlangen k366nnen, wenn er selbst w344hrend der Ehe im Beitrittsgebiet zu H366chst-beitr344gen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen w344re (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433). 22 b) An dieser grundlegenden Beurteilung 344ndert sich auch dann nichts, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Versorgungsausgleich sowohl angleichungsdynamische wie auch regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Allerdings ist es dann besonders zu ber374cksichtigen, dass die zu 374bertra-genden oder zu begr374ndenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Be-wertung unterliegen. Dies kann in rechtlich bedenkenfreier Weise dadurch er-folgen, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regel-dynamischen Anrechte nach dem Verh344ltnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungsdynamische Anrechte umge-rechnet werden (OLG Th374ringen FamRZ 2005 aaO; zur Methode vgl. auch Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651). 4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen der dargestellten Rechts-fehler keinen Bestand haben. Die Zur374ckverweisung gibt dem Oberlandesge-richt zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Versorgungsausk374nfte f374r die Ehefrau, da die bisherige Auskunft vom 11. Januar 2000 naturgem344337 die zwi-schenzeitlichen 304nderungen der Rechtslage durch das Altersverm366genserg344n-zungsgesetz (AVermErgG - vom 21. M344rz 2001 BGBl. I, S. 403) noch nicht be-r374cksichtigt. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsausbildungszeiten im 23 - 14 - Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (247 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) wird sich voraussichtlich auf die Rentenauskunft f374r die Ehefrau und damit auf die H366chstbetragsberechnung auswirken. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.07.2002 - 5.3 F 559/98 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2003 - 10 UF 129/03 -
Full & Egal Universal Law Academy