BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 260/08 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren nicht gew344hrt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch eine Beschwer des Rechtsmittelf374hrers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzul344ssig (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZInsO 2007, 267, 268 Rn. 9). Die mit Beschluss des Amtsgerichts K366ln vom 23. Juni 2008 angeordnete zwangsweise Vorf374hrung des Schuldners beim vorl344ufigen Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung im Er366ffnungsverfahren ist 374berholt. Das Insolvenzge- 2 - 3 - richt hat mit Beschluss vom 6. November 2008 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens hat sich die Vorf374hrung des Schuldners beim vorl344ufigen Insolvenzverwal-ter erledigt. Eine Sachentscheidung 374ber das Rechtsmittel des Schuldners ist nicht mehr m366glich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 aaO). Auch eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmef344llen noch m366glich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden war oder eine fortwirkende Beeintr344chtigung des Schuldners gegeben ist (BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 aaO Rn. 10 ff), scheidet aus. F374r eine entsprechende Verletzung ist nichts vorgetragen. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die nicht ausgef374hrte Vorf374hrungsanordnung, 3 - 4 - die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen f374r die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens zu kl344ren, nach der Verfahrenser366ffnung noch weitere Auswir-kungen auf den Schuldner haben kann. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 23.06.2008 - 71 IN 487/07 - LG K366ln, Entscheidung vom 06.10.2008 - 1 T 321/08 -
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